Vergessenes Pensionskassengeld finden: die kostenlose Suche über die Zentralstelle 2. Säule, mit Rechenbeispiel
In der Schweiz liegen Milliarden an Vorsorgegeldern auf Konten, deren Besitzer sich nicht mehr melden. 2025 gingen bei der Zentralstelle 2. Säule rund 190'000 Suchanfragen ein, 78 Prozent davon mit Treffer. So prüfen Sie kostenlos, ob auch auf Sie Guthaben aus der 2. Säule wartet, und was Sie damit tun.
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Haben Sie vergessenes Pensionskassengeld?
Finden Sie heraus, ob es für Sie sinnvoll ist, Ihr vergessenes Pensionskassengeld aufzuspüren.
Haben Sie in den letzten Jahren Ihren Arbeitgeber gewechselt?
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2.-Säule-Finder: In 2 Minuten zur Einschätzung
Vier kurze Fragen zeigen Ihnen, wie wahrscheinlich vergessenes Guthaben ist – und wie Sie es zurückholen.
Kurz erklärt: So finden Sie vergessenes Pensionskassengeld
Kurzantwort: Stellen Sie eine Anfrage an die Zentralstelle 2. Säule des Sicherheitsfonds BVG. Sie brauchen dafür Ihre AHV-Nummer, Ihre Adresse und eine Unterschrift; die Suche ist kostenlos, und die Antwort kommt per Post. Alle Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen melden der Zentralstelle jedes Jahr, für wen sie ein Guthaben führen. Findet sie etwas, nennt sie Ihnen die Einrichtung, bei der Sie sich melden. Danach entscheiden Sie, wohin das Geld soll: in die aktuelle Pensionskasse, auf ein besser verzinstes Freizügigkeitskonto oder in eine Anlagelösung.
Wer den Weg nicht selbst gehen will, gibt uns eine Vollmacht: Wir reichen die Anfrage ein, und Sie erhalten die Antwort der Zentralstelle direkt per Post. Beide Wege sind kostenlos; der Unterschied liegt im Aufwand und in der Begleitung danach.
Zahlen und Fristen 2026
| Kennzahl oder Frist | Wert | Was das für Sie heisst |
|---|---|---|
| Anfragen an die Zentralstelle 2025 | rund 190'000, davon 78 % mit Treffer | Vergessene Guthaben sind die Regel, nicht die Ausnahme. |
| Kosten der Suche | CHF 0 | Weder die Zentralstelle noch Convit verlangen etwas für die Anfrage. |
| Meldung der Guthaben an die Zentralstelle | jährlich, Stand Dezember | Ein Guthaben aus dem laufenden Jahr erscheint erst nach der nächsten Meldung. |
| Überweisung an die Auffangeinrichtung | frühestens 6 Monate, spätestens 2 Jahre nach dem Austritt | Wer der alten Kasse keine neue Adresse nennt, findet das Geld bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. |
| Benachrichtigung im Referenzalter | bei bekannter Adresse | Die Zentralstelle schreibt Personen mit kontaktlosen Guthaben an, wenn sie das Referenzalter erreichen; bei unbekannter Adresse bleibt nur die eigene Suche. |
| Übergang an den Sicherheitsfonds | 10 Jahre nach dem Referenzalter | Auch danach bleibt der Anspruch bestehen; er wird beim Sicherheitsfonds geltend gemacht. |
| Bezug eines Freizügigkeitsguthabens | frühestens 5 Jahre vor, spätestens 5 Jahre nach dem Referenzalter | Zwischen 60 und 70; wer weiterarbeitet, kann bis 70 warten. |
| Zins auf Freizügigkeitskonten | Median 0.05 %, beste Konten 0.50 % | Liegen gelassenes Geld verliert gegen die Teuerung; ein Wechsel oder ein Einkauf lohnt sich fast immer. |
Warum so viel Vorsorgegeld vergessen wird
Bei jedem Stellenwechsel wandert Ihr Pensionskassenguthaben in die Kasse des neuen Arbeitgebers. Treten Sie nicht nahtlos einer neuen Kasse bei, etwa wegen einer Auszeit, eines Auslandaufenthalts, einer Selbständigkeit oder einer Erwerbspause, muss das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto oder in eine Freizügigkeitspolice. Genau hier reisst der Faden: Adressen ändern sich, Briefe kommen zurück, Unterlagen gehen verloren, und das Konto gilt als «kontaktlos».
Geben Sie der alten Kasse nach dem Austritt keine Anweisung, überweist sie das Guthaben frühestens nach sechs Monaten und spätestens nach zwei Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Dort liegt es sicher, aber zu tiefen Zinsen und ohne Strategie, oft jahrzehntelang. Verloren geht es nicht; es arbeitet nur nicht für Sie.
Habe ich überhaupt vergessenes Guthaben? Die Risikofaktoren
Die Wahrscheinlichkeit, dass irgendwo noch Vorsorgegeld auf Sie wartet, steigt deutlich, wenn einer oder mehrere dieser Punkte zutreffen:
- Mehrere Arbeitgeberwechsel im Lauf der Karriere, vor allem mit kurzen Unterbrüchen.
- Aufenthalt oder Arbeit im Ausland, mit oder ohne Rückkehr in die Schweiz; auch Grenzgänger sind häufig betroffen.
- Phasen der Selbständigkeit, in denen Sie nicht BVG-pflichtig waren.
- Erwerbspausen wie Weiterbildung, Familien- oder Erziehungszeit.
- Arbeitslosigkeit zwischen zwei Anstellungen.
- Ein Umzug, den Sie der Freizügigkeitsstiftung nie gemeldet haben.
- Sie wissen nicht mehr genau, bei welchen Pensionskassen Sie überall versichert waren.
Wenn Sie unsicher sind, prüfen Sie es am einfachsten mit unserem 2.-Säule-Finder: Er ordnet Ihre Situation anhand weniger Fragen ein und zeigt Ihnen den passenden nächsten Schritt.
Wo das Geld liegen kann
| Ort | Wann das Geld dort landet | So finden Sie es |
|---|---|---|
| Freizügigkeitsstiftung einer Bank | Sie haben beim Austritt ein Konto eröffnet und es später aus den Augen verloren. | Zentralstelle 2. Säule; alte Bankunterlagen und Steuererklärungen (Freizügigkeitskonten werden nicht als Vermögen deklariert, alte Kontoauszüge helfen trotzdem). |
| Freizügigkeitspolice einer Versicherung | Das Guthaben wurde in eine Police mit Risikoschutz überführt. | Zentralstelle 2. Säule; die Versicherung führt die Police weiter, auch ohne Kontakt. |
| Stiftung Auffangeinrichtung BVG | Sie haben der alten Kasse nach dem Austritt keine Anweisung gegeben. | Zentralstelle 2. Säule oder direkte Anfrage bei der Auffangeinrichtung mit AHV-Nummer. |
| Frühere Pensionskasse | Die Kasse konnte Sie nicht erreichen und hat noch nicht überwiesen, oder es bestehen Rentenansprüche. | Zentralstelle 2. Säule; frühere Arbeitgeber nennen die Kasse. |
| Sicherheitsfonds BVG | Zehn Jahre nach dem Referenzalter ohne Meldung. | Anspruch direkt beim Sicherheitsfonds geltend machen; die Zentralstelle weiss, ob ein Guthaben übergegangen ist. |
Schritt für Schritt: So suchen Sie Ihr Guthaben
1. Die offizielle Anlaufstelle: Zentralstelle 2. Säule
Die zentrale, gesetzlich verankerte Anlaufstelle ist die Zentralstelle 2. Säule beim Sicherheitsfonds BVG in Bern. Alle Pensionskassen und Freizügigkeitseinrichtungen melden ihr jährlich, für welche Personen sie Guthaben führen. Auf Anfrage gleicht die Zentralstelle Ihre Angaben mit diesen Meldungen ab. Die Suche ist kostenlos.
2. Suchformular ausfüllen und unterschreiben
Das Formular gibt es auf der Website der Zentralstelle. Nötig sind AHV-Nummer, Geburtsdatum, frühere Namen und Ihre Adresse. Das Formular muss unterschrieben sein; ohne Unterschrift wird die Anfrage nicht bearbeitet. Belege wie alte Vorsorgeausweise oder Lohnabrechnungen sind nicht zwingend, helfen aber, wenn die erste Suche ohne Treffer bleibt.
3. Per Post oder E-Mail einsenden
Senden Sie das unterschriebene Formular per Post oder E-Mail an die Zentralstelle. Die Antwort erfolgt aus Datenschutzgründen ausschliesslich per Post; telefonische Auskünfte zu Guthaben gibt es nicht.
4. Ansprüche bei der Einrichtung geltend machen
Wird ein Guthaben gefunden, nennt Ihnen die Zentralstelle die Einrichtung, die es führt. Über Auszahlung oder Übertragung entscheidet allein diese Einrichtung; die Zentralstelle selbst verwaltet kein Geld. Sie brauchen dort in der Regel einen Ausweis und die Angaben zum Zielkonto: Pensionskasse, Freizügigkeitskonto oder, ab 60, die Auszahlung.
5. Entscheiden, wohin das Geld soll
Ein gefundenes Guthaben sollte nicht liegen bleiben. Sind Sie angestellt, gehört es grundsätzlich in die aktuelle Pensionskasse; das Gesetz verlangt die Einbringung, und der Vorsorgeausweis zeigt, wie viel Rente daraus wird. Sind Sie nicht versichert, wählen Sie zwischen Konto, Police und Wertschriftenlösung; den Überblick gibt der Freizügigkeitskonto-Vergleich.
Rechenbeispiel: CHF 58'000 mit 52 gefunden
Peter, 52, hat dreimal die Stelle gewechselt. Die Zentralstelle findet zwei Guthaben: CHF 40'000 aus dem Jahr 2011 auf einem Freizügigkeitskonto, das nach einem Umzug kontaktlos wurde, und CHF 18'000 aus dem Jahr 2016 bei der Auffangeinrichtung, weil er nach dem Austritt nichts unternommen hat. Zusammen CHF 58'000. Bis 65 bleiben 13 Jahre. Annahmen: Zins auf dem Konto 0.05 %, Wertschriftenlösung 4 % pro Jahr vor Kosten, Umwandlungssatz der Pensionskasse 6.8 % auf dem Obligatorium.
| Was Peter mit den CHF 58'000 macht | Kapital mit 65 | Wirkung |
|---|---|---|
| Nichts: Geld bleibt auf dem Konto zu 0.05 % | CHF 58'378 | CHF 378 Zins in 13 Jahren, Kaufkraftverlust bei jeder Teuerung |
| Wechsel auf ein Konto mit 0.50 % | CHF 61'886 | CHF 3'508 mehr als beim Liegenlassen |
| Wertschriftenlösung mit 4 % pro Jahr | CHF 96'574 | CHF 38'196 mehr; Schwankungen aushalten, Horizont 13 Jahre |
| Einkauf in die Pensionskasse | Rente statt Kapital | rund CHF 329 pro Monat lebenslang bei 6.8 %; bei 5 % umhüllend rund CHF 242 |
Der Einkauf in die Pensionskasse ist keine Steuerersparnis, denn das Guthaben ist bereits Vorsorgegeld; er bringt aber Rente statt Kapital und schliesst die Lücke, die die Stellenwechsel gerissen haben. Ob Kapital oder Rente besser passt, hängt von Gesundheit, Zivilstand und den übrigen Einkünften ab; die Abwägung erklärt Kapitalbezug oder Rente. Wie gross die Lücke ist, zeigt Vorsorgelücke berechnen.
Selbst suchen oder Suchauftrag über Convit?
| Kriterium | Selbst bei der Zentralstelle | Suchauftrag über Convit |
|---|---|---|
| Kosten | CHF 0 | CHF 0, unverbindlich |
| Aufwand | Formular herunterladen, ausdrucken, unterschreiben, per Post oder E-Mail senden | Fünf Schritte online, digitale Unterschrift, rund drei Minuten |
| Wer reicht ein? | Sie | Convit mit Ihrer Vollmacht; die Vollmacht deckt nur die Auskunft, gilt 12 Monate und ist jederzeit widerrufbar |
| Antwort | per Post an Sie | per Post an Sie |
| Danach | Sie klären Übertragung, Einkauf oder Anlage selbst | Gespräch über Einkauf, Freizügigkeitslösung oder Auszahlung; im Freizügigkeitsbereich vermittelt Convit die Freizügigkeitspolice der Liechtenstein Life |
Den Suchauftrag starten Sie auf Pensionskassengeld finden; die ausführliche Anleitung zur Suche in Eigenregie steht unter Kontaktlose Guthaben und Zentralstelle 2. Säule.
Was passiert mit dem Geld, das niemand abholt?
Vergessene Freizügigkeitsleistungen wandern zur Stiftung Auffangeinrichtung BVG und bleiben dort verzinst liegen. Meldet sich bis zehn Jahre nach dem Referenzalter niemand, geht das Guthaben an den Sicherheitsfonds BVG über. Auch dann ist es nicht weg: Wer den Anspruch später nachweist, erhält das Geld vom Sicherheitsfonds. Was die Auffangeinrichtung genau tut, erklärt Stiftung Auffangeinrichtung BVG: Was mit vergessenem Geld passiert.
Häufige Fehler bei der Suche
- Ohne Unterschrift einsenden: Die Zentralstelle bearbeitet nur unterschriebene Anfragen.
- Frühere Namen vergessen: Guthaben aus der Zeit vor einer Heirat oder Scheidung sind unter dem damaligen Namen gemeldet.
- Zu früh suchen: Ein Guthaben aus dem laufenden Jahr erscheint erst nach der nächsten Jahresmeldung.
- Gefundenes Geld liegen lassen: 0.05 % Zins über 13 Jahre bringen im Beispiel CHF 378; die Alternativen bringen fünfstellige Beträge.
- Nicht in die Pensionskasse einbringen: Wer angestellt ist, muss ein Freizügigkeitsguthaben grundsätzlich in die aktuelle Kasse einbringen; wer es verschweigt, verschenkt Rente.
- Suche als einmalige Sache sehen: Nach jedem Austritt ohne neue Kasse entsteht ein neues Konto; melden Sie jede Adressänderung der Freizügigkeitsstiftung.
Häufige Fragen
Wie finde ich heraus, ob ich vergessenes Pensionskassengeld habe?
Mit einer kostenlosen Anfrage an die Zentralstelle 2. Säule des Sicherheitsfonds BVG. Sie brauchen AHV-Nummer, Geburtsdatum, frühere Namen und eine Unterschrift. Die Zentralstelle kennt alle gemeldeten Guthaben der Schweiz und antwortet per Post. 2025 endeten 78 Prozent von rund 190’000 Anfragen mit einem Treffer.
Was kostet die Suche nach Pensionskassengeld?
Nichts. Die Anfrage bei der Zentralstelle 2. Säule ist kostenlos, ebenso der Suchauftrag über Convit. Wer Geld für die Suche verlangt, bietet nichts, was Sie nicht gratis bekommen.
Wie lange dauert es, bis ich eine Antwort erhalte?
Die Zentralstelle antwortet schriftlich per Post, in der Regel innert einiger Wochen. Danach melden Sie sich bei der genannten Einrichtung, die das Guthaben führt; sie prüft Ihren Ausweis und überweist oder zahlt aus.
Wo landet mein Guthaben, wenn ich mich nach dem Austritt nicht melde?
Die alte Pensionskasse überweist es frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach dem Austritt an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Dort bleibt es verzinst liegen, bis Sie sich melden. Zehn Jahre nach dem Referenzalter geht es an den Sicherheitsfonds BVG über; der Anspruch bleibt auch dann bestehen.
Kann vergessenes Pensionskassengeld verjähren?
Nein. Das Guthaben bleibt bei der Freizügigkeitseinrichtung oder der Auffangeinrichtung und geht spätestens zehn Jahre nach dem Referenzalter an den Sicherheitsfonds BVG über. Wer den Anspruch nachweist, erhält das Geld auch später vom Sicherheitsfonds.
Muss ich ein gefundenes Guthaben in meine Pensionskasse einbringen?
Wer angestellt und in einer Pensionskasse versichert ist, muss ein Freizügigkeitsguthaben grundsätzlich in diese Kasse einbringen. Im Beispiel ergeben CHF 58’000 rund CHF 329 Rente pro Monat bei einem Umwandlungssatz von 6.8 Prozent. Wer nicht versichert ist, wählt zwischen Konto, Police und Wertschriftenlösung.
Ab wann kann ich ein gefundenes Freizügigkeitsguthaben beziehen?
Frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter, also ab 60, und spätestens fünf Jahre danach. Vorher ist ein Bezug nur für Wohneigentum, bei Aufnahme einer Selbständigkeit, beim endgültigen Verlassen der Schweiz oder bei Invalidität möglich. Die Auszahlung wird getrennt vom übrigen Einkommen zu einem reduzierten Satz besteuert.
Hilft die Zentralstelle auch bei Guthaben aus der Zeit vor 2000?
Ja. Die Einrichtungen melden alle Guthaben, die sie führen, unabhängig vom Jahr des Austritts. Bei sehr alten Guthaben helfen frühere Namen, Adressen und alte Vorsorgeausweise, damit die Zuordnung gelingt.
Quellen
- Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG: Suchformular, Ablauf der Suche, Statistik der Anfragen.
- Freizügigkeitsgesetz, Art. 4 und 24a bis 24f: Überweisung an die Auffangeinrichtung, Meldepflicht der Einrichtungen, Aufgaben der Zentralstelle.
- Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge, Art. 41: Übergang nicht beanspruchter Guthaben an den Sicherheitsfonds.
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG: Freizügigkeitskonto der Auffangeinrichtung, kontaktlose Guthaben.
- Zinsen der Freizügigkeitskonten: evaluno.ch, 98 Konten, Stand 3. September 2026.
Transparenz-Hinweis (FIDLEG/IDD): Convit Central GmbH ist gebundener Versicherungsvermittler der Liechtenstein Life Assurance AG. Die offizielle Guthaben-Suche bei der Zentralstelle 2. Säule ist generell kostenlos. Im Freizügigkeitsbereich vermittelt Convit ausschliesslich die fondsgebundene Liechtenstein-Life-Freizügigkeitspolice und keine Bank-Freizügigkeitskonten. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keinen unabhängigen Anbietervergleich dar.
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