Convit – Schweizer Vorsorge & Finanzberatung
    Vorsorge
    18. September 2026
    10 Min. Lesezeit

    Überobligatorium in der Pensionskasse: Was mit dem Lohn über 90'720 Franken geschieht

    Lohnteile über CHF 90'720 gehören in der Pensionskasse meist zum Überobligatorium. Erfahren Sie, welche Regeln gelten und welche Zahlen für Ihre Altersvorsorge entscheidend sind.

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    Geprüft und veröffentlicht von den Finanzexperten bei Convit Central GmbH

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    Wie gut ist Ihr Überobligatorium eingeordnet?

    Beantworten Sie vier kurze Fragen und erkennen Sie, ob eine persönliche Einordnung Ihrer Vorsorge sinnvoll sein kann.

    Frage 1 von 40%

    Wie hoch ist Ihr versicherter Lohn?

    Massgebend ist der Betrag auf Ihrem aktuellen Vorsorgeausweis.

    Überobligatorium in der Pensionskasse: Die Frage, die viele Erwerbstätige beschäftigt

    Die Search Console zeigt, dass diese konkrete Frage bereits gesucht wird, aber viele Interessierte klicken noch nicht auf die passende Erklärung. Was geschieht in der Vorsorge Schweiz mit dem Lohn über CHF 90'720? Und weshalb kann die spätere Rente trotz eines hohen Einkommens anders ausfallen als erwartet?

    Wer zwischen 35 und 60 Jahre alt ist, sollte diese Frage nicht erst kurz vor der Pensionierung stellen. Entscheidend sind der versicherte Lohn, die Aufteilung in obligatorische und überobligatorische Teile sowie die Regeln im Vorsorgereglement. Auch die Säule 3a kann eine wichtige Ergänzung sein, wenn die Leistungen aus AHV und Pensionskasse die gewünschte Altersvorsorge nicht vollständig abdecken.

    Kurzantwort: Der obere Grenzlohn im obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge beträgt 2026 CHF 90'720. Lohnteile darüber können zum Überobligatorium gehören. Für diesen Teil gelten nicht automatisch der gesetzliche Mindestzinssatz und der Mindestumwandlungssatz von 6,8 %. Massgebend sind die Bestimmungen Ihrer Pensionskasse und die Angaben in Ihrem Vorsorgeausweis.

    Tipp: Prüfen Sie Ihren Vorsorgeausweis nicht nur auf das vorhandene Altersguthaben. Achten Sie auch darauf, welcher Lohn versichert ist, wie hoch die prognostizierte Altersleistung ausfällt und ob Ihr Arbeitgeber eine überobligatorische Vorsorge vorsieht.

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    Was bedeutet Überobligatorium?

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    Die berufliche Vorsorge besteht aus einem gesetzlich vorgeschriebenen Bereich und möglichen weitergehenden Leistungen. Der obligatorische Teil richtet sich nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Für das Jahr 2026 liegt der obere Grenzlohn im Obligatorium bei CHF 90'720.

    Der koordinierte Lohn entsteht, indem vom Jahreslohn der Koordinationsabzug von CHF 26'460 abgezogen wird. Für das Obligatorium beträgt der koordinierte Lohn mindestens CHF 3'780 und höchstens CHF 64'260. Daraus ergibt sich: Einkommensteile, die über die obere Limite hinausgehen, können nicht mehr vollständig im gesetzlichen Obligatorium versichert werden.

    Die Vorsorgeeinrichtung kann solche Lohnbestandteile im überobligatorischen Bereich versichern. Je nach Reglement können auch Lohnteile unterhalb der gesetzlichen Limite zusätzlich versichert sein. Das Überobligatorium ist deshalb nicht einfach mit «Lohn über CHF 90'720» gleichzusetzen. Die genaue Aufteilung finden Sie nur in Ihrem Vorsorgeausweis und im Reglement Ihrer Pensionskasse.

    Warum der Lohn über CHF 90'720 besonders wichtig ist

    Ein höherer Lohn führt nicht automatisch zu einer entsprechend höheren gesetzlichen Altersrente. Die AHV berücksichtigt das massgebende Durchschnittseinkommen, die Beitragsdauer und weitere Faktoren. Die volle AHV-Rente liegt 2026 bei mindestens CHF 1'260 und höchstens CHF 2'520 pro Monat. Für Ehepaare gilt ein Plafond von CHF 3'780 pro Monat.

    In der Pensionskasse hängt die Leistung zusätzlich davon ab, welcher Teil Ihres Lohnes versichert ist. Im obligatorischen Bereich gelten Mindestvorgaben. Dazu gehören der Mindestzinssatz von 1,25 % auf dem obligatorischen Altersguthaben und der Mindestumwandlungssatz von 6,8 % beim Referenzalter. Für überobligatorische Guthaben darf die Pensionskasse eigene Regeln vorsehen.

    Das kann sich auf die Altersrente, die Leistungen bei Invalidität sowie die Hinterlassenenleistungen auswirken. Eine Person mit einem Jahreslohn von CHF 120'000 kann deshalb nicht allein anhand des Lohnes berechnen, welche Rente später zu erwarten ist. Sie benötigt den versicherten Lohn, die Aufteilung der Guthaben und die Umwandlungssätze gemäss Vorsorgeausweis.

    Welche Regeln gelten im Überobligatorium?

    Im Überobligatorium verfügt die Pensionskasse über einen grösseren Gestaltungsspielraum als im obligatorischen Bereich. Das betrifft insbesondere die Verzinsung und den Umwandlungssatz. Eine Pensionskasse kann für überobligatorische Guthaben einen anderen Umwandlungssatz anwenden als 6,8 %. Sie kann auch unterschiedliche Sätze für obligatorische und überobligatorische Teile kombinieren.

    Bei der Verzinsung ist der gesetzliche Mindestzinssatz von 1,25 % nicht automatisch auf den überobligatorischen Teil anwendbar. Welche Verzinsung gutgeschrieben wird, steht im Reglement oder wird für das jeweilige Vorsorgejahr festgelegt. Die Entwicklung des Altersguthabens ist daher nicht allein von Ihrem Lohn abhängig.

    Besonders relevant ist die sogenannte umhüllende Berechnung. Dabei betrachtet die Pensionskasse die gesamten Altersguthaben und vergleicht die daraus resultierende Leistung mit den gesetzlichen Mindestleistungen. Für Versicherte ist deshalb oft nicht auf den ersten Blick erkennbar, welcher Betrag mit welchem Satz umgerechnet wird.

    Wichtig: Historische Verzinsungen oder frühere Umwandlungssätze sind keine Garantie für die Zukunft. Für eine belastbare Einschätzung benötigen Sie die aktuellen Angaben Ihrer Pensionskasse sowie die Projektion im Vorsorgeausweis.

    Was steht im Vorsorgeausweis?

    Der Vorsorgeausweis ist das wichtigste Dokument, wenn Sie Ihre Altersvorsorge berechnen möchten. Er enthält typischerweise das vorhandene Altersguthaben, den versicherten Jahreslohn, die Altersgutschriften und eine Hochrechnung der voraussichtlichen Altersleistung. Zusätzlich können Leistungen bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit ausgewiesen sein.

    Prüfen Sie zuerst, ob der ausgewiesene Lohn mit Ihrer aktuellen Lohnabrechnung übereinstimmt. Variable Lohnbestandteile wie Boni, Provisionen oder Überstunden können je nach Reglement ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Bei einer Lohnerhöhung sollte kontrolliert werden, ob der versicherte Lohn ebenfalls angepasst wurde.

    Lesen Sie danach die Angaben zur Altersleistung. Enthält der Ausweis einen einheitlichen Umwandlungssatz oder werden obligatorische und überobligatorische Teile getrennt ausgewiesen? Wird eine Kapitalleistung oder eine monatliche Rente projiziert? Solche Details entscheiden darüber, wie Sie die Zahlen interpretieren müssen.

    Berechnen Sie Ihre voraussichtliche Rentensituation und vergleichen Sie das Ergebnis mit Ihren laufenden Ausgaben. Für eine vollständige Planung gehören auch AHV, private Vorsorge, allfällige Freizügigkeitsguthaben und die gewünschte Pensionierung zusammen betrachtet.

    Rechenbeispiel: Jahreslohn von CHF 120'000

    Das folgende Beispiel zeigt die Systematik, nicht die persönliche Rentenprognose. Alle nicht gesetzlich festgelegten Personendaten und Rechenschritte sind Annahmen.

    • Annahme: Eine 48-jährige Person im Kanton Aargau erzielt einen Jahreslohn von CHF 120'000.
    • Annahme: Die Person ist einer Pensionskasse angeschlossen und arbeitet bis zum Referenzalter weiter.
    • Annahme: Der Koordinationsabzug von CHF 26'460 wird für die Darstellung vollständig angewendet.
    • Annahme: Es werden keine Boni, Teilzeitänderungen, Einkäufe oder Lohnerhöhungen berücksichtigt.
    RechenschrittBerechnungErgebnis in CHF
    Ausgangswert: JahreslohnVorgegebener JahreslohnCHF 120'000
    Obere Limite des ObligatoriumsGesetzlicher oberer Grenzlohn 2026CHF 90'720
    Lohn über der LimiteCHF 120'000 minus CHF 90'720CHF 29'280
    Koordinierter Lohn in der vereinfachten DarstellungCHF 120'000 minus CHF 26'460CHF 93'540
    Maximaler koordinierter Lohn im ObligatoriumGesetzliche Obergrenze 2026CHF 64'260
    Rechnerisch darüberliegender koordinierter AnteilCHF 93'540 minus CHF 64'260CHF 29'280

    Das Beispiel zeigt, weshalb der Betrag von CHF 29'280 eine wichtige Orientierung bietet. Er bezeichnet in dieser vereinfachten Betrachtung den Lohnanteil oberhalb der oberen obligatorischen Limite. Ob und wie dieser Anteil versichert ist, bestimmt jedoch die Pensionskasse. Eine automatische Aussage über die spätere Rente ist daraus nicht möglich.

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    Für wen lohnt sich eine vertiefte Prüfung?

    Eine vertiefte Prüfung lohnt sich besonders für Personen mit einem Jahreslohn über CHF 90'720, für Kaderangestellte und für Erwerbstätige mit häufigen Stellenwechseln. Auch bei Teilzeit, variablen Lohnbestandteilen oder einer geplanten Frühpensionierung können die Unterschiede zwischen versichertem Lohn und tatsächlichem Einkommen relevant sein.

    Für Lohnteile über CHF 136'080 können sogenannte 1e-Pläne als Kadervorsorge möglich sein. Ob eine solche Lösung besteht, welche Anlagestrategien vorgesehen sind und wie das Guthaben beim Austritt behandelt wird, hängt von der konkreten Vorsorgeeinrichtung und deren Reglement ab.

    Eine Lücke zwischen dem gewünschten Lebensstandard und den erwarteten Leistungen kann zudem mit der Säule 3a oder der freien Vorsorge Säule 3b geplant werden. Der Maximalbetrag der Säule 3a beträgt 2026 für Personen mit Pensionskasse CHF 7'258 pro Jahr. Ohne Pensionskasse sind 20 % des Nettoerwerbseinkommens möglich, höchstens CHF 36'288.

    Bei einer fondsgebundenen Säule-3a-Lösung wie Prosperity 3a von Liechtenstein Life können verschiedene Fondsstrategien gewählt werden. Es stehen über 150 wählbare Fonds zur Verfügung, bis zu 10 Fonds können kombiniert werden, und ETF-Strategien sind wählbar. Fondswechsel sind mehrmals jährlich gebührenfrei möglich. Die Rendite bleibt marktabhängig und ist nicht garantiert.

    Zum 3a-Vergleich

    Wann sollten Sie vorsichtig sein?

    Vorsicht ist angebracht, wenn Sie Ihre spätere Rente mit einer einzigen Zahl beurteilen. Eine Hochrechnung im Vorsorgeausweis beruht auf Annahmen zur Verzinsung, zur Lohnentwicklung und zur Erwerbsdauer. Sie ist keine Garantie für die tatsächliche Auszahlung.

    Ebenso sollten Sie vorsichtig sein, wenn Sie den gesetzlichen Umwandlungssatz von 6,8 % auf das gesamte Altersguthaben anwenden. Dieser Satz gilt im Obligatorium beim Referenzalter. Für überobligatorische Guthaben kann ein anderer Satz gelten. Die verbindliche Berechnung steht im Reglement und im Vorsorgeausweis.

    Auch ein freiwilliger Einkauf sollte nicht isoliert betrachtet werden. Vorher sind steuerliche Auswirkungen, die gewünschte Pensionierung, vorhandene Freizügigkeitsguthaben und mögliche Kapitalbezüge zu klären. Bei einem geplanten Vorbezug für Wohneigentum gelten zusätzliche Regeln. Aus der Pensionskasse und der Säule 3a kann ein Vorbezug möglich sein; bei der Pensionskasse beträgt der Mindestbetrag CHF 20'000 und ein weiterer Vorbezug ist grundsätzlich alle fünf Jahre möglich.

    Tipp: Lassen Sie Ihre Situation einordnen, bevor Sie eine grössere Einzahlung, einen Kapitalbezug oder eine Änderung Ihrer Vorsorgestrategie vornehmen. Dafür sind insbesondere Ihr Alter, Ihr versicherter Lohn und die Angaben zum Umwandlungssatz erforderlich.

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    Überobligatorium, Säule 3a und freie Vorsorge im Überblick

    Produkttyp oder VorsorgebereichWesentliche FunktionWorauf Sie achten sollten
    Obligatorische PensionskasseGesetzlich definierte Mindestvorsorge innerhalb der geltenden GrenzenKoordinierter Lohn, Altersgutschriften, Mindestzinssatz und Mindestumwandlungssatz
    Überobligatorische PensionskasseWeitergehende Versicherung von Lohnteilen und LeistungenReglement, Aufteilung der Guthaben, Verzinsung und Umwandlungssatz
    Bank-3a-Konto oder -DepotGebundene private Vorsorge mit steuerlichem Abzug im Rahmen der gesetzlichen LimiteZins oder Wertschwankungen sowie Bezugsmöglichkeiten und Kosten gemäss gewähltem Produkttyp
    Fondsgebundene 3a-VersicherungGebundene Vorsorge mit fondsgebundenem Sparen und wählbaren ZusatzleistungenFondsstrategie, Kapitalgarantie, Todesfallschutz und Flexibilität der Prämien
    Freie Vorsorge Säule 3bVermögensaufbau ausserhalb der gebundenen Säule 3aVerfügbarkeit, Anlagestrategie, Risiken und persönliche Ziele

    Prosperity Plus von Liechtenstein Life gehört zur freien Vorsorge Säule 3b und kann für den Vermögensaufbau eingesetzt werden. Für Paare oder Familien bestehen mit Prosperity Duo und Prosperity Junior weitere Produktvarianten innerhalb der Produktwelt Prosperity World. Welche Lösung zu einer persönlichen Situation passt, hängt unter anderem von Ziel, Zeithorizont, Risikobereitschaft und gewünschtem Schutz ab.

    Was geschieht bei einem Stellenwechsel?

    Bei einem Stellenwechsel wird das vorhandene Vorsorgeguthaben grundsätzlich an die neue Pensionskasse übertragen. Ist dies nicht möglich, kommt ein Freizügigkeitskonto oder eine andere zulässige Freizügigkeitslösung infrage. Prüfen Sie, ob alle früheren Guthaben erfasst sind, insbesondere nach mehreren Stellenwechseln, Teilzeitphasen oder einem Aufenthalt im Ausland.

    Für die Suche nach vergessenen Guthaben kann die Zentralstelle 2. Säule kontaktiert werden. Für das Jahr 2025 wurden rund 190'000 Anfragen und bei 78 % ein Treffer ausgewiesen. Die Anfrage ist kostenlos. Convit kann dafür den Technologiepartner KALA und den 2.-Säule-Finder einbeziehen.

    Ein vergessenes Guthaben kann die Altersvorsorge spürbar beeinflussen. Wer die eigene Vorsorge berechnen möchte, sollte deshalb nicht nur den aktuellen Vorsorgeausweis, sondern auch frühere Freizügigkeitsleistungen prüfen. Weitere Grundlagen finden Sie in den weiteren Wissensartikeln.

    Was Sie jetzt konkret tun können

    1. Prüfen Sie im aktuellen Vorsorgeausweis den versicherten Jahreslohn und die Aufteilung zwischen obligatorischem und überobligatorischem Altersguthaben.
    2. Notieren Sie den ausgewiesenen Umwandlungssatz und klären Sie, ob er für das gesamte Guthaben oder getrennt angewendet wird.
    3. Summieren Sie frühere Freizügigkeitsguthaben und nutzen Sie bei Bedarf den 2.-Säule-Finder.
    4. Berechnen Sie mit dem Rentenrechner, wie AHV, Pensionskasse und private Vorsorge zusammenspielen.
    5. Prüfen Sie, ob der Säule-3a-Maximalbetrag von CHF 7'258 für das Jahr 2026 zu Ihrer Planung passt und ob Beitragslücken ab 2025 nachgezahlt werden können.
    6. Lassen Sie Ihre Situation einordnen, bevor Sie einen Einkauf, einen Vorbezug oder eine Anpassung Ihrer privaten Vorsorge planen.

    Häufige Fehler

    Fehler 1: Den gesamten Jahreslohn als obligatorisch versichert betrachten. Vermeiden Sie diesen Fehler, indem Sie den versicherten Lohn und die obere Limite von CHF 90'720 im Vorsorgeausweis prüfen.

    Fehler 2: Den Umwandlungssatz von 6,8 % auf jedes Guthaben anwenden. Dieser Mindestumwandlungssatz gilt im Obligatorium beim Referenzalter. Für das Überobligatorium kann das Reglement einen anderen Satz vorsehen.

    Fehler 3: Nur die Pensionskasse betrachten. AHV, Pensionskasse, Säule 3a, Säule 3b und Freizügigkeitsguthaben gehören gemeinsam in die Planung.

    Fehler 4: Den Vorsorgeausweis nicht aktualisieren. Nach einem Stellenwechsel, einer Lohnerhöhung, einer Teilzeitänderung oder einer Scheidung sollten Sie die Auswirkungen auf Ihre Vorsorge prüfen.

    Fehler 5: Eine Rendite als sicher einplanen. Fondsgebundene Lösungen sind marktabhängig. Historische Renditen sind keine Garantie für die Zukunft.

    Ihre nächsten Schritte in der Vorsorge Schweiz

    Das Überobligatorium kann eine wichtige Ergänzung zur gesetzlichen Mindestvorsorge sein. Gleichzeitig führt der grössere Gestaltungsspielraum dazu, dass pauschale Aussagen nicht genügen. Für eine persönliche Einschätzung braucht es mindestens den versicherten Lohn, den ausgewiesenen Umwandlungssatz, das vorhandene Altersguthaben und die verbleibenden Jahre bis zur Pensionierung.

    Convit Central GmbH ist gebundener Versicherungsvermittler der Liechtenstein Life Assurance AG und vermittelt deren fondsgebundene Vorsorge- und Lebensversicherungslösungen. Wenn eine private Ergänzung zur Pensionskasse thematisch passt, kann Prosperity 3a für die gebundene Selbstvorsorge oder Prosperity Plus für die freie Vorsorge Säule 3b besprochen werden. Die Fondsentwicklung ist marktabhängig; eine Rendite ist nicht garantiert.

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    Quellen

    Im Überobligatorium ist die Pensionskasse bei Zins und Umwandlungssatz frei; was das für Sie bedeutet, steht nur in Ihrem Reglement und Ihrem Vorsorgeausweis. Für eine verbindliche Antwort fehlt deshalb Ihre konkrete Angabe zum versicherten Lohn, zum Umwandlungssatz und zur persönlichen Vorsorgesituation.

    Weiterführend

    Wichtige Hinweise zu diesem Beitrag

    Die Convit Central GmbH ist gebundener Versicherungsvermittler der Liechtenstein Life Assurance AG. Wir vermitteln ausschliesslich Vorsorgelösungen dieser Gesellschaft und nehmen keinen Anbietervergleich vor.

    Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine individuelle Empfehlung. Ob eine Lösung zu Ihnen passt, zeigt erst eine persönliche Analyse Ihrer Situation.

    Ihre persönliche Situation, Ihr Wohnkanton und Ihr Einkommen bestimmen die steuerliche Wirkung. Verbindliche Auskünfte erteilt Ihre kantonale Steuerverwaltung; dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung.

    Fondsgebundene Lösungen unterliegen Marktrisiken. Die Wertentwicklung ist nicht garantiert, und die vergangene Wertentwicklung ist kein Indikator für die Zukunft. Kosten, Laufzeit und Rückkaufswert einer bestehenden Police prüfen Sie vor jedem Entscheid individuell.

    Fragen des Ehe-, Güter- und Erbrechts klären Sie mit Ihrer Rechtsvertretung oder Ihrem Notariat; dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihr Guthaben in der Pensionskasse ist Ihre Vorsorgeeinrichtung zuständig: Wir vermitteln keine Lösungen der zweiten Säule. Über Hypothek und Tragbarkeit entscheidet Ihre Bank.

    Ein Erstgespräch ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Es besteht keine Verpflichtung und kein Kaufzwang.

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    Convit Central GmbH ist gebundener Versicherungsvermittler der Liechtenstein Life Assurance AG und wird im Vermittlungsfall vom Versicherer durch eine Provision vergütet. Für Sie entstehen keine zusätzlichen Kosten.

    Portrait von Milion Mohamed, Chief Technology Officer (CTO) bei Convit
    Autor
    CTO Convit Central GmbH

    Milion Mohamed

    Chief Technology Officer (CTO)

    CTO bei Convit Central. Verantwortlich für digitale Plattform, KI-gestützte Beratung und technologische Innovation in der Vorsorge.

    2+ Jahre ErfahrungSprachen: 5Mehr über Milion

    Häufige Fragen

    Was ist das Überobligatorium in der Pensionskasse?
    Das Überobligatorium umfasst Vorsorgeleistungen, die über die gesetzlichen Mindestvorgaben hinausgehen. Dazu können insbesondere Lohnteile über dem oberen Grenzlohn von CHF 90'720 im Jahr 2026 gehören. Die konkrete Aufteilung steht im Vorsorgereglement und im Vorsorgeausweis.
    Gilt der Mindestumwandlungssatz von 6,8 % auch für das Überobligatorium?
    Der Mindestumwandlungssatz von 6,8 % gilt im Obligatorium beim Referenzalter. Für überobligatorische Guthaben kann die Pensionskasse einen eigenen Umwandlungssatz festlegen. Massgebend sind die konkreten Angaben Ihrer Pensionskasse.
    Wie viel darf ich 2026 in die Säule 3a einzahlen?
    Personen mit Pensionskasse können 2026 höchstens CHF 7'258 einzahlen. Personen ohne Pensionskasse können 20 % des Nettoerwerbseinkommens einzahlen, höchstens jedoch CHF 36'288.
    Kann ein Lohn über CHF 90'720 vollständig versichert sein?
    Ein Lohn über CHF 90'720 kann im überobligatorischen Bereich zusätzlich versichert werden. Ob dies vollständig oder teilweise geschieht, hängt vom Reglement und vom Vorsorgeplan der Pensionskasse ab.
    Welche Angaben brauche ich, um meine Altersvorsorge zu berechnen?
    Wichtig sind insbesondere Ihr versicherter Lohn, das vorhandene Altersguthaben, der Umwandlungssatz, die Jahre bis zur Pensionierung, allfällige Freizügigkeitsguthaben sowie Ihre AHV- und Säule-3a-Situation.
    Was passiert bei einem Stellenwechsel mit meinem überobligatorischen Guthaben?
    Das Vorsorgeguthaben wird grundsätzlich an die neue Pensionskasse übertragen. Falls dies nicht möglich ist, kommt eine Freizügigkeitslösung infrage. Prüfen Sie, ob sämtliche früheren Guthaben erfasst sind.

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