Neuer Vorsorgeausweis nach dem Stellenwechsel: Warum jetzt der richtige Zeitpunkt ist
Die Kündigung ist eingereicht oder der neue Arbeitsvertrag unterschrieben – und gleichzeitig laufen wichtige Fristen. Beim Stellenwechsel sollten Sie deshalb nicht nur den Eintrittstermin und den neuen Lohn prüfen, sondern auch Ihre Vorsorgeunterlagen rechtzeitig einfordern.
Der neue Vorsorgeausweis zeigt, welcher Lohn in der Pensionskasse versichert ist, wie hoch Ihr Altersguthaben ausfällt und welche Leistungen bei Pensionierung, Invalidität oder Tod vorgesehen sind. Daraus lässt sich jedoch nicht direkt ablesen, wie viel Spielraum Ihnen in der Säule 3a bleibt. Dafür braucht es zusätzliche Angaben zu Ihrer Erwerbssituation und zu Ihren bisherigen Einzahlungen.
Kurzantwort: Ein neuer Vorsorgeausweis kann Ihren versicherten Lohn, Ihre Altersgutschriften und Ihre künftigen Vorsorgeleistungen verändern. Der Maximalbetrag der Säule 3a beträgt 2026 mit Pensionskasse CHF 7'258 pro Jahr. Ob dieser Betrag für Sie gilt, ob eine Nachzahlung möglich ist oder ob sich eine andere Aufteilung für Sie eignet, hängt von Ihren persönlichen Zahlen und Ihrem Vorsorgeziel ab.
Wenn Sie Ihre Situation nach dem Stellenwechsel rasch einordnen möchten, können Sie den Kontakt nutzen oder einen passenden Termin über den Rentenrechner vorbereiten.
Was der neue Vorsorgeausweis tatsächlich zeigt
Der Vorsorgeausweis Ihrer neuen Pensionskasse enthält typischerweise Angaben zum versicherten beziehungsweise koordinierten Lohn, zum vorhandenen Altersguthaben und zu den voraussichtlichen Leistungen. Auch der Arbeitnehmerbeitrag, der Arbeitgeberbeitrag sowie die versicherten Leistungen bei Invalidität und Tod können ausgewiesen sein.
Für die Beurteilung Ihres Vorsorgeausweises ist entscheidend, welche Lohnbestandteile berücksichtigt werden. Der BVG-Koordinationsabzug beträgt 2026 CHF 26'460. Der koordinierte Lohn liegt 2026 mindestens bei CHF 3'780 und höchstens bei CHF 64'260. Der obere Grenzlohn im Obligatorium beträgt CHF 90'720.
Der Vorsorgeausweis kann sich bei einem höheren Lohn, einem neuen Beschäftigungsgrad oder einer anderen Vorsorgelösung deutlich verändern. Auch ein Wechsel von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitstelle beeinflusst den versicherten Lohn. Deshalb sollten Sie den neuen Ausweis nicht nur ablegen, sondern die wichtigsten Werte mit Ihrem bisherigen Dokument und Ihrer persönlichen Planung abgleichen.
Wichtig: Der Vorsorgeausweis beantwortet nicht automatisch die Frage, welchen Betrag Sie in der Säule 3a einzahlen können. Mit Pensionskasse gilt 2026 der kleine Höchstbetrag von CHF 7'258. Ohne Pensionskasse können Sie 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens einzahlen, höchstens jedoch CHF 36'288.
Stellenwechsel und Säule 3a: Was sich 2026 nicht direkt ändert
Die Säule 3a ist an die persönliche Erwerbssituation und die AHV-pflichtige Erwerbstätigkeit geknüpft. Ein Stellenwechsel allein führt nicht dazu, dass der jährliche Maximalbetrag automatisch steigt oder sinkt. Massgebend ist insbesondere, ob Sie einer Pensionskasse angeschlossen sind.
Wer bei der neuen Stelle weiterhin einer Pensionskasse angehört, kann 2026 grundsätzlich bis zu CHF 7'258 in die Säule 3a einzahlen. Bei einem Erwerbsunterbruch kann die Situation anders aussehen. Ohne Pensionskasse gilt die Limite von 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens, höchstens CHF 36'288.
Die Einzahlungen können das steuerbare Einkommen reduzieren. Während der Laufzeit fällt auf den Erträgen keine Verrechnungssteuer an. Bei der Auszahlung gelten besondere steuerliche Regeln. Die konkrete Steuerwirkung hängt unter anderem vom Wohnkanton, dem Auszahlungszeitpunkt und der Höhe der Auszahlung ab.
Seit 2025 können Beitragslücken ab dem Jahr 2025 während zehn Jahren nachgezahlt werden. Pro nachzuzahlendem Jahr gilt höchstens der kleine Höchstbetrag von CHF 7'258. Voraussetzung ist ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Nachzahlungsjahr. Prüfen Sie deshalb bei einem Stellenwechsel, ob ein Unterbruch entstanden ist und ob eine Nachzahlung in Ihrer Situation überhaupt möglich ist.
Für eine erste Einordnung Ihres 3a-Spielraums können Sie den 3a-Vergleich nutzen. Die konkrete Berechnung sollte auf Ihren tatsächlichen Erwerbs- und Vorsorgeangaben beruhen.
Was beim Übergang zwischen zwei Arbeitgebern wichtig ist
Beim Stellenwechsel wird die Austrittsleistung aus der bisherigen Pensionskasse an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers übertragen. Fragen Sie die bisherige Pensionskasse nach dem Übertragungsprozess und stellen Sie sicher, dass die neue Vorsorgeeinrichtung die notwendigen Angaben erhält.
Zwischen Austritt und Eintritt kann eine zeitliche Lücke liegen. In dieser Übergangsphase kann das Guthaben vorübergehend auf eine Freizügigkeitslösung übertragen werden. Welche Schritte nötig sind, hängt vom genauen Datum des Stellenwechsels ab. Bewahren Sie deshalb den Austrittsausweis, die Übertragungsbestätigung und den neuen Vorsorgeausweis auf.
Wenn frühere Arbeitgeber, Teilzeitstellen oder längere Erwerbsunterbrüche betroffen sind, kann sich die Suche nach vergessenen Pensionskassenguthaben lohnen. Die Zentralstelle 2. Säule verzeichnete 2025 rund 190'000 Anfragen; bei 78 Prozent gab es einen Treffer. Die Anfrage ist kostenlos. Für die digitale Suche können Sie auch den 2.-Säule-Finder nutzen.
Bei einem endgültigen Austritt ohne neue Pensionskasse kommt ein Freizügigkeitskonto als mögliche Aufbewahrungslösung infrage. Lassen Sie sich die Übertragung bestätigen, bevor Sie das bisherige Arbeitsverhältnis vollständig abschliessen.
Tipp: Erstellen Sie eine kleine Übergangsmappe mit dem alten Vorsorgeausweis, dem neuen Vorsorgeausweis, der Austrittsabrechnung und den Bestätigungen zur Freizügigkeit. Damit vermeiden Sie, dass wichtige Fristen oder Dokumente verloren gehen.
Rechenbeispiel: Wie ein höherer Lohn den Vorsorgeausweis verändert
Das folgende Beispiel zeigt den Zusammenhang zwischen Lohn, BVG-Koordination und Säule 3a. Es handelt sich um Annahmen und nicht um eine individuelle Berechnung.
- Annahme: Frau Keller ist 38 Jahre alt und wohnt im Kanton Aargau.
- Annahme: Vor dem Stellenwechsel betrug ihr Jahreslohn CHF 84'000.
- Annahme: Nach dem Stellenwechsel beträgt ihr Jahreslohn CHF 100'000.
- Annahme: Bei beiden Arbeitgebern besteht eine Pensionskasse.
- Annahme: Für die Berechnung wird der gesetzliche BVG-Koordinationsabzug von CHF 26'460 verwendet.
| Rechenschritt | Ausgangswert | Berechnung | Ergebnis in CHF |
|---|
| Bisheriger Jahreslohn | Annahme: CHF 84'000 | Ausgangswert vor dem Stellenwechsel | CHF 84'000 |
| Bisher koordinierter Lohn | CHF 84'000 | CHF 84'000 minus CHF 26'460 | CHF 57'540 |
| Neuer Jahreslohn | Annahme: CHF 100'000 | Ausgangswert nach dem Stellenwechsel | CHF 100'000 |
| Neuer koordinierter Lohn vor Limite | CHF 100'000 | CHF 100'000 minus CHF 26'460 | CHF 73'540 |
| Neuer koordinierter Lohn im Obligatorium | CHF 73'540 | Begrenzung auf die obere Limite von CHF 64'260 | CHF 64'260 |
| Veränderung des koordinierten Lohns | CHF 64'260 und CHF 57'540 | CHF 64'260 minus CHF 57'540 | CHF 6'720 |
| 3a-Höchstbetrag 2026 mit Pensionskasse | CHF 7'258 | Gesetzlicher kleiner Höchstbetrag | CHF 7'258 |
Im Beispiel steigt der koordinierte Lohn im BVG-Obligatorium um CHF 6'720. Das kann sich auf Altersgutschriften und künftige Leistungen auswirken. Der 3a-Höchstbetrag bleibt dagegen bei CHF 7'258, weil weiterhin eine Pensionskasse besteht. Der neue Vorsorgeausweis liefert somit wichtige Informationen über die berufliche Vorsorge, verändert aber nicht automatisch die gesetzliche 3a-Limite.
Die tatsächlichen Beiträge können vom Beispiel abweichen, wenn der Vorsorgeplan andere Lohnbestandteile berücksichtigt oder über das Obligatorium hinausgeht. Prüfen Sie daher die Angaben auf dem neuen Ausweis und lassen Sie Ihre Situation einordnen, wenn Ihnen die Begriffe oder Limiten nicht klar sind.
Bank-3a-Konto, Wertschriftenlösung und fondsgebundene Vorsorge
Für die gebundene Selbstvorsorge gibt es verschiedene Produkttypen. Ein Bank-3a-Konto legt das Guthaben verzinslich an. Bei einer Wertschriftenlösung hängt die Entwicklung von der gewählten Anlagestrategie und den zugrunde liegenden Wertschriften ab. Eine fondsgebundene 3a-Versicherung verbindet Vorsorge- und Versicherungselemente; je nach Lösung können zusätzlich Garantien oder Risikoleistungen gewählt werden.
| Produkttyp | Typischer Zweck | Wichtige Prüfpunkte |
|---|
| Bank-3a-Konto | Gebundene Vorsorge mit verzinslicher Kontolösung | Zinsentwicklung, Bezugsmöglichkeiten und steuerliche Regeln |
| Wertschriftenlösung in Säule 3a | Langfristiger Vermögensaufbau mit marktabhängiger Entwicklung | Anlagestrategie, Schwankungsrisiko und Anlagehorizont |
| Fondsgebundene 3a-Versicherung | Vorsorge mit fondsgebundener Anlage und möglichen Versicherungsleistungen | Gewählte Fonds, Garantien, Flexibilität und Risikoschutz |
Bei fondsgebundenen Lösungen sind Renditen marktabhängig und nicht garantiert. Historische Entwicklungen sind keine Zusicherung für die Zukunft. Bei Prosperity 3a von Liechtenstein Life können über 150 Fonds gewählt und bis zu 10 Fonds kombiniert werden. ETF-Strategien sind wählbar; Fondswechsel können mehrmals jährlich gebührenfrei vorgenommen werden.
Bei Prosperity 3a stehen je nach Lösung ein klassischer, ein gemischter oder ein vollständig fondsgebundener Ansatz zur Auswahl. Wählbare Kapitalgarantien liegen je nach Lösung bei 0 Prozent, 50 Prozent, 80 Prozent oder 100 Prozent. Zusätzlich können ein Todesfallschutz bis zu 500 Prozent der Prämiensumme und eine Erwerbsunfähigkeitsrente vorgesehen werden.
Eine solche Lösung sollte zu Ihrem Zeithorizont, Ihrem Budget und Ihrem Absicherungsbedarf passen. Prämien können bei Prosperity 3a erhöht oder reduziert werden; eine Prämienpause ist bis zu 24 Monate möglich. Bei der Auszahlung besteht Wahlfreiheit zwischen Kapitalauszahlung und monatlicher Leibrente.
Für wen lohnt sich das?
Eine vertiefte Prüfung lohnt sich besonders für Angestellte zwischen 25 und 55 Jahren, die eine neue Stelle antreten, den Beschäftigungsgrad ändern oder nach einem Erwerbsunterbruch wieder arbeiten. In dieser Lebensphase können sich Lohn, Familienverhältnisse, Vorsorgebedarf und Sparfähigkeit mehrfach verändern.
Auch bei einem deutlichen Lohnsprung ist ein Blick auf den Vorsorgeausweis sinnvoll. Die Altersgutschriften im BVG betragen 2026 je nach Alter 7 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent oder 18 Prozent des koordinierten Lohns. Wer beispielsweise von einer Stelle mit CHF 60'000 Jahreslohn zu einer Stelle mit CHF 90'720 wechselt, kann im neuen Vorsorgeplan einen anderen koordinierten Lohn und damit eine andere Beitragsstruktur vorfinden.
Für Familien kann zusätzlich die Absicherung bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit wichtig sein. Bei einer fondsgebundenen Vorsorgelösung wie Prosperity 3a können entsprechende Elemente je nach gewählter Lösung berücksichtigt werden. Für freie Vorsorge und Vermögensaufbau ist Prosperity Plus vorgesehen; für gemeinsame Vorsorge von Paaren gibt es Prosperity Duo. Prosperity Junior richtet sich an Vorsorge und Sparen für Kinder und Nachkommen.
Der passende Ansatz hängt von Ihren Zahlen ab. Prüfen Sie insbesondere, ob Ihre monatliche Belastung nach dem Stellenwechsel tragbar bleibt und ob die Vorsorgeleistungen bei einer längeren Erwerbsunterbrechung ausreichen würden.
Wann sollte man vorsichtig sein?
Vorsicht ist angebracht, wenn die neue Stelle nur befristet ist, der Beschäftigungsgrad stark schwankt oder zwischen zwei Anstellungen eine Lücke entsteht. In solchen Fällen kann eine langfristige Prämienverpflichtung zu Ihrem verfügbaren Budget passen müssen. Lassen Sie sich die Auswirkungen einer Prämienreduktion oder einer Pause konkret erklären.
Auch bei einem Bezug der Säule 3a für selbstgenutztes Wohneigentum sind die Voraussetzungen und Fristen zu beachten. Ein Vorbezug aus der Pensionskasse und der Säule 3a ist möglich. Bei der Pensionskasse beträgt der Mindestbetrag CHF 20'000; ein Vorbezug ist alle fünf Jahre möglich. Ein solcher Schritt kann die Altersleistungen und die Risikoleistungen beeinflussen.
Bei einem langen Anlagehorizont können Fonds Schwankungen aufweisen. Bei einem kurzfristig geplanten Bezug sollten Sie deshalb besonders genau prüfen, welche Wertschwankungen Sie tragen können. Eine Kapitalgarantie kann die Ausgestaltung verändern, ersetzt aber nicht die Prüfung der gesamten Vertrags- und Vorsorgebedingungen.
Wichtig: Bevor Sie nach dem Stellenwechsel eine bestehende Lösung verändern oder eine neue Einzahlung planen, sammeln Sie zuerst alle aktuellen Zahlen. Dazu gehören der neue Vorsorgeausweis, der versicherte Lohn, die bisherige 3a-Einzahlung und allfällige Freizügigkeitsguthaben.
Bezug zu Prosperity 3a und zur Beratung bei Convit
Convit vermittelt fondsgebundene Vorsorge- und Lebensversicherungslösungen der Produktwelt Prosperity World. Wenn Sie nach einem Stellenwechsel eine fondsgebundene Säule 3a prüfen möchten, kann Prosperity 3a als konkrete Lösung betrachtet werden. Die Auswahl der Fonds, die mögliche Garantie, die Risikoleistungen und die gewünschte Flexibilität sollten anhand Ihrer persönlichen Situation besprochen werden.
Die Beratung kann sich auf den neuen Vorsorgeausweis, Ihre bisherige Säule 3a, die geplante Sparleistung und mögliche Erwerbsunterbrüche beziehen. So lässt sich klären, welche Angaben noch fehlen und welche Fragen Sie an Ihre Pensionskasse oder an die zuständige Vorsorgestelle richten sollten.
Für einen ersten Stellenwechsel-Check können Sie kostenlos und unverbindlich den Kontakt aufnehmen. Halten Sie dafür möglichst den alten und neuen Vorsorgeausweis sowie Angaben zu Ihren bisherigen 3a-Einzahlungen bereit.
Was Sie jetzt konkret tun können
- Fordern Sie den neuen Vorsorgeausweis nach dem Stellenantritt an und prüfen Sie versicherten Lohn, koordinierte Lohnsumme, Altersguthaben und Beiträge.
- Vergleichen Sie den neuen Ausweis mit dem bisherigen Dokument und klären Sie, ob die Austrittsleistung vollständig an die neue Pensionskasse übertragen wurde.
- Ermitteln Sie, ob Sie 2026 einer Pensionskasse angeschlossen sind und ob für Sie der 3a-Höchstbetrag von CHF 7'258 gilt.
- Prüfen Sie bei einem Erwerbsunterbruch, ob eine Beitragslücke ab 2025 besteht und ob eine Nachzahlung unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich ist.
- Suchen Sie nach früheren Freizügigkeitsguthaben, wenn Sie Arbeitgeber gewechselt oder in mehreren Kantonen gearbeitet haben. Nutzen Sie dazu den 2.-Säule-Finder.
- Lassen Sie Ihre Situation einordnen, bevor Sie eine langfristige Vorsorgelösung ändern oder neu abschliessen.
Vereinbaren Sie jetzt ein kostenloses, unverbindliches Beratungsgespräch über den Kontakt. Wenn Sie zuerst Ihre voraussichtliche Altersleistung prüfen möchten, finden Sie mit dem Rentenrechner einen geeigneten Einstieg.
Häufige Fehler
Fehler 1: Der neue Vorsorgeausweis wird nicht angefordert. Ohne aktuellen Ausweis fehlen zentrale Angaben zum versicherten Lohn und zu den Leistungen. Fordern Sie das Dokument nach dem Stellenantritt aktiv an.
Fehler 2: Der 3a-Maximalbetrag wird mit dem versicherten Lohn verwechselt. Die Säule 3a mit Pensionskasse ist 2026 auf CHF 7'258 begrenzt. Der Betrag ergibt sich nicht direkt aus der Höhe des BVG-Lohns.
Fehler 3: Eine Lücke zwischen zwei Arbeitgebern wird übersehen. Prüfen Sie die Austrittsleistung und bewahren Sie die Übertragungsbestätigung auf. Bei früheren Arbeitsverhältnissen kann der 2.-Säule-Finder weiterhelfen.
Fehler 4: Eine langfristige Lösung wird trotz unsicherem Budget unverändert weitergeführt. Nach einem Lohnsprung, einer Teilzeitphase oder einer Familiengründung kann sich das Budget verändern. Prüfen Sie Prämienhöhe, Pause-Optionen und Risikoschutz.
Fehler 5: Renditeannahmen werden als garantiert betrachtet. Fondsgebundene Lösungen entwickeln sich marktabhängig. Historische Renditen sind keine Garantie für die Zukunft. Berücksichtigen Sie deshalb Anlagehorizont und mögliche Schwankungen.
Fazit: Der Vorsorgeausweis ist der Startpunkt
Ein Stellenwechsel ist ein guter Anlass, die gesamte Vorsorgesituation zu ordnen. Der neue Vorsorgeausweis zeigt Ihren versicherten Lohn und macht sichtbar, wie sich Beiträge und Leistungen in der beruflichen Vorsorge verändern. Der Spielraum in der Säule 3a ergibt sich jedoch erst aus Ihren persönlichen Angaben – insbesondere aus dem Anschluss an eine Pensionskasse, dem Erwerbseinkommen, bisherigen Einzahlungen und allfälligen Unterbrüchen.
Für 2026 gelten mit Pensionskasse CHF 7'258 und ohne Pensionskasse 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens, höchstens CHF 36'288. Ob diese Werte in Ihrer Situation voll genutzt werden können und ob eine fondsgebundene Lösung wie Prosperity 3a zu Ihren Zielen passt, lässt sich erst mit Ihren konkreten Unterlagen beurteilen.
Vereinbaren Sie jetzt ein kostenloses, unverbindliches Beratungsgespräch über den Kontakt. Offen bleibt für eine verbindliche Antwort vor allem eine Angabe: Welche Werte stehen auf Ihrem neuen Vorsorgeausweis und wie hoch waren Ihre bisherigen Säule-3a-Einzahlungen? Der Ausweis zeigt Ihren versicherten Lohn; welcher Spielraum daneben in der Säule 3a bleibt, ergibt sich erst aus Ihren Zahlen.
Quellen
Weiterführend
Wichtige Hinweise zu diesem Beitrag
Die Convit Central GmbH ist gebundener Versicherungsvermittler der Liechtenstein Life Assurance AG. Wir vermitteln ausschliesslich Vorsorgelösungen dieser Gesellschaft und nehmen keinen Anbietervergleich vor.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine individuelle Empfehlung. Ob eine Lösung zu Ihnen passt, zeigt erst eine persönliche Analyse Ihrer Situation.
Ihre persönliche Situation, Ihr Wohnkanton und Ihr Einkommen bestimmen die steuerliche Wirkung. Verbindliche Auskünfte erteilt Ihre kantonale Steuerverwaltung; dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung.
Fondsgebundene Lösungen unterliegen Marktrisiken. Die Wertentwicklung ist nicht garantiert, und die vergangene Wertentwicklung ist kein Indikator für die Zukunft. Kosten, Laufzeit und Rückkaufswert einer bestehenden Police prüfen Sie vor jedem Entscheid individuell.
Fragen des Ehe-, Güter- und Erbrechts klären Sie mit Ihrer Rechtsvertretung oder Ihrem Notariat; dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihr Guthaben in der Pensionskasse ist Ihre Vorsorgeeinrichtung zuständig: Wir vermitteln keine Lösungen der zweiten Säule. Über Hypothek und Tragbarkeit entscheidet Ihre Bank.
Ein Erstgespräch ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Es besteht keine Verpflichtung und kein Kaufzwang.