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    Scheidung & Vorsorge

    Vorsorge bei Scheidung: So werden Pensionskasse, Säule 3a und AHV geteilt, mit Rechenbeispiel

    Eine Scheidung betrifft nicht nur das gemeinsame Vermögen – auch Ihre Altersvorsorge wird aufgeteilt. Erfahren Sie, wie Pensionskasse, Säule 3a und AHV bei einer Trennung geregelt werden und worauf Sie achten müssen.

    Milion Mohamed
    Aktualisiert am 14. September 2026
    11 Min. Lesezeit

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    Frage 1 von 40%

    Wissen Sie, wie Ihr 3a-Konto bei einer Scheidung aufgeteilt wird?

    Kurz erklärt: Was bei der Scheidung mit der Vorsorge geschieht

    Kurzantwort: Die während der Ehe erworbenen Pensionskassenguthaben beider Ehegatten werden zusammengezählt und hälftig geteilt, unabhängig davon, wer sie verdient hat. Stichtag ist der Tag, an dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Die Säule 3a wird nach Güterrecht aufgeteilt, die AHV-Einkommen der Ehejahre werden gesplittet. Bar ausbezahlt wird nichts: Der Ausgleich fliesst in die Vorsorge der anderen Person.

    Für die meisten Paare ist das Pensionskassenguthaben der grösste Vermögenswert, grösser als das Eigenheim. Wer die drei Säulen bei der Scheidung nicht sauber trennt, verliert Rente, und zwar lebenslang. Dieser Beitrag zeigt die Regeln und rechnet sie durch.

    Pensionskasse bei Scheidung: der Vorsorgeausgleich

    Seit 2017 gilt für den Vorsorgeausgleich das Stichtagsprinzip: Massgebend sind die Austrittsleistungen am Tag der Einleitung des Scheidungsverfahrens, nicht am Tag des Urteils. Von der Austrittsleistung jeder Person wird der Betrag abgezogen, der bei der Heirat vorhanden war, mit Zins bis zum Stichtag. Was übrig bleibt, wurde während der Ehe erworben und wird geteilt. Vorbezüge für Wohneigentum während der Ehe zählen dazu.

    RegelWas gilt
    StichtagEinleitung des Scheidungsverfahrens (Klage oder gemeinsames Begehren)
    Geteilt wirdDie während der Ehe erworbene Austrittsleistung beider Ehegatten, hälftig
    Nicht geteilt wirdGuthaben vor der Heirat, mit Zins bis zum Stichtag
    ÜbertragungIn die Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto der anderen Person, nie bar
    Nach der PensionierungDas Gericht teilt die laufende Rente in einen lebenslangen Rentenanteil
    AbweichungNur wenn die Vorsorge der anderen Person anderweitig gesichert ist oder die Teilung grob unbillig wäre
    WiedereinkaufDie übertragende Person darf den Betrag steuerlich abziehbar wieder einkaufen

    Rechenbeispiel: Vorsorgeausgleich nach 15 Ehejahren

    Annahmen: Errungenschaftsbeteiligung, keine Vorbezüge, Guthaben bei der Heirat bereits mit Zins bis zum Stichtag aufgezinst.

    SchrittPartner APartner B
    Austrittsleistung am StichtagCHF 280'000CHF 60'000
    Austrittsleistung bei der Heirat, aufgezinstCHF 80'000CHF 20'000
    Während der Ehe erworbenCHF 200'000CHF 40'000
    Summe, hälftig geteiltCHF 240'000, je CHF 120'000
    Ausgleichüberweist CHF 80'000erhält CHF 80'000
    Guthaben nach dem AusgleichCHF 200'000CHF 140'000
    Wirkung mit 65 (Annahme: 20 Jahre, 1.25 % Zins, Umwandlungssatz 6 %)rund CHF 512 pro Monat weniger Renterund CHF 512 pro Monat mehr Rente

    Die CHF 80'000 gehen direkt von der Pensionskasse von A in die Pensionskasse von B oder auf ein Freizügigkeitskonto. A kann den Betrag später wieder einkaufen und dabei vom steuerbaren Einkommen abziehen; die dreijährige Sperrfrist für Kapitalbezüge gilt für diesen Wiedereinkauf nicht.

    Scheidung nach der Pensionierung

    Bezieht eine Person am Stichtag bereits eine Altersrente, gibt es keine Austrittsleistung mehr, die geteilt werden könnte. Das Gericht legt stattdessen einen Rentenanteil fest, der nach Ermessen die Ehedauer und die Vorsorgebedürfnisse beider Personen berücksichtigt. Dieser Anteil wird von der Pensionskasse lebenslang an die geschiedene Person überwiesen: bis zu deren Pensionierung auf ein Freizügigkeitskonto, danach als Rente. Als Illustration: Bei einer Rente von CHF 3'000 pro Monat, 30 Ehejahren von 40 versicherten Jahren und hälftiger Teilung des ehelichen Teils ergäbe das CHF 1'125 pro Monat; das Gericht kann davon abweichen.

    Kann ich das Pensionskassengeld bei der Scheidung auszahlen lassen?

    Nein. Der Vorsorgeausgleich bleibt in der gebundenen Vorsorge. Eine Barauszahlung ist nur in den Fällen des Freizügigkeitsgesetzes möglich: Aufnahme einer Selbständigkeit, definitives Verlassen der Schweiz (in EU und EFTA nur der überobligatorische Teil), Kleinstbetrag unter einem Jahresbeitrag oder Vorbezug für selbst bewohntes Wohneigentum. Wer nach der Scheidung ein Freizügigkeitskonto erhält, wählt dafür eine Lösung nach Parkdauer, siehe Freizügigkeitskonto-Vergleich.

    Säule 3a bei Scheidung: Errungenschaft oder Eigengut?

    Die Säule 3a fällt nicht unter den Vorsorgeausgleich, sondern unter das Güterrecht. Beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gilt:

    • Einzahlungen während der Ehe aus Erwerbseinkommen sind Errungenschaft und werden hälftig geteilt.
    • Guthaben aus der Zeit vor der Ehe oder aus Erbschaften ist Eigengut und bleibt bei der Person.
    • Erträge auf Eigengut zählen zur Errungenschaft.
    • Bei Gütertrennung bleibt jede Säule 3a bei der Person, die eingezahlt hat.

    Beispiel: A zahlte in zwölf Ehejahren je CHF 7'258 in die Säule 3a ein; mit 2 % Rendite sind das rund CHF 97'000. Davon steht B die Hälfte zu, CHF 48'500. Der Ausgleich wird meist aus dem übrigen Vermögen bezahlt; das 3a-Guthaben selbst bleibt gebunden.

    AHV-Einkommenssplitting nach der Scheidung

    Die in den Ehejahren erzielten AHV-Einkommen beider Personen werden zusammengezählt und je hälftig gutgeschrieben, ebenso die Erziehungsgutschriften. Das Splitting erfolgt auf Antrag oder spätestens bei der Rentenberechnung. Für die Person mit dem tieferen Einkommen ist das die wichtigste Verbesserung der ganzen Scheidung.

    Beispiel: 30 Ehejahre, A verdient CHF 110'000, B CHF 30'000; davor je 14 eigene Beitragsjahre mit CHF 60'000 und CHF 40'000. Ohne Splitting läge das Durchschnittseinkommen von B bei rund CHF 33'200 und die Rente bei CHF 1'575 pro Monat; mit Splitting bei rund CHF 60'500 und CHF 2'033. A sinkt von der Maximalrente CHF 2'520 auf CHF 2'119. Rechnen Sie Ihre Zahlen im AHV-Beitrag nach.

    Was Sie jetzt konkret tun können

    1. Bei beiden Pensionskassen die Austrittsleistung per Heiratsdatum und per heute verlangen; die Kassen sind dazu verpflichtet.
    2. Vorbezüge für Wohneigentum und Einkäufe während der Ehe auflisten; beide verändern die Teilung.
    3. 3a-Kontoauszüge per Heirat und per heute beschaffen und Einzahlungen aus Erbschaften belegen.
    4. IK-Auszug bei der Ausgleichskasse bestellen und das Splitting nach dem Urteil beantragen.
    5. Vergessene Freizügigkeitsguthaben beider Personen suchen; sie gehören in den Ausgleich. Die Suche ist kostenlos.
    6. Nach dem Urteil den Wiederaufbau planen: Wiedereinkauf, Säule 3a bis zum Höchstbetrag, Pensum und Koordinationsabzug prüfen.

    Häufige Fehler beim Vorsorgeausgleich

    • Falscher Stichtag: Wer mit dem Urteilsdatum rechnet, teilt Guthaben, das nach der Einleitung erworben wurde.
    • Vorbezug vergessen: Ein Vorbezug für das Eigenheim während der Ehe zählt zur Austrittsleistung, auch wenn das Haus verkauft wurde.
    • Pauschal einigen: «Jeder behält seins» benachteiligt die Person mit tieferem Lohn oder Teilzeit oft um sechsstellige Beträge.
    • Freizügigkeitskonten übersehen: Guthaben aus früheren Stellen gehören ebenfalls in den Ausgleich.
    • Splitting nicht beantragen: Das AHV-Splitting wirkt erst, wenn es gemeldet ist.
    • Keinen Wiederaufbau: Nach der Scheidung bleibt die Lücke, wenn niemand sie schliesst; siehe Vorsorgelücke berechnen.

    Häufige Fragen

    Wie wird die Pensionskasse bei einer Scheidung geteilt?

    Die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen beider Ehegatten werden zusammengezählt und hälftig geteilt. Im Beispiel erwarb A CHF 200’000 und B CHF 40’000; A überweist CHF 80’000 in die Vorsorge von B. Guthaben aus der Zeit vor der Heirat bleibt mit Zins bei der jeweiligen Person.

    Welcher Zeitpunkt zählt für die Teilung der Pensionskasse?

    Der Tag, an dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wird, also die Klage oder das gemeinsame Scheidungsbegehren beim Gericht. Guthaben, das danach entsteht, wird nicht mehr geteilt. Diese Regel gilt seit dem 1. Januar 2017.

    Kann ich das Pensionskassengeld bei der Scheidung auszahlen lassen?

    Nein. Der Ausgleich wird in die Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto der anderen Person übertragen. Bar ausbezahlt wird nur in den Fällen des Freizügigkeitsgesetzes: Selbständigkeit, Wegzug aus der Schweiz, Kleinstbetrag oder Wohneigentum.

    Was gilt bei einer Scheidung nach der Pensionierung?

    Läuft bereits eine Altersrente, teilt das Gericht die Rente in einen lebenslangen Rentenanteil für die geschiedene Person. Ehedauer und Vorsorgebedürfnisse geben den Ausschlag; eine feste Formel gibt es nicht. Der Anteil wird bis zur Pensionierung der berechtigten Person auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen, danach als Rente.

    Was passiert mit der Säule 3a bei der Scheidung?

    Sie fällt unter das Güterrecht. Bei der Errungenschaftsbeteiligung werden Einzahlungen während der Ehe hälftig geteilt, Guthaben von vor der Ehe oder aus Erbschaften bleibt Eigengut. Bei Gütertrennung bleibt jede Säule 3a bei der Person, die eingezahlt hat. Das Guthaben bleibt gebunden; ausgeglichen wird meist aus dem übrigen Vermögen.

    Wie funktioniert das AHV-Splitting nach der Scheidung?

    Die Einkommen der Ehejahre werden zusammengezählt und je hälftig gutgeschrieben, ebenso die Erziehungsgutschriften. Im Beispiel steigt die Rente der Person mit tieferem Einkommen von CHF 1’575 auf CHF 2’033 pro Monat. Das Splitting muss bei der Ausgleichskasse beantragt werden, spätestens bei der Rentenanmeldung.

    Kann man den Vorsorgeausgleich ausschliessen?

    Nur in Ausnahmen: wenn die Alters- und Invalidenvorsorge der anderen Person anderweitig gleichwertig gesichert ist oder wenn die hälftige Teilung grob unbillig wäre, etwa nach sehr kurzer Ehe. Eine Vereinbarung braucht die Genehmigung des Gerichts.

    Wie schliesse ich die Lücke nach der Scheidung?

    Mit dem steuerlich abziehbaren Wiedereinkauf des übertragenen Betrags, mit dem 3a-Höchstbetrag von CHF 7’258 pro Jahr und mit einem höheren Pensum, das den Koordinationsabzug relativiert. Wer CHF 80’000 übertragen hat, verliert im Beispiel rund CHF 512 Rente pro Monat; ein gestaffelter Wiedereinkauf über mehrere Jahre holt das zurück.

    Quellen

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