Erbschaft und Vorsorge: Wer Säule 3a, Pensionskasse und AHV im Todesfall erhält, mit Rechenbeispiel
Vorsorgegeld gehört nicht zum Nachlass. Säule 3a, Pensionskasse und AHV folgen im Todesfall eigenen Regeln, und die entscheiden, ob Ihre Familie CHF 4'000 Rente pro Monat erhält oder nur einen Teil des Kapitals nach Steuern. Dieser Beitrag zeigt die Reihenfolge der Begünstigten, die Zahlen 2026 und rechnet den Unterschied zwischen Ehe und Konkubinat durch.
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Kurz erklärt: Vorsorge ist kein Erbe
Kurzantwort: Guthaben der Säule 3a und Leistungen der Pensionskasse fallen nicht in den Nachlass und werden nicht nach Erbrecht verteilt. Die Säule 3a geht nach der Begünstigungsordnung der Verordnung BVV 3 an die Hinterbliebenen, die Pensionskasse zahlt Hinterlassenenrenten nach Gesetz und Reglement, die AHV Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Nur das übrige Vermögen (Konten, Wertschriften, Liegenschaften, Säule 3b ohne Begünstigung) wird nach Testament, Erbvertrag oder gesetzlicher Erbfolge geteilt. Wer das nicht weiss, plant am falschen Ort: Ein Testament ändert an der Säule 3a nichts, eine Begünstigungserklärung bei der 3a-Stiftung sehr wohl.
Die Zahlen 2026
| Leistung oder Regel | Wert 2026 | Voraussetzung |
|---|---|---|
| AHV-Witwen- und Witwerrente | 80 % der Altersrente, CHF 1'008 bis CHF 2'016 pro Monat | Kinder im Haushalt oder Alter 45 und mindestens fünf Ehejahre; Witwer mit Kindern seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von 2022 auch nach dem 18. Geburtstag des jüngsten Kindes, eine Gesetzesrevision ist in Beratung. |
| AHV-Waisenrente | 40 % der Altersrente, CHF 504 bis CHF 1'008 pro Kind | bis 18, in Ausbildung bis 25; Vollwaisen erhalten zwei Renten, plafoniert auf 60 %. |
| BVG-Ehegatten- und Partnerrente | 60 % der versicherten Invaliden- oder laufenden Altersrente | Ehe oder eingetragene Partnerschaft; ohne Kinder und unter 45 oder unter fünf Ehejahren nur eine Abfindung von drei Jahresrenten. Konkubinat nur nach Reglement. |
| BVG-Waisenrente | 20 % der versicherten Rente pro Kind | bis 18, in Ausbildung bis 25. |
| Säule 3a im Todesfall | ganzes Guthaben an die Begünstigten nach BVV 3, ausserhalb des Nachlasses | Lebenspartner in Stufe 2 nach fünf Jahren Lebensgemeinschaft oder mit gemeinsamem Kind. |
| Steuer auf 3a- und Todesfallkapital | Kapitalleistungssteuer zum reduzierten Satz, je nach Kanton grob 4 bis 9 % bei CHF 150'000 | keine Erbschaftssteuer auf Vorsorgeleistungen; besteuert wird die begünstigte Person. |
| Erbschaftssteuer auf freiem Vermögen | Ehegatten und meist auch Kinder steuerfrei; Konkubinatspartner in vielen Kantonen 20 bis 40 % | Schwyz und Obwalden kennen keine Erbschaftssteuer; Waadt, Neuenburg und Appenzell Innerrhoden besteuern auch Nachkommen. |
| Pflichtteile seit 2023 | Kinder und Ehegatte je die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, Eltern keiner | Bei Ehegatte und Kindern ist die Hälfte des Nachlasses frei verfügbar. |
Säule 3a: die Begünstigungsordnung
Artikel 2 der Verordnung BVV 3 legt fest, wer das 3a-Guthaben erhält, unabhängig vom Testament:
- Ehegatte oder eingetragene Partnerin, eingetragener Partner.
- Direkte Nachkommen sowie Personen, die von der verstorbenen Person erheblich unterstützt wurden, oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner nach mindestens fünf Jahren ununterbrochener Lebensgemeinschaft oder mit einem gemeinsamen Kind.
- Eltern.
- Geschwister.
- Übrige Erben.
Gestalten können Sie mehr, als viele denken: Innerhalb der zweiten Stufe dürfen Sie eine oder mehrere Personen bezeichnen und ihre Anteile festlegen, etwa die Lebenspartnerin bevorzugen oder die Kinder ungleich bedenken. Zudem dürfen Sie die Reihenfolge der Stufen drei bis fünf ändern. Nicht änderbar ist der Vorrang des Ehegatten. Die Erklärung geht schriftlich an die 3a-Stiftung oder Versicherung, für jedes Konto und jede Police einzeln. Ohne Erklärung teilen sich die Personen der zweiten Stufe das Guthaben zu gleichen Teilen; eine Lebenspartnerin bekommt dann neben zwei Kindern einen Drittel. Für die gestaffelte Auszahlung zu Lebzeiten siehe Säule 3a gestaffelt auszahlen.
Pensionskasse im Todesfall
Das BVG garantiert im Obligatorium eine Ehegattenrente von 60 Prozent der versicherten Invalidenrente (Tod vor der Pensionierung) beziehungsweise der laufenden Altersrente (Tod danach) und eine Waisenrente von 20 Prozent pro Kind. Anspruch auf die Ehegattenrente hat, wer Kinder zu unterhalten hat oder mindestens 45 Jahre alt ist und fünf Jahre verheiratet war; sonst gibt es eine einmalige Abfindung von drei Jahresrenten. Eingetragene Partner sind gleichgestellt. Viele Kassen leisten mehr: Partnerrenten für Konkubinatspaare nach fünf Jahren Lebensgemeinschaft oder mit gemeinsamem Kind, oft nur mit Anmeldung zu Lebzeiten, sowie ein Todesfallkapital aus dem Überobligatorium, wenn keine Rente fällig wird. Was gilt, steht im Reglement, das Sie im Abschnitt Hinterlassenenleistungen prüfen; wie das Überobligatorium funktioniert, erklärt Pensionskasse: Überobligatorium.
Wer die Rente statt Kapital bezogen hat, hinterlässt nach dem Tod die 60-Prozent-Ehegattenrente; das restliche Kapital bleibt bei der Kasse. Wer das Kapital bezogen hat, hinterlässt den nicht verbrauchten Rest als Erbe. Diese Abwägung gehört in den Pensionierungsentscheid, siehe Kapitalbezug oder Rente.
AHV-Hinterlassenenrenten
Die AHV zahlt Witwen und Witwern 80 Prozent der Altersrente, die der verstorbenen Person zugestanden hätte, 2026 zwischen CHF 1'008 und CHF 2'016 pro Monat, und Waisen 40 Prozent, zwischen CHF 504 und CHF 1'008. Witwen erhalten die Rente, wenn sie Kinder haben oder beim Tod mindestens 45 Jahre alt und fünf Jahre verheiratet waren; Witwer nach Gesetz nur, solange Kinder unter 18 da sind, seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von 2022 aber auch darüber hinaus, bis das Parlament die Revision verabschiedet. Geschiedene haben unter Bedingungen ebenfalls Anspruch. Konkubinatspartner erhalten von der AHV nichts. Wer selbst eine Altersrente bezieht, erhält nur die höhere der beiden Renten, bei der eigenen Altersrente mit einem Zuschlag von 20 Prozent bis zum Maximum.
Rechenbeispiel: Ehe oder Konkubinat, derselbe Todesfall
Thomas, 52, stirbt nach einem Unfall. Er verdiente CHF 100'000, hatte zwei Kinder (14 und 16), CHF 150'000 in der Säule 3a und CHF 300'000 freies Vermögen. Seine Pensionskasse versichert das BVG-Obligatorium mit einer Invalidenrente von 60 Prozent des versicherten Lohns (CHF 73'540); Thomas hätte Anspruch auf die maximale AHV-Rente gehabt. Wir vergleichen die Ehefrau mit einer Konkubinatspartnerin nach zehn Jahren Lebensgemeinschaft, einmal ohne und einmal mit Vorkehrungen.
| Leistung | Ehefrau | Konkubinatspartnerin ohne Vorkehrungen | Konkubinatspartnerin mit Vorkehrungen |
|---|---|---|---|
| AHV-Witwenrente | CHF 2'016 pro Monat | keine | keine; die AHV kennt keine Partnerrente |
| AHV-Waisenrenten, zwei Kinder | 2 × CHF 1'008 | 2 × CHF 1'008 | 2 × CHF 1'008 |
| Pensionskasse: Ehegatten- oder Partnerrente (60 % von CHF 3'677) | CHF 2'206 pro Monat | keine; stattdessen je nach Reglement ein Todesfallkapital | CHF 2'206, wenn das Reglement eine Partnerrente kennt und die Partnerin angemeldet ist |
| Pensionskasse: Waisenrenten (20 %) | 2 × CHF 735 | 2 × CHF 735 | 2 × CHF 735 |
| Säule 3a, CHF 150'000 | ganzes Guthaben, Stufe 1 | ein Drittel, geteilt mit den zwei Kindern in Stufe 2 | Anteil nach Begünstigungserklärung, bis 100 % |
| Steuer auf dem 3a-Guthaben | Kapitalleistungssteuer, grob CHF 6'000 bis CHF 13'500 | Kapitalleistungssteuer auf dem Anteil | Kapitalleistungssteuer, in einigen Kantonen höherer Satz für Nichtverwandte |
| Freies Vermögen, CHF 300'000 | Hälfte als Erbteil, Rest an die Kinder; keine Erbschaftssteuer | nichts; alles geht an die Kinder | bis zur Hälfte per Testament (frei verfügbare Quote); darauf in vielen Kantonen 20 bis 40 % Erbschaftssteuer, also CHF 30'000 bis CHF 60'000 auf CHF 150'000 |
| Laufende Rente für die Partnerin | CHF 4'222 pro Monat | CHF 0 | bis CHF 2'206 pro Monat |
Die Kinder sind in allen drei Fällen gleich abgesichert. Für die Partnerin entscheidet der Zivilstand über CHF 4'222 Rente pro Monat, über 25 Jahre mehr als CHF 1.2 Millionen. Drei Vorkehrungen holen einen Teil davon zurück: die Anmeldung als Lebenspartnerin bei der Pensionskasse, die Begünstigungserklärung bei der 3a-Stiftung und ein Testament über die freie Quote, ergänzt mit einer Todesfallrisikoversicherung, die die fehlende AHV-Rente ersetzt. Wie Konkubinatspaare sich absichern, steht unter Vorsorge im Konkubinat.
Testament, Erbvertrag und Pflichtteile
Für das übrige Vermögen gilt das Erbrecht. Seit der Revision vom 1. Januar 2023 beträgt der Pflichtteil der Kinder die Hälfte des gesetzlichen Erbteils statt drei Viertel, jener des Ehegatten bleibt bei der Hälfte, Eltern haben keinen Pflichtteil mehr. Hinterlässt jemand Ehegatte und Kinder, ist die Hälfte des Nachlasses frei verfügbar; ohne Nachkommen und mit Ehegatte sind es drei Viertel. Ein Testament muss vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein; ein Erbvertrag braucht die öffentliche Beurkundung und bindet alle Parteien, weshalb er sich für Patchworkfamilien, Unternehmen und Pflichtteilsverzichte eignet. Ehegatten können sich zusätzlich mit einem Ehevertrag (Vorschlagszuweisung) begünstigen.
Steuern: Kapitalleistungssteuer statt Erbschaftssteuer
Leistungen aus Säule 3a und Pensionskasse werden bei der begünstigten Person mit der Kapitalleistungssteuer erfasst, getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem reduzierten Satz; bei CHF 150'000 sind das je nach Kanton grob 4 bis 9 Prozent. Erbschaftssteuer fällt darauf nicht an. Das freie Vermögen unterliegt der kantonalen Erbschaftssteuer: Ehegatten sind überall befreit, Nachkommen in den meisten Kantonen (nicht in Waadt, Neuenburg und Appenzell Innerrhoden), Geschwister zahlen je nach Kanton 5 bis 30 Prozent, Konkubinatspartner und andere Nichtverwandte 20 bis 40 Prozent. Schwyz und Obwalden kennen keine Erbschaftssteuer, einige Kantone gewähren Lebenspartnern nach mehreren Jahren einen reduzierten Satz. Massgebend ist der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person, bei Liegenschaften der Ort der Liegenschaft.
Was Sie jetzt konkret tun können
- Für jedes 3a-Konto und jede 3a-Police eine schriftliche Begünstigungserklärung hinterlegen und Kopien aufbewahren.
- Das Pensionskassenreglement im Abschnitt Hinterlassenenleistungen lesen: Partnerrente, Anmeldung, Todesfallkapital, Abfindung.
- Konkubinatspartner bei der Pensionskasse anmelden und die Lebensgemeinschaft belegen (Wohnsitzbestätigung, Unterstützungsvertrag).
- Testament oder Erbvertrag erstellen und beim Notariat oder der Gemeinde hinterlegen; die freie Quote gezielt einsetzen.
- Die Lücke zwischen den Hinterlassenenrenten und dem Bedarf der Familie berechnen und mit einer Todesfallrisikoversicherung schliessen; die Berechnung erklärt Vorsorgelücke berechnen.
- Ein Verzeichnis aller Konten, Policen, Begünstigungen und Dokumente anlegen und den Angehörigen den Ort nennen.
- Alle fünf Jahre und bei jedem Ereignis (Heirat, Scheidung, Geburt, Trennung) alles prüfen; bei Scheidung siehe Vorsorge bei Scheidung.
Häufige Fehler
- Vorsorge im Testament regeln: Für die Säule 3a zählt nur die Begünstigungserklärung bei der Stiftung; das Testament greift nicht.
- Partner nicht anmelden: Viele Reglemente verlangen die Anmeldung der Lebenspartnerin zu Lebzeiten; ohne Anmeldung keine Partnerrente.
- Fünf-Jahre-Frist übersehen: Lebenspartner kommen in der Säule 3a erst nach fünf Jahren Lebensgemeinschaft oder mit gemeinsamem Kind in die zweite Stufe.
- Alte Begünstigungen: Nach Scheidung oder Trennung bleibt die frühere Person begünstigt, bis Sie die Erklärung ändern.
- Kinder vergessen: Ohne Erklärung teilen sich Kinder und Lebenspartner die zweite Stufe zu gleichen Teilen; minderjährige Kinder brauchen dann die KESB für die Verwaltung.
- Erbschaftssteuer unterschätzen: Für Konkubinatspartner sind 20 bis 40 Prozent auf dem freien Vermögen üblich; Vorsorgegeld ist dort günstiger.
Häufige Fragen
Wer erhält mein 3a-Guthaben, wenn ich sterbe?
Zuerst der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin. Fehlt diese Person, teilen sich direkte Nachkommen, erheblich unterstützte Personen und der Lebenspartner nach fünf Jahren Lebensgemeinschaft das Guthaben; danach folgen Eltern, Geschwister und übrige Erben. Innerhalb der zweiten Stufe und bei den Stufen drei bis fünf können Sie die Verteilung mit einer schriftlichen Erklärung bei der 3a-Stiftung festlegen. Das Guthaben fällt nicht in den Nachlass.
Welche Hinterlassenenleistungen zahlt die Pensionskasse?
Im BVG-Obligatorium eine Ehegatten- oder Partnerrente von 60 Prozent der versicherten Invaliden- oder Altersrente und eine Waisenrente von 20 Prozent pro Kind bis 18, in Ausbildung bis 25. Ohne Kinder und unter 45 Jahren oder unter fünf Ehejahren gibt es statt der Rente eine Abfindung von drei Jahresrenten. Konkubinatspartner erhalten nur, was das Reglement vorsieht, oft ein Todesfallkapital oder eine Partnerrente nach Anmeldung.
Wie hoch sind die AHV-Witwen- und Waisenrenten 2026?
Die Witwen- und Witwerrente beträgt 80 Prozent der Altersrente, die der verstorbenen Person zugestanden hätte, also CHF 1’008 bis CHF 2’016 pro Monat bei vollständiger Beitragsdauer. Die Waisenrente beträgt 40 Prozent, CHF 504 bis CHF 1’008 pro Kind. Konkubinatspartner haben keinen Anspruch.
Zahlt man auf Vorsorgegeld im Todesfall Erbschaftssteuer?
Nein. Leistungen aus Säule 3a und Pensionskasse werden bei der begünstigten Person mit der Kapitalleistungssteuer zum reduzierten Satz erfasst, bei CHF 150’000 je nach Kanton grob CHF 6’000 bis CHF 13’500. Die Erbschaftssteuer trifft nur das übrige Vermögen; Ehegatten sind befreit, Nachkommen in den meisten Kantonen ebenfalls.
Was hat die Erbrechtsrevision 2023 geändert?
Der Pflichtteil der Kinder sank von drei Vierteln auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, Eltern haben keinen Pflichtteil mehr, der Ehegatte behält die Hälfte. Wer Ehegatte und Kinder hinterlässt, kann seither die Hälfte des Nachlasses frei zuweisen, etwa an den Lebenspartner, ein Kind mit besonderem Bedarf oder eine Organisation.
Wie sichere ich meine Konkubinatspartnerin oder meinen Konkubinatspartner ab?
Mit vier Schritten: Anmeldung als Lebenspartner bei der Pensionskasse, Begünstigungserklärung bei jeder 3a-Stiftung, Testament über die frei verfügbare Quote und eine Todesfallrisikoversicherung als Ersatz für die fehlende AHV-Rente. Im Rechenbeispiel bringt das bis CHF 2’206 Partnerrente pro Monat statt null. Auf dem freien Vermögen bleibt in vielen Kantonen eine Erbschaftssteuer von 20 bis 40 Prozent.
Was passiert mit der Pensionskasse, wenn ich vor der Pensionierung sterbe und keine Angehörigen habe?
Das Reglement bestimmt, ob ein Todesfallkapital ausbezahlt wird und an wen; ohne begünstigte Personen kann das Guthaben bei der Kasse bleiben. Prüfen Sie das Reglement und hinterlegen Sie, wo möglich, eine Begünstigung. In der Säule 3a gehen die übrigen Erben in Stufe fünf in jedem Fall nicht leer aus.
Muss ich meine Begünstigungserklärung nach Heirat, Scheidung oder Trennung ändern?
Nach der Heirat steht der Ehegatte automatisch an erster Stelle. Nach Scheidung oder Trennung bleibt eine früher bezeichnete Person in der zweiten Stufe begünstigt, bis Sie die Erklärung widerrufen; ein neuer Lebenspartner kommt erst nach fünf Jahren oder mit gemeinsamem Kind hinein. Prüfen Sie die Erklärungen bei jedem dieser Ereignisse.
Quellen
- Verordnung BVV 3, Art. 2: Begünstigungsordnung der Säule 3a.
- Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge, Art. 19 bis 22: Ehegatten-, Partner- und Waisenrenten, Abfindung.
- Bundesgesetz über die AHV, Art. 23 bis 25 und 35bis: Witwen-, Witwer- und Waisenrenten.
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 457 bis 473: gesetzliche Erbfolge und Pflichtteile seit 2023.
- AHV/IV-Informationsstelle, Merkblatt 3.03 Hinterlassenenrenten: Anspruch und Höhe der Renten, Stand 2026.
- Eidgenössische Steuerverwaltung, Steuermäppchen Erbschafts- und Schenkungssteuern: kantonale Sätze und Befreiungen.
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