Vorsorge Teilzeit: Warum der Wiedereinstieg wichtig ist
Endet Ihr Mutterschaftsurlaub, steht der Wiedereinstieg bevor oder haben Sie bereits eine Pensumsreduktion beschlossen? Dann verändert sich nicht nur Ihr monatliches Einkommen. Auch Ihre berufliche Vorsorge kann sich spürbar verändern – insbesondere durch den Koordinationsabzug im BVG.
Viele Angestellte gehen davon aus, dass sich der versicherte Lohn automatisch proportional zum Pensum reduziert. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Ob der Koordinationsabzug an Ihr Pensum angepasst wird, hängt vom Reglement Ihrer Pensionskasse ab. Genau diese Regel kann bei Teilzeit entscheidend sein.
Für Eltern zwischen 28 und 48 Jahren ist die Frage besonders relevant: Die Jahre mit reduziertem Pensum fallen häufig in eine Phase, in der gleichzeitig Familienkosten steigen, die Erwerbstätigkeit neu organisiert wird und langfristig weniger Altersgutschriften entstehen können.
Kurzantwort: Bei einer Pensumsreduktion wird der Koordinationsabzug entweder proportional zum Pensum berechnet oder in voller Höhe abgezogen. Bei einem nicht angepassten Abzug kann der versicherte Lohn bei Teilzeit deutlich stärker sinken als der Bruttolohn. Prüfen Sie deshalb Ihr Pensionskassenreglement und lassen Sie Ihre persönliche Situation einordnen.
Tipp: Wenn Sie nach der Geburt auf 60 Prozent reduzieren, vergleichen Sie nicht nur den neuen Monatslohn. Prüfen Sie auch den versicherten Lohn, die Altersgutschriften und Ihre private Vorsorge.
Fordern Sie einen Familien-Vorsorgecheck kostenlos und unverbindlich an, wenn Sie wissen möchten, welche Angaben für Ihre Situation relevant sind.
Was der Koordinationsabzug im BVG bewirkt
Die berufliche Vorsorge versichert nicht den gesamten Jahreslohn. Für die obligatorische berufliche Vorsorge wird der sogenannte koordinierte Lohn verwendet. Dabei wird vom Jahreslohn grundsätzlich der Koordinationsabzug abgezogen. Für 2026 beträgt dieser CHF 26'460.
Der Koordinationsabzug soll denjenigen Lohnanteil berücksichtigen, der bereits über die AHV versichert ist. Gleichzeitig führt der Abzug dazu, dass bei kleinen Teilzeitpensen ein verhältnismässig grosser Teil des Lohnes nicht im BVG versichert ist.
Für 2026 liegt der BVG-Eintritt ab einem Jahreslohn von CHF 22'680. Der obere Grenzlohn des Obligatoriums beträgt CHF 90'720. Der koordinierte Lohn liegt mindestens bei CHF 3'780 und höchstens bei CHF 64'260.
Bei Teilzeit ist deshalb nicht allein der Beschäftigungsgrad entscheidend. Wichtig ist die Kombination aus Jahreslohn, Pensum und der Berechnungsmethode Ihrer Pensionskasse. Ein Lohn von CHF 50'400 kann je nach Reglement zu einem unterschiedlich hohen koordinierten Lohn führen.
Reglement mit Pensumsanpassung
Ein Reglement mit Pensumsanpassung reduziert den Koordinationsabzug entsprechend dem Beschäftigungsgrad. Bei einem Pensum von 60 Prozent würde der Abzug in diesem Modell 60 Prozent von CHF 26'460 betragen. Das ergibt CHF 15'876.
Der Vorteil dieser Berechnung liegt darin, dass bei Teilzeit ein grösserer Anteil des Jahreslohns versichert bleibt. Das kann insbesondere bei Eltern relevant sein, die nach der Geburt dauerhaft oder für mehrere Jahre auf 50, 60 oder 80 Prozent arbeiten.
Die Auswirkungen betreffen nicht nur die Altersvorsorge. Ein höherer versicherter Lohn kann je nach Vorsorgelösung auch für Leistungen bei Invalidität oder Tod relevant sein. Welche Leistungen tatsächlich gelten, ergibt sich aus dem Reglement und dem persönlichen Vorsorgeausweis.
Prüfen Sie deshalb, ob Ihr Reglement den Koordinationsabzug tatsächlich proportional anpasst und ob diese Regel für alle Teilzeitangestellten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gilt.
Reglement ohne Pensumsanpassung
Bei einem Reglement ohne Pensumsanpassung wird der volle Koordinationsabzug von CHF 26'460 vom Jahreslohn abgezogen – auch wenn Sie nur 60 oder 70 Prozent arbeiten. Dadurch kann der koordinierte Lohn deutlich stärker sinken als der Bruttolohn.
Ein Beispiel: Bei einem Jahreslohn von CHF 50'400 und einem festen Abzug von CHF 26'460 verbleiben CHF 23'940 als koordinierter Lohn. Der versicherte Lohn beträgt damit weniger als die Hälfte des Jahreslohns.
Das ist nicht automatisch eine fehlerhafte Regelung. Es ist eine mögliche reglementarische Ausgestaltung. Für Ihre persönliche Vorsorge bedeutet sie aber, dass während der Teilzeit weniger Altersgutschriften auf dem BVG-Konto entstehen können.
Besonders aufmerksam sollten Sie sein, wenn Sie mehrere kleine Teilzeitstellen haben. Ob und wie diese Einkommen zusammen berücksichtigt werden, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und den jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen ab. Lassen Sie solche Konstellationen frühzeitig prüfen.
Wichtig: Ob Ihr Reglement den Abzug an das Pensum anpasst, steht nur in Ihrem Reglement. Eine allgemeine Aussage allein aufgrund Ihres Beschäftigungsgrads ist deshalb nicht verbindlich.
AHV, BVG und private Vorsorge bei Teilzeit
Die erste Säule bleibt auch bei Teilzeit zentral. Für eine volle AHV-Beitragsdauer sind 44 Beitragsjahre vorgesehen. Jedes fehlende Beitragsjahr kürzt die Rente um rund 2,3 Prozent. Bei vollständiger Beitragsdauer liegt die AHV-Altersrente 2026 zwischen CHF 1'260 und CHF 2'520 pro Monat. Für Ehepaare gilt ein Plafond von CHF 3'780.
Teilzeit wirkt sich auf die AHV nicht genau gleich aus wie auf das BVG. Für die Rentenhöhe zählen unter anderem Beitragsdauer und massgebendes Durchschnittseinkommen. Ein tieferes Einkommen während mehrerer Jahre kann das Durchschnittseinkommen beeinflussen. Bei verheirateten Personen sind zudem Splitting-Regeln zu berücksichtigen.
In der zweiten Säule können reduzierte Pensen dagegen direkt zu tieferen Altersgutschriften führen. Für die Altersgruppe von 35 bis 44 Jahren beträgt die gesetzliche Altersgutschrift 10 Prozent des koordinierten Lohns. Das ist keine persönliche Rentengarantie, sondern ein gesetzlicher Ansatz für die jährliche Altersgutschrift im Obligatorium.
Die Säule 3a kann helfen, die private Vorsorge während einer Teilzeitphase systematisch fortzuführen. 2026 können Personen mit Pensionskasse höchstens CHF 7'258 einzahlen. Ohne Pensionskasse beträgt der Höchstbetrag 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens, höchstens jedoch CHF 36'288.
Seit 2025 können Beitragslücken ab dem Jahr 2025 während zehn Jahren nachgezahlt werden. Pro Jahr gilt höchstens der kleine Höchstbetrag. Voraussetzung ist ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Nachzahlungsjahr.
Ein Rentenrechner kann eine erste Orientierung geben. Für eine realistische Planung sollten zusätzlich Vorsorgeausweis, Familienphase, Pensum und geplante Dauer der Teilzeit berücksichtigt werden.
Weitere Informationen zu den unterschiedlichen Formen der gebundenen Vorsorge finden Sie im 3a-Vergleich. Die dort dargestellten Produkttypen unterscheiden sich unter anderem bei Flexibilität, Anlage, Versicherungsschutz und Bezugsmöglichkeiten.
Rechenbeispiel: Teilzeit im Kanton Zürich
Das folgende Beispiel zeigt die Wirkung des Koordinationsabzugs. Es handelt sich um eine Rechenannahme und ersetzt keine Prüfung des konkreten Pensionskassenreglements.
- Annahme: Eine 36-jährige Angestellte lebt im Kanton Zürich.
- Annahme: Ihr Jahreslohn bei 100 Prozent beträgt CHF 84'000.
- Annahme: Nach der Geburt reduziert sie ihr Pensum auf 60 Prozent.
- Annahme: Der Jahreslohn bei 60 Prozent beträgt deshalb CHF 50'400.
- Annahme: Für die Altersgutschrift wird der Ansatz von 10 Prozent für das Alter 35 bis 44 verwendet.
| Rechenschritt | Reglement mit Pensumsanpassung | Reglement ohne Pensumsanpassung |
|---|
| Jahreslohn bei 100 Prozent | CHF 84'000 | CHF 84'000 |
| Jahreslohn bei 60 Prozent | CHF 50'400 | CHF 50'400 |
| Koordinationsabzug | CHF 26'460 × 60 % = CHF 15'876 | CHF 26'460 |
| Koordinierter Lohn | CHF 50'400 − CHF 15'876 = CHF 34'524 | CHF 50'400 − CHF 26'460 = CHF 23'940 |
| Annahme: Altersgutschrift mit 10 % | CHF 34'524 × 10 % = CHF 3'452 | CHF 23'940 × 10 % = CHF 2'394 |
| Jährlicher Unterschied bei dieser Gutschrift | CHF 3'452 − CHF 2'394 = CHF 1'058 | CHF 1'058 weniger als im Modell mit Anpassung |
In diesem Beispiel beträgt der Unterschied beim koordinierten Lohn CHF 10'584. Bei der angenommenen Altersgutschrift von 10 Prozent ergibt sich eine Differenz von rund CHF 1'058 pro Jahr. Über mehrere Jahre kann sich dieser Betrag auf das Altersguthaben auswirken. Die effektive Entwicklung hängt zusätzlich von Verzinsung, reglementarischen Leistungen, Beitragsaufteilung und weiteren Faktoren ab.
Tipp: Legen Sie den Vorsorgeausweis aus der Zeit vor der Pensumsreduktion neben den aktuellen Ausweis. So erkennen Sie, ob sich der versicherte Lohn proportional, überproportional oder weniger stark verändert hat.
Für wen lohnt sich eine vertiefte Prüfung?
Eine genaue Prüfung lohnt sich besonders für Personen, die nach der Familienpause mit einem deutlich reduzierten Pensum wieder einsteigen. Relevant ist dies auch, wenn ein Elternteil mehrere Jahre Teilzeit arbeitet oder wenn das Einkommen knapp über der BVG-Eintrittsschwelle von CHF 22'680 liegt.
Auch bei einer Kombination aus zwei Teilzeitstellen sollten Sie die Vorsorgesituation anschauen. Zusätzlich ist zu klären, ob frühere Pensionskassenguthaben korrekt übertragen wurden. Bei Stellenwechseln gehört dazu die Prüfung, ob eine Austrittsleistung auf ein neues Vorsorgekonto gelangt ist.
Wenn Sie vermuten, dass früheres Pensionskassengeld fehlt, kann der 2.-Säule-Finder mit dem Tool-Partner KALA bei der systematischen Suche unterstützen. Für ein Guthaben, das vorübergehend nicht an eine neue Pensionskasse übertragen wird, kann ein Freizügigkeitskonto relevant sein.
Für die private Vorsorge kann Prosperity 3a von Liechtenstein Life als fondsgebundene Lösung eine mögliche Struktur sein. Die Lösung bietet wählbare Strategien, Fonds und Kapitalgarantien. Fondsgebundene Anlagen sind marktabhängig; Renditen sind nicht garantiert. Convit vermittelt im Bereich der fondsgebundenen Vorsorge- und Lebensversicherungslösungen von Liechtenstein Life.
Bei Paaren oder Familien können zudem unterschiedliche Erwerbspensen, Todesfallschutz und Sparziele zusammen betrachtet werden. Entscheidend ist, dass die Lösung zur finanziellen Situation und zum geplanten Zeithorizont passt.
Fordern Sie einen kostenlosen, unverbindlichen Familien-Vorsorgecheck an, wenn Sie Ihre Situation nach der Geburt oder beim Wiedereinstieg strukturiert besprechen möchten.
Wann sollte man vorsichtig sein?
Vorsicht ist geboten, wenn eine Pensumsreduktion lediglich anhand des Nettolohns beurteilt wird. Der Nettolohn zeigt nicht, wie sich der versicherte Lohn verändert. Prüfen Sie stattdessen den Vorsorgeausweis und das massgebende Reglement.
Ebenfalls wichtig ist die Dauer der Teilzeitphase. Eine kurze Übergangszeit hat andere Auswirkungen als eine Reduktion über zehn oder mehr Jahre. Je länger der koordinierte Lohn tiefer bleibt, desto wichtiger wird eine abgestimmte private Vorsorgeplanung.
Vorsicht ist auch bei festen monatlichen Sparbeträgen angebracht. Ein Betrag, der vor der Geburt gut tragbar war, kann während der Familienphase zu hoch sein. Gleichzeitig sollte eine Prämienpause nicht ohne Blick auf langfristige Ziele und den Versicherungsschutz erfolgen.
Bei fondsgebundenen Lösungen sind die Anlagen dem Markt ausgesetzt. Es gibt keine garantierte Rendite. Prüfen Sie deshalb Anlagehorizont, Risikoprofil, Kapitalgarantie und die Möglichkeit, Beiträge bei Bedarf zu reduzieren oder vorübergehend auszusetzen.
Bank-3a-Konto und fondsgebundene 3a-Vorsorge als Produkttypen
Für die Säule 3a gibt es verschiedene Produkttypen. Ein Bank-3a-Konto oder -Depot und eine fondsgebundene 3a-Versicherung verfolgen nicht exakt dieselbe Struktur. Die passende Einordnung hängt unter anderem von Anlagehorizont, Risikobereitschaft, Flexibilität und gewünschtem Versicherungsschutz ab.
| Merkmal | Bank-3a-Konto oder -Depot | Fondsgebundene 3a-Vorsorge |
|---|
| Grundidee | Gebundene Vorsorge mit Konto- oder Depotlösung | Gebundene Vorsorge mit Anlage und Versicherungselementen |
| Anlage | Je nach gewählter Form verzinst oder marktabhängig investiert | Marktabhängig gemäss gewählter Fondsstrategie |
| Versicherungsschutz | In der Regel kein integrierter Todesfallschutz als Kernbestandteil | Todesfallschutz und optionale Erwerbsunfähigkeitsrente wählbar |
| Beitragsgestaltung | Je nach Produkt meist frei einzahlbar | Prämienerhöhung, -reduktion und Prämienpause bis zu 24 Monate möglich |
| Bezug | Gebundener Bezug nach den gesetzlichen Voraussetzungen | Wahl zwischen Kapitalauszahlung und monatlicher Leibrente möglich |
Prosperity 3a bietet unter anderem Zugang zu über 150 wählbaren Fonds, bis zu zehn frei kombinierbaren Fonds und ETF-Strategien. Fondswechsel sind mehrmals jährlich gebührenfrei möglich. Wählbar sind klassische, gemischte und zu 100 Prozent fondsgebundene Lösungstypen sowie je nach Lösung Kapitalgarantien von 0, 50, 80 oder 100 Prozent.
Diese Angaben beschreiben Produktmerkmale, nicht eine erwartete Rendite. Bei fondsgebundenen Lösungen können Wertschwankungen auftreten. Historische Entwicklungen sind keine Garantie für die Zukunft.
Was Sie jetzt konkret tun können
- Fordern Sie den aktuellen Vorsorgeausweis und das gültige Reglement Ihrer Pensionskasse an.
- Prüfen Sie, ob der Koordinationsabzug bei Ihrem Pensum proportional angepasst wird.
- Vergleichen Sie den versicherten Lohn vor und nach der Pensumsreduktion.
- Berechnen Sie mit dem Rentenrechner eine erste Orientierung für AHV und berufliche Vorsorge.
- Prüfen Sie bestehende 3a-Einzahlungen sowie mögliche Beitragslücken und berücksichtigen Sie die gesetzlichen Limiten 2026.
- Lassen Sie Ihre Situation einordnen, wenn mehrere Teilzeitstellen, ein Wiedereinstieg oder fehlendes Pensionskassengeld zusammenkommen.
Gerade nach einer Geburt ist es sinnvoll, die Vorsorge nicht erst beim nächsten Stellenwechsel anzuschauen. Eine kurze Prüfung kann zeigen, ob Handlungsbedarf bei der Pensionskasse, bei der Säule 3a oder beim Risikoschutz besteht.
Häufige Fehler
Der Nettolohn wird mit dem versicherten Lohn verwechselt
Der Nettolohn enthält Abzüge für Sozialversicherungen und weitere Positionen. Er sagt nicht aus, welcher Betrag im BVG versichert ist. Massgebend sind Vorsorgeausweis und Reglement.
Der Koordinationsabzug wird nicht geprüft
Viele Personen kennen nur den Beschäftigungsgrad. Ob der Abzug proportional angepasst wird, ist aber eine reglementarische Frage. Lassen Sie sich die Berechnung schriftlich zeigen.
Die Familienphase wird als kurzfristig unterschätzt
Ein reduziertes Pensum kann mehrere Jahre dauern. Planen Sie deshalb nicht nur das nächste Jahr, sondern auch die Auswirkungen auf Altersguthaben, Risikoschutz und Säule 3a.
3a-Einzahlungen werden unregelmässig geplant
Bei schwankendem Einkommen können feste Sparziele schwierig sein. Prüfen Sie, welcher Betrag tragbar ist, und nutzen Sie die gesetzlichen Möglichkeiten zur Nachzahlung nur, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Frühere Vorsorgeguthaben werden vergessen
Nach mehreren Stellenwechseln oder einer Familienpause können Freizügigkeitsguthaben fehlen. Prüfen Sie frühere Arbeitgeber und nutzen Sie bei Bedarf den 2.-Säule-Finder.
Familien-Vorsorgecheck anfordern
Eine Pensumsreduktion nach der Geburt ist eine wichtige Lebensentscheidung. Sie muss nicht automatisch zu einer schlechten Vorsorgesituation führen – aber die Auswirkungen sollten bekannt sein. Besonders entscheidend sind Ihr neues Pensum, der Jahreslohn, die Dauer der Teilzeit und die Regel zum Koordinationsabzug.
Vereinbaren Sie jetzt ein kostenloses, unverbindliches Beratungsgespräch über den Kontakt. Gemeinsam können Sie klären, welche Unterlagen benötigt werden und ob eine weitere Betrachtung Ihrer AHV-, BVG- und 3a-Situation sinnvoll ist.
Ob Ihr Reglement den Abzug an das Pensum anpasst, steht nur in Ihrem Reglement. Für eine verbindliche Antwort fehlt deshalb insbesondere die Angabe, auf welches Pensum Sie reduzieren und welche Regel Ihr konkretes Pensionskassenreglement zum Koordinationsabzug enthält.
Quellen
Weiterführend
Wichtige Hinweise zu diesem Beitrag
Die Convit Central GmbH ist gebundener Versicherungsvermittler der Liechtenstein Life Assurance AG. Wir vermitteln ausschliesslich Vorsorgelösungen dieser Gesellschaft und nehmen keinen Anbietervergleich vor.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine individuelle Empfehlung. Ob eine Lösung zu Ihnen passt, zeigt erst eine persönliche Analyse Ihrer Situation.
Ihre persönliche Situation, Ihr Wohnkanton und Ihr Einkommen bestimmen die steuerliche Wirkung. Verbindliche Auskünfte erteilt Ihre kantonale Steuerverwaltung; dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung.
Fondsgebundene Lösungen unterliegen Marktrisiken. Die Wertentwicklung ist nicht garantiert, und die vergangene Wertentwicklung ist kein Indikator für die Zukunft. Kosten, Laufzeit und Rückkaufswert einer bestehenden Police prüfen Sie vor jedem Entscheid individuell.
Fragen des Ehe-, Güter- und Erbrechts klären Sie mit Ihrer Rechtsvertretung oder Ihrem Notariat; dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihr Guthaben in der Pensionskasse ist Ihre Vorsorgeeinrichtung zuständig: Wir vermitteln keine Lösungen der zweiten Säule. Über Hypothek und Tragbarkeit entscheidet Ihre Bank.
Ein Erstgespräch ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Es besteht keine Verpflichtung und kein Kaufzwang.