BVG-Koordinationsabzug 2026: CHF 26'460, was er bei Teilzeit kostet und was Sie dagegen tun können, mit Rechenbeispiel
Der Koordinationsabzug bestimmt, wie viel Ihres Lohns in der Pensionskasse versichert ist. Bei Vollzeit sind es rund 62 Prozent, bei einem 50-Prozent-Pensum nur noch 24 Prozent, und daraus wird mit 65 eine Rente von CHF 245 statt CHF 1'248. Dieser Beitrag erklärt die Formel, zeigt die Zahlen 2026 und rechnet vor, was ein reglementarischer Abzug nach Pensum bringt.
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Wissen Sie, was der BVG-Koordinationsabzug bedeutet?
Der Koordinationsabzug beeinflusst Ihre Pensionskassenbeiträge.
Kurz erklärt: Was der Koordinationsabzug ist
Kurzantwort:Der Koordinationsabzug ist der Teil des Lohns, den die Pensionskasse im Obligatorium nicht versichert, weil ihn bereits die AHV abdeckt. Er beträgt 2026 CHF 26'460, sieben Achtel der maximalen AHV-Rente. Was vom Bruttolohn übrig bleibt, ist der koordinierte oder versicherte Lohn; auf ihm werden die Altersgutschriften von 7 bis 18 Prozent und die Risikoleistungen berechnet. Weil das Gesetz den vollen Abzug auch bei Teilzeit vorsieht, trifft er Menschen mit kleinen Pensen und tiefen Löhnen am stärksten, meist Frauen. Kassen dürfen im Reglement einen tieferen Abzug festlegen, und viele tun es.
Die Zahlen 2026
| Kennzahl | Wert 2026 | Bedeutung |
|---|---|---|
| Koordinationsabzug | CHF 26'460 | sieben Achtel der maximalen AHV-Rente von CHF 30'240 pro Jahr; wird mit den AHV-Renten angepasst. |
| Eintrittsschwelle | CHF 22'680 Jahreslohn | drei Viertel der maximalen AHV-Rente; darunter keine obligatorische Versicherung. |
| Koordinierter Lohn, Minimum | CHF 3'780 | gilt für Löhne zwischen CHF 22'680 und CHF 30'240. |
| Koordinierter Lohn, Maximum | CHF 64'260 | erreicht bei CHF 90'720 Lohn; darüber ist nur noch überobligatorisch versichert, was das Reglement vorsieht. |
| Altersgutschriften | 7 % (25 bis 34), 10 % (35 bis 44), 15 % (45 bis 54), 18 % (55 bis 65) | in Prozent des koordinierten Lohns; mindestens die Hälfte zahlt der Arbeitgeber. |
| Mindestzins und Umwandlungssatz | 1.25 % und 6.8 % | auf dem Obligatorium; damit rechnen die Beispiele unten. |
| Säule 3a Höchstbetrag | CHF 7'258 mit Pensionskasse; 20 % des Nettoerwerbseinkommens bis CHF 36'288 ohne | Wer unter der Eintrittsschwelle liegt, darf den grossen Beitrag einzahlen. |
| BVG-Reform 2024 | abgelehnt am 22. September 2024 mit 67 % Nein | Sie hätte den Abzug durch 20 % des Lohns ersetzt; der feste Abzug bleibt. |
Wie der versicherte Lohn berechnet wird
Versicherter Lohn = Bruttolohn − CHF 26'460, begrenzt auf mindestens CHF 3'780 und höchstens CHF 64'260. Bei CHF 80'000 Bruttolohn sind CHF 53'540 versichert, bei CHF 120'000 bleiben im Obligatorium CHF 64'260; den Rest versichert nur, wer eine Kasse mit überobligatorischem Plan hat. Der Abzug ist ein Jahresbetrag; bei unterjährigem Eintritt und bei Teilzeit gilt er trotzdem voll, sofern das Reglement nichts anderes sagt. Die Tabelle zeigt, was das für ein Vollzeitgehalt von CHF 70'000 bei sinkendem Pensum bedeutet:
| Pensum | Bruttolohn | Versichert mit vollem Abzug | Anteil | Versichert mit Abzug nach Pensum | Anteil |
|---|---|---|---|---|---|
| 100 % | CHF 70'000 | CHF 43'540 | 62 % | CHF 43'540 | 62 % |
| 80 % | CHF 56'000 | CHF 29'540 | 53 % | CHF 34'832 | 62 % |
| 60 % | CHF 42'000 | CHF 15'540 | 37 % | CHF 26'124 | 62 % |
| 50 % | CHF 35'000 | CHF 8'540 | 24 % | CHF 21'770 | 62 % |
| 40 % | CHF 28'000 | CHF 3'780 (Minimum) | 14 % | CHF 17'416 | 62 % |
| 30 % | CHF 21'000 | nicht versichert (unter CHF 22'680) | 0 % | nicht versichert, ausser das Reglement senkt die Schwelle | 0 % |
Rechenbeispiel: 30 Jahre Teilzeit, drei Reglemente
Anna, 35, arbeitet 50 Prozent bei einem Vollzeitgehalt von CHF 70'000, also für CHF 35'000, bis 65. Wir rechnen das BVG-Obligatorium mit den gesetzlichen Altersgutschriften (10, 15 und 18 Prozent), 1.25 Prozent Zins und 6.8 Prozent Umwandlungssatz, Lohn konstant, und vergleichen drei Reglemente mit einer Vollzeitstelle.
| Situation | Versicherter Lohn | Altersguthaben mit 65 | Rente pro Monat |
|---|---|---|---|
| Vollzeit, voller Abzug (Referenz) | CHF 43'540 | CHF 220'247 | CHF 1'248 |
| 50 %, gesetzlicher voller Abzug | CHF 8'540 | CHF 43'200 | CHF 245 |
| 50 %, Abzug nach Pensum (CHF 13'230) | CHF 21'770 | CHF 110'124 | CHF 624 |
| 50 %, Reglement ohne Koordinationsabzug | CHF 35'000 | CHF 177'048 | CHF 1'003 |
Mit halbem Pensum erhält Anna nach dem Gesetz nicht die halbe, sondern ein Fünftel der Vollzeitrente. Ein Reglement mit Abzug nach Pensum bringt ihr CHF 379 pro Monat mehr, ein Reglement ohne Abzug CHF 758 mehr, bei gleichem Lohn und gleicher Arbeit. Deshalb ist die Pensionskasse für Teilzeitarbeitende ein Teil des Lohns, den man beim Stellenwechsel vergleicht. Die Zahlen gelten für das Obligatorium; was Ihre Kasse tatsächlich rechnet, steht auf dem Vorsorgeausweis. Ob daraus eine Lücke entsteht, zeigt der Rechner.
Rechner
Rechnen Sie mit Ihren Zahlen
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Wer besonders betroffen ist
- Teilzeitarbeitende unter 70 Prozent, in der Schweiz mehrheitlich Frauen: Der Abzug frisst den grössten Teil des Lohns.
- Personen mit mehreren kleinen Stellen: Jede Stelle unter CHF 22'680 bleibt unversichert, auch wenn die Summe darüber liegt. Abhilfe: freiwillige Versicherung des Gesamtlohns bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG oder bei der Kasse eines Arbeitgebers, wenn deren Reglement es erlaubt.
- Wiedereinsteigerinnen nach Familienpause mit tiefem Pensum: kleine Gutschriften in den Jahren mit den höchsten Sätzen.
- Löhne knapp über der Schwelle: Zwischen CHF 22'680 und CHF 30'240 gilt das Minimum von CHF 3'780; die Rente daraus ist symbolisch.
- Stundenlöhner und Saisonangestellte mit Löhnen, die im Jahresverlauf um die Schwelle schwanken.
Wie sich Teilzeit über alle drei Säulen auswirkt, erklärt Vorsorge bei Teilzeit; die Situation von Frauen zeigt Vorsorge für Frauen.
Was Kassen im Reglement anders regeln dürfen
Das Gesetz setzt Mindestleistungen; das Reglement darf besser sein. Verbreitet sind ein Koordinationsabzug im Verhältnis zum Pensum, ein prozentualer Abzug (etwa 30 Prozent des Lohns, begrenzt auf CHF 26'460), ein tieferer fester Abzug oder gar keiner, eine tiefere Eintrittsschwelle und höhere Sparbeiträge. Auf dem Vorsorgeausweis erkennen Sie das an der Zeile «Koordinationsabzug» und an der Differenz zwischen Jahreslohn und versichertem Lohn. Für Arbeitgeber sind solche Pläne ein Argument bei der Rekrutierung; wie KMU ihre Kasse gestalten, steht unter Vorsorge für KMU.
So lesen Sie Ihren Vorsorgeausweis
- Gemeldeter Jahreslohn: Ihr AHV-Lohn beim Arbeitgeber, bei Teilzeit der effektive Lohn.
- Koordinationsabzug: CHF 26'460 nach Gesetz; ein tieferer Betrag zeigt ein besseres Reglement.
- Versicherter Lohn: die Basis für Sparbeiträge und Risikoleistungen.
- Sparbeiträge: Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil in Prozent; mehr als die gesetzlichen Sätze ist ein Plus.
- Voraussichtliche Altersleistung: Guthaben und Rente mit 65 nach Reglement; bei Teilzeit oft ernüchternd.
- Einkaufspotenzial: Der Betrag, den Sie freiwillig einzahlen dürfen; bei tiefem versichertem Lohn ist er klein, weil sich das Potenzial aus dem versicherten Lohn ergibt.
Was Sie konkret tun können
- Säule 3a bis zum Höchstbetrag: CHF 7'258 pro Jahr mit Pensionskasse; wer unversichert ist, darf 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens einzahlen. Über 30 Jahre zu 2 Prozent ergeben CHF 7'258 jährlich rund CHF 300'000; Anbieter unter 3a-Vergleich.
- Reglement vergleichen: Bei Stellenwechsel nach dem Koordinationsabzug fragen; ein Abzug nach Pensum ist im Beispiel CHF 379 Rente pro Monat wert.
- Mehrere Stellen zusammen versichern: Den Gesamtlohn freiwillig bei der Auffangeinrichtung oder einer der Kassen versichern lassen.
- Pensum in den Sparjahren erhöhen: Ab 45 gelten 15, ab 55 sogar 18 Prozent Gutschrift; jedes zusätzliche Prozent Pensum wirkt dann überproportional.
- Einkaufen, wenn die Kasse gut ist: Einkäufe sind abziehbar und erhöhen das Guthaben; siehe Pensionskasse einkaufen.
- Als Paar planen: Beim Splitting im Alter zählt die AHV beider; die Pensionskasse jedoch nicht. Wer Teilzeit arbeitet, sollte ein eigenes 3a-Konto führen; bei Scheidung wird das Pensionskassenguthaben geteilt, siehe Vorsorge bei Scheidung.
Häufige Fehler
- Den Abzug für ein Detail halten: Bei 50 Prozent Pensum entscheidet er über ein Fünftel oder die Hälfte der Vollzeitrente.
- Auf die Reform warten: Die Vorlage von 2024 ist abgelehnt; kurzfristig ändert das Gesetz nichts.
- Kleine Stellen unversichert lassen: Zwei Stellen zu je CHF 20'000 ergeben null Pensionskasse, obwohl CHF 40'000 verdient werden.
- Vorsorgeausweis nicht lesen: Viele merken erst mit 60, dass der versicherte Lohn ein Viertel des Einkommens war.
- 3a ignorieren, weil man «nur Teilzeit» arbeitet: Gerade dann ist der Abzug am wertvollsten, weil die Pensionskasse wenig beiträgt.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der BVG-Koordinationsabzug 2026?
CHF 26’460 pro Jahr, das sind sieben Achtel der maximalen AHV-Rente. Er wird vom Bruttolohn abgezogen; der versicherte Lohn beträgt mindestens CHF 3’780 und höchstens CHF 64’260. Bei CHF 80’000 Bruttolohn sind CHF 53’540 versichert. Der Bundesrat passt den Abzug zusammen mit den AHV-Renten an.
Wie wird der koordinierte Lohn berechnet?
Koordinierter Lohn = Bruttolohn minus CHF 26’460, begrenzt auf CHF 3’780 bis CHF 64’260. Versichert ist, wer mindestens CHF 22’680 im Jahr beim selben Arbeitgeber verdient. Auf dem koordinierten Lohn berechnet die Kasse die Altersgutschriften von 7 bis 18 Prozent und die Risikoleistungen.
Warum benachteiligt der Koordinationsabzug Teilzeitarbeitende?
Weil er nach Gesetz unabhängig vom Pensum voll abgezogen wird. Bei 50 Prozent und CHF 35’000 Lohn bleiben CHF 8’540 versichert, 24 Prozent des Lohns; bei Vollzeit mit CHF 70’000 sind es CHF 43’540, 62 Prozent. Über 30 Jahre ergibt das CHF 43’200 statt CHF 220’247 Altersguthaben, eine Rente von CHF 245 statt CHF 1’248 pro Monat.
Darf die Pensionskasse einen tieferen Koordinationsabzug anwenden?
Ja. Das Gesetz setzt nur das Minimum. Viele Reglemente kürzen den Abzug nach Pensum, rechnen prozentual oder verzichten ganz darauf. Für die Teilzeitangestellte im Beispiel bedeutet ein Abzug nach Pensum CHF 624 statt CHF 245 Rente pro Monat, ein Verzicht CHF 1’003. Der angewendete Abzug steht auf dem Vorsorgeausweis.
Was gilt bei mehreren Teilzeitstellen?
Jede Stelle wird einzeln betrachtet. Liegt eine Stelle unter CHF 22’680, ist sie nicht obligatorisch versichert, auch wenn alle Löhne zusammen darüber liegen. Wer insgesamt über der Schwelle liegt, kann den Gesamtlohn freiwillig bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG oder, wenn das Reglement es erlaubt, bei der Kasse eines Arbeitgebers versichern lassen.
Was hätte die BVG-Reform 2024 am Koordinationsabzug geändert?
Sie hätte den festen Abzug durch 20 Prozent des AHV-Lohns ersetzt. Bei CHF 35’000 Lohn wären CHF 28’000 statt CHF 8’540 versichert gewesen. Das Stimmvolk lehnte die Vorlage am 22. September 2024 mit rund 67 Prozent Nein ab; der feste Abzug von CHF 26’460 bleibt.
Wie gleiche ich die Lücke aus dem Koordinationsabzug aus?
Mit der Säule 3a bis CHF 7’258 pro Jahr (rund CHF 300’000 über 30 Jahre zu 2 Prozent), mit der Wahl eines Arbeitgebers, dessen Kasse den Abzug nach Pensum kürzt, mit der Zusammenlegung mehrerer Stellen, mit Einkäufen in eine gut finanzierte Kasse und mit einem höheren Pensum in den Jahren mit 15 und 18 Prozent Gutschrift.
Wo finde ich den Koordinationsabzug auf dem Vorsorgeausweis?
In der Zeile «Koordinationsabzug» oder als Differenz zwischen gemeldetem Jahreslohn und versichertem Lohn. Steht dort weniger als CHF 26’460, wendet Ihre Kasse ein besseres Reglement an. Der versicherte Lohn ist die Basis für Sparbeiträge, Invaliden- und Hinterlassenenleistungen.
Quellen
- Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG), Art. 2, 7, 8 und 16: Versicherungspflicht, Eintrittsschwelle, koordinierter Lohn, Altersgutschriften.
- Verordnung BVV 2, Art. 5: Anpassung der Grenzbeträge; Art. 46: freiwillige Versicherung bei mehreren Arbeitgebern.
- Bundesamt für Sozialversicherungen, Kennzahlen der beruflichen Vorsorge 2026: Koordinationsabzug CHF 26'460, Eintrittsschwelle CHF 22'680, koordinierter Lohn CHF 3'780 bis CHF 64'260.
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG: freiwillige Versicherung für Angestellte mit mehreren Arbeitgebern.
- Bundeskanzlei, Volksabstimmung vom 22. September 2024: Ergebnis der BVG-Reform.
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