Vorsorge bei Scheidung: Was passiert mit 3a und Pensionskasse?
Eine Scheidung betrifft nicht nur das gemeinsame Vermögen – auch Ihre Altersvorsorge wird aufgeteilt. Erfahren Sie, wie Pensionskasse, Säule 3a und AHV bei einer Trennung geregelt werden und worauf Sie achten müssen.
Warum die Vorsorge bei einer Scheidung so wichtig ist
In der Schweiz ist die Altersvorsorge auf drei Säulen aufgebaut: der staatlichen AHV, der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse) und der privaten Vorsorge (Säule 3a). Bei einer Scheidung wird jede dieser Säulen unterschiedlich behandelt. Besonders für Ehepartner, die während der Ehe reduziert oder gar nicht gearbeitet haben, ist der Vorsorgeausgleich ein zentrales Thema – denn ohne ihn drohen erhebliche Vorsorgelücken.
Rund 40 % aller Ehen in der Schweiz enden mit einer Scheidung. Umso wichtiger ist es, die finanziellen Konsequenzen für die Altersvorsorge zu verstehen. Dieser Artikel erklärt Ihnen Schritt für Schritt, was mit Ihrer Pensionskasse, Säule 3a und AHV geschieht.
Pensionskasse bei Scheidung: Der Vorsorgeausgleich
Die berufliche Vorsorge (2. Säule) ist bei den meisten Schweizer Haushalten der grösste Vermögenswert. Bei einer Scheidung wird das während der Ehe angesammelte PK-Guthaben hälftig geteilt – man spricht vom Vorsorgeausgleich gemäss Art. 122 ff. ZGB.
So funktioniert die Aufteilung
Massgebend ist die Differenz der Austrittsleistungen beider Ehepartner zwischen Heiratsdatum und Scheidungsdatum. War beispielsweise das PK-Guthaben von Partner A bei der Heirat CHF 80'000 und bei der Scheidung CHF 280'000, beträgt die während der Ehe erworbene Leistung CHF 200'000. Hatte Partner B im gleichen Zeitraum nur CHF 40'000 angespart, beträgt die Differenz CHF 160'000 – davon erhält Partner B die Hälfte, also CHF 80'000.
Die Übertragung erfolgt direkt zwischen den Pensionskassen. Das Geld bleibt grundsätzlich in der gebundenen Vorsorge und wird auf ein Freizügigkeitskonto oder die PK des empfangenden Ehepartners überwiesen.
Sonderfälle beim PK-Splitting
Seit 2017 gilt: Wurde ein Ehepartner vor der Scheidung bereits pensioniert, wird die laufende Rente anteilig geteilt. Das Gericht legt eine lebenslange Rente fest, die direkt von der Pensionskasse des Rentners an den Ex-Partner gezahlt wird. Bei Invalidität gelten Sonderregeln – hier empfiehlt sich eine professionelle Beratung.
Säule 3a bei Scheidung: Errungenschaft oder Eigengut?
Die private Vorsorge in der Säule 3a wird im Rahmen des Güterrechts aufgeteilt. Unter dem in der Schweiz häufigsten Güterstand (Errungenschaftsbeteiligung) gilt:
- 3a-Einzahlungen während der Ehe gehören zur Errungenschaft und werden geteilt.
- Guthaben, das vor der Ehe einbezahlt wurde, gilt als Eigengut und bleibt beim jeweiligen Partner.
- Erträge auf Eigengut (Zinsen, Kursgewinne) zählen zur Errungenschaft.
Praktisch bedeutet das: Beide Partner müssen offenlegen, wie hoch ihr 3a-Guthaben bei der Heirat und bei der Scheidung war. Die Differenz wird hälftig geteilt. Bei einem 3a-Kontovergleich können Sie prüfen, ob Ihr aktueller Anbieter die besten Konditionen bietet – gerade nach einer Scheidung lohnt sich ein Neustart.
AHV-Einkommenssplitting nach der Scheidung
Die erste Säule wird oft übersehen, dabei kann das AHV-Splitting erhebliche Auswirkungen auf Ihre spätere Rente haben. Nach der Scheidung werden die während der Ehejahre erzielten AHV-Einkommen beider Partner zusammengezählt und je hälftig gutgeschrieben.
Das Splitting erfolgt automatisch durch die Ausgleichskasse, sobald beide Partner dies beantragen oder die Scheidung gemeldet wird. Die Berechnung berücksichtigt alle Beitragsjahre während der Ehe. Für den Partner mit dem tieferen Einkommen bedeutet dies in der Regel eine höhere AHV-Rente.
Nutzen Sie den Rentenrechner, um Ihre voraussichtliche AHV-Rente nach dem Splitting zu berechnen.
Praktische Schritte: Checkliste bei Scheidung
- PK-Ausweis anfordern: Verlangen Sie von Ihrer Pensionskasse eine Aufstellung der Austrittsleistung per Heiratsdatum und per aktuellem Datum.
- 3a-Guthaben dokumentieren: Fordern Sie Kontoauszüge Ihrer 3a-Konten per Heirats- und Scheidungsdatum an.
- AHV-Auszug bestellen: Bestellen Sie bei Ihrer Ausgleichskasse einen individuellen Kontoauszug (IK-Auszug).
- Güterstand prüfen: Klären Sie, ob ein Ehevertrag existiert, der vom Standard abweicht.
- Experten beiziehen: Lassen Sie den Vorsorgeausgleich von einem spezialisierten Berater prüfen.
Häufige Fehler beim Vorsorgeausgleich
Viele Paare einigen sich bei der Scheidung vorschnell auf eine pauschale Aufteilung, ohne die tatsächlichen Vorsorgeansprüche genau zu prüfen. Das kann teuer werden:
- Unterschätzung der PK: Das Pensionskassenguthaben ist oft der grösste Vermögenswert – grösser als das Eigenheim.
- Vergessen der Zusatzleistungen: Überobligatorische PK-Leistungen werden häufig nicht berücksichtigt.
- Fehlende 3a-Dokumentation: Ohne Belege ist die Aufteilung schwierig zu berechnen.
- Kein Neuaufbau: Nach der Scheidung versäumen viele, die entstandene Vorsorgelücke aktiv zu schliessen – z.B. durch steueroptimierte 3a-Einzahlungen.
Vorsorge nach der Scheidung wieder aufbauen
Nach der Scheidung ist es entscheidend, die eigene Vorsorgesituation neu zu bewerten. Besonders wenn Sie während der Ehe in Teilzeit gearbeitet haben, sollten Sie prüfen, ob Ihr Koordinationsabzugkorrekt berechnet wird und ob Sie den maximalen 3a-Beitrag von CHF 7'258 jährlich einzahlen.
Auch ein Einkauf in die Pensionskasse kann sinnvoll sein, um die durch die Teilung entstandene Lücke zu schliessen. Dies bringt zusätzliche Steuervorteile und verbessert Ihre Rentenaussichten langfristig.
Fazit
Die Vorsorge bei einer Scheidung ist komplex, aber mit der richtigen Vorbereitung können Sie finanzielle Nachteile minimieren. Lassen Sie Ihre Ansprüche bei Pensionskasse, Säule 3a und AHV sorgfältig prüfen und planen Sie den Wiederaufbau Ihrer Vorsorge aktiv. Eine professionelle Beratung zahlt sich hier immer aus.
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