Pensionskasse für KMU: Pflichten, Wahl der Sammelstiftung und was ein besserer Plan kostet, mit Rechenbeispiel
Wer Angestellte hat, braucht eine Pensionskasse, und die Wahl entscheidet über Kosten, Rente und Risiko. Dieser Beitrag zeigt die Pflichten mit den Zahlen 2026, vergleicht Vollversicherung, teilautonome Sammelstiftung und eigene Stiftung, und rechnet für einen Betrieb mit fünf Personen vor, was ein Minimalplan und ein besserer Plan kosten und bringen.
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Kurz erklärt: Was ein KMU in der beruflichen Vorsorge muss und kann
Kurzantwort:Sobald ein Angestellter mehr als CHF 22'680 im Jahr verdient, muss der Betrieb ihn in der 2. Säule versichern: Anschluss an eine Sammelstiftung oder Gemeinschaftsstiftung, Altersgutschriften von 7 bis 18 Prozent auf dem koordinierten Lohn, Risikoleistungen bei Tod und Invalidität, mindestens die Hälfte der Beiträge zulasten des Betriebs. Das ist das Minimum. Darüber darf der Betrieb fast alles verbessern: Koordinationsabzug nach Pensum, höhere Sparbeiträge, Wahlpläne, 1e-Pläne für Kader. Jeder Franken davon ist Geschäftsaufwand, für die Angestellten steuerfrei und beim Rekrutieren ein Argument, das der Lohn allein nicht liefert.
Die Zahlen 2026 für Arbeitgeber
| Regel | Wert 2026 | Bedeutung für den Betrieb |
|---|---|---|
| Eintrittsschwelle | CHF 22'680 Jahreslohn beim selben Arbeitgeber | darunter keine Pflicht, freiwillige Versicherung nach Reglement möglich. |
| Koordinationsabzug | CHF 26'460; koordinierter Lohn CHF 3'780 bis CHF 64'260 | das Reglement darf den Abzug kürzen oder streichen; Details unter Koordinationsabzug. |
| Altersgutschriften | 7 % (25 bis 34), 10 % (35 bis 44), 15 % (45 bis 54), 18 % (55 bis 65) | Risikoversicherung bereits ab 18; Sparen ab 25. |
| Arbeitgeberanteil | mindestens 50 % der gesamten Beiträge | gerechnet über alle Versicherten, nicht pro Person; 60 oder 70 % sind verbreitet. |
| Mindestzins und Umwandlungssatz | 1.25 % und 6.8 % auf dem Obligatorium | im Überobligatorium nach Reglement der Stiftung. |
| 1e-Pläne | für Lohnteile über CHF 136'080 | eigene Anlagestrategie je versicherte Person, kein Bilanzrisiko. |
| Sicherheitsfonds | garantiert Leistungen bis CHF 136'080 versicherten Lohn | bei Zahlungsunfähigkeit der Stiftung. |
| Zwangsanschluss | Stiftung Auffangeinrichtung BVG | bei fehlendem Anschluss, rückwirkend mit Verzugszinsen und Gebühren; Meldung durch die AHV-Ausgleichskasse. |
| Kündigung des Anschlussvertrags | nach Vertrag, meist sechs Monate auf Jahresende | Wechsel braucht die Zustimmung des Personals oder der Vorsorgekommission. |
| Marktwerte 2025 | Verzinsung im Schnitt 4.7 %, Deckungsgrad 119.6 %, Verwaltungsaufwand CHF 224 pro Person | Massstab für das eigene Angebot; siehe Pensionskassen vergleichen. |
Vollversicherung, teilautonom oder eigene Stiftung
| Kriterium | Vollversicherung (Sammelstiftung eines Versicherers) | Teilautonome Sammelstiftung | Eigene Stiftung |
|---|---|---|---|
| Wer trägt das Anlagerisiko? | der Versicherer; Kapital und Mindestzins garantiert | die Stiftung, also die angeschlossenen Betriebe; Sanierung möglich | der Betrieb und seine Versicherten |
| Verzinsung | tief, oft nahe am Mindestzins | höher, 2025 im Schnitt 4.7 %, mit Schwankungen | nach eigener Anlagestrategie |
| Risikoleistungen | vollständig rückversichert | rückversichert oder teilweise selbst getragen | rückversichert oder autonom |
| Kosten | höher; Garantie und Kapitalbindung kosten | mittel; Verwaltungsaufwand pro Person und Vermögensverwaltung prüfen | hoch: Stiftungsrat, Revision, Experte, Aufsicht |
| Geeignet für | Betriebe, die keine Nachzahlung riskieren wollen; ältere Belegschaften | die meisten KMU mit Risikofähigkeit und längerem Horizont | ab mehreren hundert Versicherten |
| Wechsel | Kündigungsfrist, Deckungskapital geht mit | Kündigungsfrist; bei Unterdeckung Anteil am Fehlbetrag | Liquidation aufwendig |
Für den Vergleich konkreter Angebote zählen vier Kennzahlen: Deckungsgrad, Verzinsung über fünf Jahre, Umwandlungssatz und Kosten. Verlangen Sie von jeder Stiftung die gleichen Angaben und eine Offerte auf Basis derselben Personalliste; wie Sie die Kennzahlen lesen, steht unter Pensionskassen vergleichen.
Rechenbeispiel: Betrieb mit fünf Personen, Minimalplan gegen besseren Plan
Eine Werkstatt beschäftigt fünf Personen: die Inhaberin (48, CHF 120'000), Mitarbeiter A (31, CHF 78'000), Mitarbeiterin B (42, 60 Prozent, CHF 42'000), Mitarbeiter C (57, CHF 95'000) und Mitarbeiterin D (27, 40 Prozent, CHF 28'000); Lohnsumme CHF 363'000. Der Minimalplan versichert das BVG-Obligatorium mit vollem Koordinationsabzug und gesetzlichen Sparbeiträgen, der Betrieb zahlt die Hälfte. Der bessere Plan kürzt den Koordinationsabzug nach Pensum, versichert den ganzen Lohn ohne obere Grenze, legt zwei Prozentpunkte auf die Sparbeiträge und lässt den Betrieb 60 Prozent tragen. Annahmen: Risikobeiträge 1.5 Prozent des versicherten Lohns, Verwaltungskosten CHF 300 pro Person.
| Person | Versichert, Minimalplan | Sparbeitrag pro Jahr | Versichert, besserer Plan | Sparbeitrag pro Jahr |
|---|---|---|---|---|
| Inhaberin, 48, CHF 120'000 | CHF 64'260 | CHF 9'639 | CHF 93'540 | CHF 15'902 |
| Mitarbeiter A, 31, CHF 78'000 | CHF 51'540 | CHF 3'608 | CHF 51'540 | CHF 4'639 |
| Mitarbeiterin B, 42, 60 %, CHF 42'000 | CHF 15'540 | CHF 1'554 | CHF 26'124 | CHF 3'135 |
| Mitarbeiter C, 57, CHF 95'000 | CHF 64'260 | CHF 11'567 | CHF 68'540 | CHF 13'708 |
| Mitarbeiterin D, 27, 40 %, CHF 28'000 | CHF 3'780 | CHF 265 | CHF 17'416 | CHF 1'567 |
| Sparbeiträge total | CHF 26'632 | CHF 38'951 | ||
| Risikobeiträge und Verwaltungskosten | CHF 4'491 | CHF 5'357 | ||
| Gesamtkosten pro Jahr | CHF 31'123 (8.6 % der Lohnsumme) | CHF 44'308 (12.2 % der Lohnsumme) | ||
| Anteil des Betriebs | CHF 15'561 (50 %) | CHF 26'585 (60 %) | ||
| Mehrkosten des Betriebs, vor Steuern / nach Gewinnsteuer von 15 % | CHF 11'023 / rund CHF 9'370 pro Jahr | |||
| Wirkung für Mitarbeiterin B bis 65 (1.25 % Zins, 6.8 %) | Guthaben CHF 63'579, Rente CHF 360 pro Monat | Guthaben CHF 120'705, Rente CHF 684 pro Monat | ||
Für rund CHF 780 pro Monat nach Steuern verdoppelt der Betrieb die Rente seiner Teilzeitangestellten, versichert die Inhaberin auf dem ganzen Lohn und schafft ein Argument, das in der Stellenanzeige steht. Die Sparbeiträge sind für die Angestellten kein Lohn: keine AHV-Beiträge, keine Einkommenssteuer bis zur Auszahlung. Für die Inhaberin kommt das Einkaufspotenzial dazu, das mit dem höheren versicherten Lohn wächst; wie sich der Einkauf rechnet, zeigt Pensionskasse einkaufen.
1e-Pläne: Kadervorsorge ohne Bilanzrisiko
Für Lohnteile über CHF 136'080 darf der Betrieb einen 1e-Plan anbieten: Die Versicherten wählen aus bis zu zehn Anlagestrategien, tragen das Anlagerisiko selbst und erhalten das effektive Guthaben, meist als Kapital. Für den Betrieb entfällt die Sanierungspflicht für diesen Teil, für Kader entfällt die Umverteilung. Beiträge und Einkäufe sind abziehbar. Voraussetzung ist ein Grundplan bis CHF 136'080 und die Gleichbehandlung aller Versicherten derselben Kategorie. Mehr dazu unter Kadervorsorge mit 1e-Plänen.
Pflichten des Arbeitgebers im Überblick
- Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung, spätestens wenn die erste Person die Eintrittsschwelle erreicht; der Anschluss wird der AHV-Ausgleichskasse gemeldet.
- Anmeldung und Abmeldung aller Versicherten mit Lohn, Pensum, Ein- und Austritt; Lohnänderungen laufend melden.
- Beiträge abziehen und überweisen; der Betrieb trägt mindestens die Hälfte. Verspätete Zahlungen kosten Verzugszins, und nicht überwiesene Arbeitnehmerbeiträge sind strafbar.
- Information: Vorsorgeausweis und Reglement für alle Versicherten, Auskunft bei Austritt, Freizügigkeitsleistung überweisen oder melden.
- Paritätische Verwaltung: In der Vorsorgekommission des Anschlusses sitzen Arbeitnehmende und Arbeitgeber zu gleichen Teilen; sie entscheidet über Plan und Wechsel.
- Selbständige ohne Angestellte sind nicht versicherungspflichtig, können sich aber freiwillig anschliessen oder die grosse Säule 3a nutzen; siehe Vorsorge für Selbständige.
Was Sie als KMU jetzt konkret tun können
- Den bestehenden Anschluss anhand der Kennzahlen prüfen: Deckungsgrad, Verzinsung der letzten fünf Jahre, Umwandlungssatz, Verwaltungsaufwand pro Person.
- Das Reglement auf Teilzeitfreundlichkeit prüfen: Koordinationsabzug nach Pensum, Eintrittsschwelle, Sparbeiträge über dem Minimum.
- Zwei bis drei Offerten auf Basis derselben Personalliste einholen, Vollversicherung und teilautonom nebeneinander.
- Den Arbeitgeberanteil und die Wahlpläne festlegen; Mehrkosten als Aufwand budgetieren.
- Kündigungsfrist des Anschlussvertrags notieren, Vorsorgekommission und Personal einbeziehen, Wechsel auf den Jahreswechsel planen.
- Für Inhaber und Kader Einkäufe und 1e-Plan prüfen; die persönliche Seite der Inhaber unter Vorsorge für Unternehmer.
Häufige Fehler
- Erste Anstellung ohne Anschluss: Der Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung kommt rückwirkend, mit Zinsen und Gebühren.
- Teilzeit vergessen: Wer CHF 22'680 erreicht, ist zu versichern, auch bei 30 Prozent Pensum.
- Nur den Preis vergleichen: Die Beiträge sind Sparen; entscheidend sind Verzinsung, Umwandlungssatz und Deckungsgrad.
- Vollversicherung als kostenlos betrachten: Die Garantie kostet über die Jahre Rendite, die den Angestellten fehlt.
- Wechsel ohne Kündigungsfrist: Anschlussverträge laufen oft bis Jahresende mit sechs Monaten Frist.
- Inhaber vergessen: Inhaberinnen einer GmbH oder AG sind Angestellte und ebenso zu versichern; ihr Einkaufspotenzial ist oft das grösste Steuerinstrument des Betriebs.
Häufige Fragen
Ab wann muss ein KMU Angestellte in der Pensionskasse versichern?
Sobald eine angestellte Person mehr als CHF 22’680 im Jahr verdient und über 17 ist; für die Risiken Tod und Invalidität ab 18, für das Alterssparen ab 25. Das gilt für jeden Betrieb, auch mit einer einzigen Angestellten und auch bei Teilzeit. Ohne Anschluss folgt der Zwangsanschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
Was kostet die Pensionskasse einen Betrieb?
Im Minimalplan die Altersgutschriften von 7 bis 18 Prozent des koordinierten Lohns plus Risiko- und Verwaltungskosten, davon mindestens die Hälfte zulasten des Betriebs. Im Rechenbeispiel mit fünf Personen und CHF 363’000 Lohnsumme sind das CHF 31’123 pro Jahr, 8.6 Prozent der Lohnsumme, wovon der Betrieb CHF 15’561 trägt. Ein besserer Plan kostet CHF 44’308, der Betrieb CHF 26’585.
Sammelstiftung, Vollversicherung oder eigene Stiftung: Was passt zu einem KMU?
Für die meisten KMU eine Sammelstiftung: die Vollversicherung eines Versicherers, wenn Garantie wichtiger ist als Rendite, eine teilautonome Sammelstiftung, wenn der Betrieb Schwankungen tragen kann und höhere Verzinsung will. Eine eigene Stiftung lohnt sich erst ab mehreren hundert Versicherten.
Darf der Arbeitgeber mehr als die Hälfte der Beiträge zahlen?
Ja. Die Hälfte ist das Minimum, gerechnet über alle Versicherten. Höhere Anteile, zusätzliche Sparbeiträge und ein tieferer Koordinationsabzug sind Geschäftsaufwand und für die Angestellten weder AHV-pflichtig noch bis zur Auszahlung steuerbar.
Was ist ein 1e-Plan?
Ein Vorsorgeplan für Lohnteile über CHF 136’080, in dem die Versicherten die Anlagestrategie selbst wählen und das Anlagerisiko tragen. Der Betrieb hat keine Sanierungspflicht für diesen Teil, die Beiträge sind abziehbar, und Kader erhalten das effektive Guthaben ohne Umverteilung.
Wie wechselt ein KMU die Pensionskasse?
Den Anschlussvertrag fristgerecht kündigen, meist sechs Monate auf Jahresende, Offerten mit derselben Personalliste einholen, Personal oder Vorsorgekommission zustimmen lassen und den neuen Anschluss per 1. Januar starten. Die Guthaben aller Versicherten gehen mit; bei einer Stiftung in Unterdeckung kann ein Anteil am Fehlbetrag abgezogen werden.
Muss sich die Inhaberin einer GmbH selbst versichern?
Ja, wer in der eigenen GmbH oder AG angestellt ist, gilt als Arbeitnehmerin und ist ab CHF 22’680 Lohn zu versichern. Inhaber von Einzelfirmen sind nicht pflichtig, können sich aber freiwillig anschliessen oder 20 Prozent des Einkommens bis CHF 36’288 in die Säule 3a einzahlen.
Was passiert, wenn ein Betrieb die Beiträge nicht überweist?
Die Stiftung mahnt und verlangt Verzugszinsen, meldet den Betrieb bei anhaltendem Verzug der Aufsicht, und nicht abgelieferte Arbeitnehmerbeiträge sind strafbar. Die Leistungen der Versicherten bleiben geschützt; im Konkurs des Betriebs zahlt der Sicherheitsfonds die ausstehenden Beiträge.
Quellen
- Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG), Art. 2, 7, 11, 16, 51, 56 und 66: Versicherungspflicht, Anschlusspflicht, Altersgutschriften, paritätische Verwaltung, Sicherheitsfonds, Beitragsanteil des Arbeitgebers.
- Verordnung BVV 2, Art. 1e: Wahl der Anlagestrategie für Lohnteile über dem Anderthalbfachen des oberen Grenzbetrags.
- Bundesamt für Sozialversicherungen, Kennzahlen der beruflichen Vorsorge 2026: Eintrittsschwelle, Koordinationsabzug, Grenzbeträge, Mindestzins, Mindestumwandlungssatz.
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG: Zwangsanschluss und freiwilliger Anschluss von Arbeitgebern.
- Swisscanto Pensionskassenstudie 2026 und BFS Pensionskassenstatistik: Verzinsung, Deckungsgrad, Verwaltungsaufwand pro Person.
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