Nachlassplanung

    Erbschaft und Vorsorge: So planen Sie Ihren Nachlass

    Pensionskasse, Säule 3a und AHV folgen im Todesfall eigenen Regeln. Wer seinen Nachlass frühzeitig plant, schützt seine Angehörigen und vermeidet unnötige Steuerbelastungen.

    Convit Redaktion
    4. April 2026
    8 Min. Lesezeit

    Die Begünstigungsordnung der Säule 3a

    Anders als beim freien Vermögen unterliegt das Guthaben der Säule 3a nicht dem ordentlichen Erbrecht, sondern einer eigenen gesetzlichen Begünstigungsordnung gemäss Art. 2 BVV3. Diese legt fest, wer das Guthaben im Todesfall erhält:

    1. Erste Stufe: Der überlebende Ehepartner oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner.
    2. Zweite Stufe: Direkte Nachkommen (Kinder) sowie Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt wurden, oder die Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat.
    3. Dritte Stufe: Eltern.
    4. Vierte Stufe: Geschwister.
    5. Fünfte Stufe: Übrige Erben.

    Innerhalb dieser Ordnung können Sie die Verteilung mit einer schriftlichen Begünstigungserklärung bei Ihrer 3a-Stiftung anpassen. Sie können beispielsweise Ihren Konkubinatspartner innerhalb der zweiten Stufe bevorzugen oder die Anteile unter den Kindern anders aufteilen. Die Reihenfolge der Stufen selbst lässt sich jedoch nicht ändern.

    Pensionskasse im Todesfall

    Die Todesfallleistungen der Pensionskasse sind im BVG und im jeweiligen Reglement der Vorsorgeeinrichtung geregelt. Im Obligatorium sind folgende Leistungen vorgesehen:

    • Ehegattenrente: Mindestens 60 % der vollen Invalidenrente (bei Tod vor der Pensionierung) bzw. 60 % der laufenden Altersrente (bei Tod nach der Pensionierung).
    • Waisenrente: 20 % der vollen Invalidenrente pro Kind bis zum 18. Altersjahr, bei Ausbildung bis 25.
    • Todesfallkapital: Viele Pensionskassen zahlen zusätzlich ein Todesfallkapital aus dem überobligatorischen Bereich aus, wenn keine Rentenansprüche bestehen.

    Wichtig für Konkubinatspartner: Im BVG-Obligatorium besteht kein Anspruch auf eine Partnerrente für unverheiratete Paare. Viele Pensionskassen bieten jedoch im überobligatorischen Bereich eine Begünstigung an – prüfen Sie das Reglement und melden Sie Ihren Partner frühzeitig an.

    AHV-Hinterlassenenrenten

    Die AHV kennt drei Arten von Hinterlassenenrenten:

    • Witwenrente: 80 % der entsprechenden Altersrente. Anspruch haben Witwen mit Kindern oder Witwen über 45 Jahre, die mindestens 5 Jahre verheiratet waren. Seit 2022 haben auch Witwer unter bestimmten Bedingungen Anspruch.
    • Waisenrente: 40 % der entsprechenden Altersrente pro Kind bis 18 (bzw. 25 bei Ausbildung). Bei Vollwaisen 60 %.

    Die maximale Witwenrente beträgt CHF 1'960 pro Monat (Stand 2026), die maximale Waisenrente CHF 980. Für Konkubinatspartner besteht kein AHV-Anspruch.

    Testament und Erbvertrag

    Während Vorsorgegelder eigenen Regeln folgen, bestimmt das Erbrecht die Verteilung des übrigen Nachlasses. Mit dem revidierten Erbrecht (seit 1. Januar 2023) wurden die Pflichtteile reduziert:

    • Kinder: Der Pflichtteil beträgt neu 50 % (statt zuvor 75 %) des gesetzlichen Erbteils.
    • Ehepartner: Der Pflichtteil beträgt weiterhin 50 % des gesetzlichen Erbteils.
    • Eltern: Kein Pflichtteil mehr.

    Das bedeutet: Sie haben mehr Freiheit, Ihren Nachlass nach Ihren Wünschen zu gestalten. Ein handschriftliches Testament ist gültig, wenn es vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben ist. Für komplexere Regelungen – etwa bei Patchworkfamilien oder Unternehmensübertragungen – empfiehlt sich ein notariell beurkundeter Erbvertrag.

    Kantonale Erbschaftssteuer

    In der Schweiz wird die Erbschaftssteuer auf kantonaler Ebene erhoben, mit grossen Unterschieden:

    • Ehepartner und direkte Nachkommen sind in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit (Ausnahmen: Waadt, Neuenburg, Appenzell Innerrhoden für Nachkommen).
    • Konkubinatspartner werden steuerlich wie Nichtverwandte behandelt – Steuersätze von 20 % bis 40 % sind keine Seltenheit.
    • Geschwister zahlen je nach Kanton zwischen 5 % und 30 %.

    Vorsorgegelder (3a und Pensionskasse) unterliegen im Todesfall nicht der Erbschaftssteuer, sondern der Kapitalauszahlungssteuer. Diese ist in der Regel deutlich tiefer als die Erbschaftssteuer.

    Praktische Schritte für Ihre Nachlassplanung

    1. Prüfen Sie die Begünstigungsordnung Ihrer 3a-Konten und passen Sie diese bei Bedarf mit einer schriftlichen Erklärung an.
    2. Lesen Sie das Pensionskassenreglement – besonders die Bestimmungen zu Todesfallleistungen und Partnerbegünstigung.
    3. Erstellen oder aktualisieren Sie Ihr Testament und hinterlegen Sie es bei der Wohnsitzgemeinde oder einem Notar.
    4. Prüfen Sie die steuerlichen Auswirkungen in Ihrem Kanton.
    5. Informieren Sie Ihre Angehörigen über die getroffenen Vorkehrungen.

    Eine umfassende Nachlassplanung verbindet Vorsorgeregelungen mit erbrechtlichen Instrumenten. Lassen Sie sich von Fachpersonen beraten, um alle Aspekte optimal aufeinander abzustimmen.

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