Convit – Schweizer Vorsorge & Finanzberatung
    Steuern
    21. Oktober 2026
    11 Min. Lesezeit

    Sie arbeiten über das Referenzalter hinaus: Bis wann Sie noch einzahlen dürfen

    Der 31. Dezember, die Steuererklärung oder der Beginn eines neuen Vorsorgejahres kann für Ihre Säule 3a entscheidend sein. Erfahren Sie, bis wann Sie nach dem Referenzalter einzahlen dürfen und welche Voraussetzungen gelten.

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    Geprüft und veröffentlicht von den Finanzexperten bei Convit Central GmbH

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    Beantworten Sie vier kurze Fragen und erhalten Sie eine erste Orientierung zu Ihrer Säule 3a nach dem Referenzalter.

    Frage 1 von 40%

    Wie lange möchten Sie über das Referenzalter hinaus erwerbstätig bleiben?

    Die Weiterführung der Säule 3a setzt ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen voraus.

    Der 31. Dezember kann für Ihre Säule 3a entscheidend sein

    Ein Datum rückt näher: der 31. Dezember, die nächste Steuererklärung oder der Start ins neue Vorsorgejahr. Wenn Sie über das Referenzalter hinaus erwerbstätig bleiben, stellt sich deshalb eine wichtige Frage: Bis wann dürfen Sie noch in die Säule 3a einzahlen?

    Die Antwort hängt nicht allein vom Alter ab. Entscheidend ist insbesondere, ob Sie weiterhin ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielen und ob Sie noch nicht fünf Jahre über das Referenzalter hinaus sind. Auch der 3a-Maximalbetrag und die Frage, ob Sie einer Pensionskasse angeschlossen sind, beeinflussen Ihre Möglichkeiten.

    Wer die Säule 3a Frist falsch einschätzt, kann eine Einzahlung zu spät auslösen oder einen möglichen Steuerabzug verpassen. Gleichzeitig sollten Sie nicht nur auf den Kalender schauen: Ihre persönliche Erwerbssituation, der Zahlungsweg und die gewählte Vorsorgelösung müssen zusammenpassen.

    Kurzantwort: Sie dürfen grundsätzlich bis zum Ende des Jahres einzahlen, in dem Sie noch eine Erwerbstätigkeit mit AHV-pflichtigem Einkommen ausüben. Nach dem Referenzalter ist eine Weiterführung der Säule 3a höchstens während fünf Jahren möglich. Für eine Einzahlung im betreffenden Steuerjahr muss der Beitrag rechtzeitig bei der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben sein. Ob dies bei Ihnen noch möglich ist, hängt von der Dauer Ihrer Erwerbstätigkeit und Ihrem AHV-pflichtigen Einkommen ab.

    Wichtig: Für eine verbindliche Einordnung fehlen am Ende vor allem zwei Angaben: Wie lange möchten Sie erwerbstätig bleiben, und wie hoch ist Ihr AHV-pflichtiges Einkommen?

    Wenn der nächste 31. Dezember näher rückt, lohnt sich eine frühzeitige Prüfung. Fordern Sie einen kostenlosen und unverbindlichen Fristen-Check für Ihre Säule 3a an, damit Sie die nächsten Schritte rechtzeitig planen können.

    Welche Säule 3a Frist gilt nach dem Referenzalter?

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    Das Referenzalter beträgt für Frauen und Männer grundsätzlich 65 Jahre. Für bestimmte Jahrgänge von Frauen gilt eine Übergangsregelung. Wer nach dem Referenzalter weiterarbeitet, kann die Säule 3a unter bestimmten Voraussetzungen weiterführen. Die Verlängerung ist jedoch zeitlich begrenzt und setzt ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen voraus.

    Die gesetzliche Möglichkeit endet grundsätzlich fünf Jahre nach dem Referenzalter. Das bedeutet nicht, dass jede Person automatisch fünf weitere Jahre einzahlen kann. Sie müssen während dieser Zeit weiterhin erwerbstätig sein und ein entsprechendes Einkommen erzielen. Endet die Erwerbstätigkeit früher, endet in der Regel auch die Möglichkeit für weitere Einzahlungen.

    Für die Praxis ist zudem das Kalenderjahr entscheidend. Eine Einzahlung für das Steuerjahr 2026 muss der Vorsorgeeinrichtung rechtzeitig im Jahr 2026 gutgeschrieben werden. Ein Auftrag am 31. Dezember genügt nicht zwingend, wenn die Verarbeitung erst im Folgejahr erfolgt. Planen Sie eine 3a Einzahlung im Dezember deshalb nicht auf den letzten Bankarbeitstag ein.

    Prüfen Sie, welche Zahlungsfrist Ihre Vorsorgeeinrichtung für das betreffende Jahr nennt. Bei regelmässigen Beiträgen sollten Sie zusätzlich kontrollieren, ob der Dauerauftrag oder die vereinbarte Prämie tatsächlich ausgeführt wurde. Das gilt besonders nach einem Wechsel der Bankverbindung, einer Prämienpause oder einer Anpassung der Einzahlung.

    3a Einzahlung im Dezember: Was Sie beachten sollten

    Die 3a Einzahlung im Dezember ist ein häufiges Thema, weil viele Personen den Steuerabzug erst gegen Jahresende ausschöpfen. Steuerlich zählt jedoch nicht die Absicht, einzuzahlen, sondern die fristgerechte Gutschrift bei der Vorsorgeeinrichtung. Je nach Zahlungsweg kann eine Überweisung mehrere Verarbeitungstage benötigen.

    Bewahren Sie den Zahlungsbeleg und die Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung auf. Für die 3a Steuererklärung benötigen Sie in der Regel den Bescheinigungsnachweis über die im betreffenden Kalenderjahr geleisteten Beiträge. Kontrollieren Sie nach dem Jahreswechsel, ob der Betrag korrekt verbucht wurde.

    Bei einer fondsgebundenen Lösung kann zusätzlich der Zeitpunkt der Verarbeitung relevant sein. Die Einzahlung wird nach den Bedingungen der gewählten Lösung verarbeitet; die Wertentwicklung der Fonds ist marktabhängig und nicht garantiert. Eine verspätete Einzahlung kann nicht einfach durch eine nachträgliche Buchung im neuen Jahr dem alten Steuerjahr zugeordnet werden.

    Tipp: Setzen Sie sich für die Säule 3a nicht erst am 31. Dezember eine Erinnerung. Ein Fristen-Check im Herbst lässt Zeit für Rückfragen, fehlende Unterlagen und eine allfällige Anpassung des Zahlungsauftrags.

    Wenn Sie Ihre Einzahlungsmöglichkeiten und den möglichen Steuerabzug im Zusammenhang betrachten möchten, können Sie den 3a-Vergleich als Orientierung nutzen. Für eine persönliche Einordnung steht Ihnen der Kontakt von Convit zur Verfügung.

    Der 3a-Maximalbetrag 2026

    Für das Jahr 2026 gilt bei Personen mit Pensionskasse ein maximaler Säule-3a-Beitrag von CHF 7'258. Dieser Betrag kann steuerlich geltend gemacht werden, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind und die Einzahlung rechtzeitig erfolgt.

    Personen ohne Pensionskasse dürfen bis zu 20 % des Nettoerwerbseinkommens einzahlen, höchstens jedoch CHF 36'288. Der Prozentsatz wird also auf Basis des massgebenden Erwerbseinkommens berechnet. Der Maximalbetrag von CHF 36'288 ist eine Obergrenze und wird nicht automatisch ausgeschöpft.

    Arbeiten Sie nach dem Referenzalter weiter, müssen Sie deshalb zuerst klären, ob eine Pensionskasse besteht. Anschliessend ist das AHV-pflichtige Einkommen für die Berechnung relevant. Ein kleineres Einkommen führt bei Personen ohne Pensionskasse zu einem entsprechend tieferen möglichen Beitrag.

    Auch bei einer späteren Erwerbstätigkeit sollten Sie die Einzahlung nicht einfach vom Vorjahr übernehmen. Lohn, Beschäftigungsgrad, Pensionskassenanschluss und Dauer der Tätigkeit können sich verändern. Eine Einzahlung von CHF 7'258 ist beispielsweise nicht automatisch zulässig, wenn Sie ohne Pensionskasse lediglich ein AHV-pflichtiges Einkommen von CHF 20'000 erzielen. In diesem Fall läge die Grenze bei 20 % von CHF 20'000, also bei CHF 4'000.

    Seit 2025 können Beitragslücken für Jahre ab 2025 während zehn Jahren nachgezahlt werden. Pro nachzuzahlendes Jahr gilt höchstens der kleine Höchstbetrag. Voraussetzung ist ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Nachzahlungsjahr. Die Nachzahlung ersetzt nicht die fristgerechte ordentliche Einzahlung für das aktuelle Jahr und sollte separat geprüft werden.

    Rechenbeispiel: Säule 3a nach dem Referenzalter

    Das folgende Beispiel zeigt die Berechnung bei einer Person ohne Pensionskasse. Alle personenbezogenen Angaben und Einkommenswerte sind Annahmen des Rechenbeispiels und keine Aussage über eine konkrete Person.

    • Annahme: Anna ist 67 Jahre alt und wohnt im Kanton Bern.
    • Annahme: Anna arbeitet im Jahr 2026 weiterhin und erzielt ein AHV-pflichtiges Nettoerwerbseinkommen von CHF 50'000.
    • Annahme: Anna ist keiner Pensionskasse angeschlossen.
    • Annahme: Anna möchte die Säule 3a im Jahr 2026 weiterführen.
    • Annahme: Anna hat im Jahr 2026 noch keine Einzahlung geleistet.
    RechenschrittAusgangswertBerechnungErgebnis in CHF
    AHV-pflichtiges NettoerwerbseinkommenJahreseinkommenVorgegebener AnnahmewertCHF 50'000
    Gesetzlicher Prozentsatz20 %20 % von CHF 50'000CHF 10'000
    Vergleich mit dem HöchstbetragCHF 10'000CHF 10'000 liegt unter CHF 36'288CHF 10'000
    Möglicher JahresbeitragCHF 10'00020 % des angenommenen EinkommensCHF 10'000
    Verbleibender Betrag nach EinzahlungCHF 10'000CHF 10'000 minus CHF 10'000CHF 0

    Im Beispiel könnte Anna bei erfüllten Voraussetzungen bis zu CHF 10'000 einzahlen. Der Betrag liegt unter dem maximal möglichen Betrag von CHF 36'288. Entscheidend bleibt, dass Anna im betreffenden Jahr tatsächlich AHV-pflichtig erwerbstätig ist und die Einzahlung rechtzeitig gutgeschrieben wird.

    Der mögliche Steuerabzug hängt zusätzlich von den steuerlichen Verhältnissen und den Regeln des zuständigen Kantons ab. Das Beispiel zeigt deshalb den zulässigen Beitragsrahmen, nicht die konkrete Steuerersparnis. Mit dem Rentenrechner können Sie zudem die übrige Vorsorgesituation betrachten.

    Rechner

    Rechnen Sie mit Ihren Zahlen

    Was der Abzug in der Säule 3a in Ihrem Kanton bringt: Einkommen und Einzahlung eingeben, Ersparnis lesen.

    Für wen lohnt sich das Weiterführen?

    Eine Weiterführung der Säule 3a kann für Personen sinnvoll sein, die nach dem Referenzalter weiterhin regelmässig AHV-pflichtig arbeiten und ihr steuerbares Einkommen reduzieren möchten. Der Vorteil entsteht durch den möglichen Abzug der Einzahlung im Steuerjahr. Wie hoch die tatsächliche Steuerwirkung ausfällt, hängt von Einkommen, Wohnkanton und weiteren Abzügen ab.

    Besonders wichtig ist die Planung für Personen mit schwankendem Einkommen. Wer beispielsweise nur einzelne Monate arbeitet oder das Pensum reduziert, sollte den zulässigen Beitrag nicht anhand eines früheren Vollzeitlohns festlegen. Massgebend ist die tatsächliche Situation im entsprechenden Jahr.

    Auch eine fondsgebundene Vorsorgelösung kann in diesem Lebensabschnitt Teil der Planung sein. Bei Prosperity 3a von Liechtenstein Life stehen je nach gewählter Lösung unter anderem klassische, gemischte oder zu 100 % fondsgebundene Ausrichtungen zur Verfügung. Es können verschiedene Fonds und ETF-Strategien gewählt werden. Fondswechsel sind gemäss den verifizierten Produktangaben mehrmals jährlich gebührenfrei möglich. Die Wertentwicklung bleibt jedoch marktabhängig und ist nicht garantiert.

    Die Lösung kann zudem je nach Ausgestaltung unterschiedliche Kapitalgarantien vorsehen. Für die persönliche Beurteilung sind Anlagehorizont, Risikofähigkeit, gewünschte Auszahlung und verbleibende Erwerbsdauer relevant. Lassen Sie Ihre Situation einordnen, bevor Sie eine bestehende Einzahlung erhöhen oder eine neue Lösung beginnen.

    Wann sollte man vorsichtig sein?

    Vorsicht ist geboten, wenn die Erwerbstätigkeit bereits beendet ist oder kein AHV-pflichtiges Einkommen mehr vorliegt. Das Alter allein berechtigt nicht zu weiteren Einzahlungen. Wer nach dem Referenzalter nur noch Vermögen verwaltet oder eine reine Rentenzahlung erhält, erfüllt damit nicht automatisch die Voraussetzung für eine fortgesetzte Säule 3a.

    Auch bei einem sehr kurzen oder unregelmässigen Arbeitseinsatz sollten Sie die Berechnungsgrundlage klären. Bei Personen ohne Pensionskasse gilt die Grenze von 20 % des Nettoerwerbseinkommens, höchstens CHF 36'288. Bei einem Einkommen von CHF 10'000 wären dies rechnerisch CHF 2'000. Dieser Betrag ist eine Annahme zur Veranschaulichung der Berechnung.

    Eine weitere Vorsicht betrifft die Liquidität. Eine Einzahlung kann zwar steuerlich interessant sein, das Geld bleibt in der gebundenen Vorsorge grundsätzlich bis zu einem zulässigen Bezug gebunden. Prüfen Sie deshalb, ob Sie Mittel für laufende Ausgaben, Steuern oder unerwartete Kosten benötigen.

    Schliesslich sollten Sie Garantien und Marktrisiken auseinanderhalten. Bei fondsgebundenen Lösungen sind Erträge nicht garantiert. Historische Entwicklungen lassen keine sichere Aussage über die Zukunft zu. Die Wahl zwischen Kapitalauszahlung und monatlicher Leibrente sollte ebenfalls in die langfristige Planung einbezogen werden.

    Bank-3a-Konto und fondsgebundene Vorsorge als Produkttypen

    Die Säule 3a kann in unterschiedlichen Produkttypen geführt werden. Ein Bank-3a-Konto oder -Depot und eine fondsgebundene 3a-Versicherung verfolgen nicht exakt dieselbe Struktur. Welche Lösung zu Ihrer Situation passt, hängt unter anderem von Flexibilität, Anlagehorizont, Risikoschutz und gewünschter Auszahlung ab.

    ProdukttypTypische AusrichtungWorauf Sie achten sollten
    Bank-3a-KontoGebundene Vorsorge mit verzinslichem KontoguthabenZins, Verfügbarkeit innerhalb der gesetzlichen Regeln und mögliche Anpassungen prüfen
    Bank-3a-DepotGebundene Vorsorge mit Wertschriften oder FondsMarktrisiko, Anlagestrategie und Schwankungen berücksichtigen
    Fondsgebundene 3a-VersicherungVorsorge mit Anlagekomponente und je nach Lösung zusätzlichen SchutzbausteinenLaufzeit, Prämienflexibilität, Garantien, Risikoschutz und Auszahlungsform prüfen
    Prosperity 3aFondsgebundene Säule-3a-Vorsorge mit wählbaren FondsstrategienFondsaufteilung, Kapitalgarantie, Todesfallschutz und Erwerbsunfähigkeitsrente sorgfältig festlegen

    Die Tabelle stellt Produkttypen sachlich gegenüber und bewertet keine konkrete Offerte. Bei Prosperity 3a können gemäss den Produktangaben bis zu zehn Fonds aus über 150 wählbaren Fonds kombiniert werden. Zudem sind Kapitalgarantien von 0 %, 50 %, 80 % oder 100 % je nach Lösung wählbar. Diese Elemente können für eine langfristige Planung relevant sein, ersetzen aber keine Prüfung Ihrer persönlichen Ziele.

    Was Convit und Prosperity 3a beitragen können

    Convit Central GmbH vermittelt als gebundener Versicherungsvermittler der Liechtenstein Life Assurance AG deren fondsgebundene Vorsorge- und Lebensversicherungslösungen aus der Produktwelt Prosperity World. Beim Thema Säule 3a ist Prosperity 3a das konkrete Produktbeispiel.

    Neben der Anlageausrichtung können bei Prosperity 3a unter anderem eine Prämienerhöhung, eine Prämienreduktion oder eine Prämienpause bis zu 24 Monate vorgesehen werden. Weiter lassen sich ein Todesfallschutz bis zu 500 % der Prämiensumme und eine optionale Erwerbsunfähigkeitsrente wählen. Ob solche Bausteine für Sie passend sind, hängt von Ihrer Familiensituation, Ihrer Erwerbsdauer und Ihrem Vorsorgebedarf ab.

    Für die Planung nach dem Referenzalter ist insbesondere die Kombination aus Frist, Erwerbseinkommen, Steuerabzug und späterer Auszahlung wichtig. Im Gespräch können Sie klären, welche Angaben noch fehlen und welche nächsten Schritte sachlich sinnvoll sind. Eine kostenlose und unverbindliche Beratung können Sie über den Kontakt anfordern.

    Tipp: Bereiten Sie für das Gespräch die letzte Steuerveranlagung, Angaben zum AHV-pflichtigen Einkommen, Informationen zur Pensionskasse und den bisherigen 3a-Einzahlungen vor. So lässt sich die Frist deutlich genauer einordnen.

    Was Sie jetzt konkret tun können

    1. Erwerbsstatus prüfen: Klären Sie, ob Sie im betreffenden Kalenderjahr weiterhin eine AHV-pflichtige Erwerbstätigkeit ausüben und bis wann diese voraussichtlich dauert.
    2. 3a-Maximalbetrag berechnen: Prüfen Sie, ob Sie einer Pensionskasse angeschlossen sind. Mit Pensionskasse gilt 2026 der Höchstbetrag von CHF 7'258; ohne Pensionskasse gilt 20 % des Nettoerwerbseinkommens, höchstens CHF 36'288.
    3. Dezember-Frist vorziehen: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung nach dem letzten Zahlungstermin und planen Sie die 3a Einzahlung nicht erst am 31. Dezember.
    4. Steuerunterlagen sammeln: Bewahren Sie die Beitragsbescheinigung und den Zahlungsnachweis für die 3a Steuererklärung auf.
    5. Auszahlung planen: Überlegen Sie, ob Kapital, eine monatliche Leibrente oder eine Kombination zu Ihren Zielen passt.
    6. Situation einordnen lassen: Nutzen Sie den Kontakt, wenn die Dauer Ihrer Erwerbstätigkeit oder Ihr massgebendes Einkommen noch nicht feststeht.

    Wenn Sie über das Referenzalter hinaus arbeiten, sollte die Fristenprüfung nicht isoliert erfolgen. Auch AHV- und BVG-Leistungen gehören in die Gesamtbetrachtung. Die AHV-Minimalrente beträgt bei vollständiger Beitragsdauer CHF 1'260 pro Monat, die Maximalrente CHF 2'520. Für Ehepaare gilt ein Plafond von CHF 3'780. Ein fehlendes AHV-Beitragsjahr kann die Rente um rund 2,3 % kürzen.

    Bei der beruflichen Vorsorge gelten 2026 unter anderem eine Eintrittsschwelle von CHF 22'680, ein Koordinationsabzug von CHF 26'460 und ein oberer Grenzlohn von CHF 90'720. Diese Werte zeigen, weshalb die Pensionskassensituation für die Berechnung des 3a-Maximalbetrags relevant ist.

    Häufige Fehler

    Fehler 1: Das Referenzalter mit einem automatischen Anspruch auf fünf weitere Jahre verwechseln. Die Verlängerung setzt ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen voraus. Prüfen Sie deshalb zuerst Ihre tatsächliche Erwerbstätigkeit.

    Fehler 2: Die Einzahlung am 31. Dezember auslösen. Der Auftrag kann zu spät verarbeitet werden. Fragen Sie frühzeitig nach dem Gutschrifttermin und planen Sie einen zeitlichen Puffer ein.

    Fehler 3: Den 3a-Maximalbetrag aus früheren Jahren übernehmen. Ohne Pensionskasse ist die Grenze vom Einkommen abhängig. Berechnen Sie den Betrag jedes Jahr neu.

    Fehler 4: Die Steuerwirkung mit einer sicheren Rendite gleichsetzen. Der Steuerabzug und die Wertentwicklung der Anlage sind verschiedene Themen. Bei Fonds sind Renditen marktabhängig und nicht garantiert.

    Fehler 5: Eine Nachzahlung als Ersatz für die laufende Einzahlung betrachten. Nachzahlungen für Beitragslücken ab 2025 haben eigene Voraussetzungen und Fristen. Klären Sie zuerst, ob eine Lücke besteht und ob Sie im Nachzahlungsjahr AHV-pflichtig erwerbstätig sind.

    Vereinbaren Sie Ihren Fristen-Check

    Die richtige Antwort auf die Frage nach der Säule 3a Frist ergibt sich aus Ihrem Referenzalter, dem Ende Ihrer Erwerbstätigkeit, dem AHV-pflichtigen Einkommen und dem Pensionskassenanschluss. Für das Jahr 2026 gelten klare Höchstbeträge, doch der individuell zulässige Beitrag kann tiefer liegen.

    Warten Sie mit der Prüfung nicht bis zum letzten Dezembertag. Vereinbaren Sie jetzt ein kostenloses, unverbindliches Beratungsgespräch oder fordern Sie den Fristen-Check für Ihre Säule 3a an – kostenlos und unverbindlich.

    Offen bleibt für Ihre verbindliche persönliche Antwort, wie lange Sie noch erwerbstätig bleiben möchten und wie hoch Ihr AHV-pflichtiges Einkommen im betreffenden Jahr ist. Genau diese Angaben entscheiden darüber, ob und in welchem Umfang eine Einzahlung nach dem Referenzalter möglich ist.

    Quellen

    Weiterführend

    Wichtige Hinweise zu diesem Beitrag

    Die Convit Central GmbH ist gebundener Versicherungsvermittler der Liechtenstein Life Assurance AG. Wir vermitteln ausschliesslich Vorsorgelösungen dieser Gesellschaft und nehmen keinen Anbietervergleich vor.

    Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine individuelle Empfehlung. Ob eine Lösung zu Ihnen passt, zeigt erst eine persönliche Analyse Ihrer Situation.

    Ihre persönliche Situation, Ihr Wohnkanton und Ihr Einkommen bestimmen die steuerliche Wirkung. Verbindliche Auskünfte erteilt Ihre kantonale Steuerverwaltung; dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung.

    Fondsgebundene Lösungen unterliegen Marktrisiken. Die Wertentwicklung ist nicht garantiert, und die vergangene Wertentwicklung ist kein Indikator für die Zukunft. Kosten, Laufzeit und Rückkaufswert einer bestehenden Police prüfen Sie vor jedem Entscheid individuell.

    Fragen des Ehe-, Güter- und Erbrechts klären Sie mit Ihrer Rechtsvertretung oder Ihrem Notariat; dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Für Ihr Guthaben in der Pensionskasse ist Ihre Vorsorgeeinrichtung zuständig: Wir vermitteln keine Lösungen der zweiten Säule. Über Hypothek und Tragbarkeit entscheidet Ihre Bank.

    Ein Erstgespräch ist für Sie kostenlos und unverbindlich. Es besteht keine Verpflichtung und kein Kaufzwang.

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    Wie lange möchten Sie über das Referenzalter hinaus erwerbstätig bleiben?

    Die Weiterführung der Säule 3a setzt ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen voraus.

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    Wie viel Sie dieses Jahr noch einzahlen dürfen, hängt vom bereits einbezahlten Betrag und Ihrem Pensionskassenanschluss ab. Wir rechnen es mit Ihnen durch, kostenlos und unverbindlich.

    Convit Central GmbH ist gebundener Versicherungsvermittler der Liechtenstein Life Assurance AG und wird im Vermittlungsfall vom Versicherer durch eine Provision vergütet. Für Sie entstehen keine zusätzlichen Kosten.

    Portrait von Milion Mohamed, Chief Technology Officer (CTO) bei Convit
    Autor
    CTO Convit Central GmbH

    Milion Mohamed

    Chief Technology Officer (CTO)

    CTO bei Convit Central. Verantwortlich für digitale Plattform, KI-gestützte Beratung und technologische Innovation in der Vorsorge.

    2+ Jahre ErfahrungSprachen: 5Mehr über Milion

    Häufige Fragen

    Bis wann darf ich nach dem Referenzalter in die Säule 3a einzahlen?
    Sie dürfen grundsätzlich bis zum Ende des Jahres einzahlen, in dem Sie noch eine AHV-pflichtige Erwerbstätigkeit ausüben. Die Weiterführung ist höchstens fünf Jahre über das Referenzalter hinaus möglich und setzt ein entsprechendes Erwerbseinkommen voraus.
    Gilt der 31. Dezember als Frist für die 3a Einzahlung?
    Für das Steuerjahr muss der Beitrag rechtzeitig bei der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben sein. Ein Zahlungsauftrag am 31. Dezember kann deshalb zu spät sein. Klären Sie den Verarbeitungstermin frühzeitig.
    Wie hoch ist der 3a-Maximalbetrag 2026 nach dem Referenzalter?
    Mit Pensionskasse beträgt der Höchstbetrag CHF 7'258. Ohne Pensionskasse können 20 % des Nettoerwerbseinkommens, höchstens CHF 36'288, eingezahlt werden. Der tatsächliche Betrag hängt von Ihrem Einkommen und Ihrer Situation ab.
    Kann ich eine Säule-3a-Lücke nachzahlen?
    Seit 2025 können Beitragslücken ab dem Jahr 2025 während zehn Jahren nachgezahlt werden. Pro Jahr gilt höchstens der kleine Höchstbetrag. Voraussetzung ist ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen im Nachzahlungsjahr.
    Kann ich auch ohne Pensionskasse nach dem Referenzalter einzahlen?
    Das ist grundsätzlich möglich, wenn Sie weiterhin AHV-pflichtig erwerbstätig sind und die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Ohne Pensionskasse gilt als Grenze 20 % des Nettoerwerbseinkommens, höchstens CHF 36'288 im Jahr 2026.
    Sind Einzahlungen in Prosperity 3a nach dem Referenzalter möglich?
    Ob eine Einzahlung möglich ist, hängt von der fortbestehenden Erwerbstätigkeit, dem AHV-pflichtigen Einkommen und den Bedingungen der konkreten Lösung ab. Prosperity 3a ist eine fondsgebundene Säule-3a-Vorsorge. Die Fondsentwicklung ist marktabhängig und nicht garantiert.

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