AHV-Ergänzungsleistungen: Wer hat Anspruch und wie viel gibt es?
Wenn AHV- und Pensionskassenrenten nicht für den Lebensunterhalt reichen, helfen Ergänzungsleistungen (EL). Rund 13 % aller AHV-Bezügerinnen und -Bezüger in der Schweiz sind darauf angewiesen. Erfahren Sie, wer Anspruch hat und wie die Berechnung funktioniert.
Was sind Ergänzungsleistungen?
Ergänzungsleistungen (EL) sind eine Leistung der Sozialversicherung, die sicherstellt, dass Personen mit einer AHV- oder IV-Rente ihren Grundbedarf decken können. Sie sind kein Almosen, sondern ein gesetzlicher Rechtsanspruch, der im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen (ELG) verankert ist.
EL werden als monatliche Zahlung ausgerichtet und unterliegen weder der Einkommenssteuer noch der Vermögenssteuer. Sie gelten als eine der wichtigsten Stützen des schweizerischen Sozialversicherungssystems – rund 340'000 Personen beziehen sie schweizweit.
Wer hat Anspruch auf EL?
Die Grundvoraussetzungen für den EL-Anspruch sind:
- Sie beziehen eine AHV-Rente, eine IV-Rente oder eine Hilflosenentschädigung der IV.
- Sie haben Ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz.
- Sie besitzen die Schweizer Staatsbürgerschaft oder sind EU/EFTA-Staatsangehörige – Drittstaatsangehörige benötigen in der Regel einen ununterbrochenen 10-jährigen Aufenthalt in der Schweiz (5 Jahre für Flüchtlinge und Staatenlose).
- Ihr Reinvermögen übersteigt nicht die Schwellenwerte: CHF 100'000 für Alleinstehende, CHF 200'000 für Ehepaare (selbstbewohnte Liegenschaften werden bei diesen Schwellen nicht angerechnet).
Wie werden EL berechnet?
Die Berechnung folgt einem einfachen Prinzip: Die anerkannten Ausgaben werden den anrechenbaren Einnahmen gegenübergestellt. Die Differenz wird als jährliche EL ausbezahlt.
Anerkannte Ausgaben
- Lebensbedarf:CHF 20'100 für Alleinstehende, CHF 30'150 für Ehepaare (Stand 2026).
- Mietzins:Maximal CHF 17'580 für Alleinstehende (Region 1, Grossstadt), CHF 15'900 (Region 2) oder CHF 14'520 (Region 3). Für Ehepaare gelten höhere Ansätze.
- Krankenkassenprämie: Die kantonale Durchschnittsprämie (pauschaler Betrag).
- Nebenkosten:CHF 3'060 für Mieter, CHF 6'000 für Eigentümer.
Anrechenbare Einnahmen
- AHV- und IV-Renten (inkl. Kinderrenten)
- Pensionskassenrenten
- Erwerbseinkommen (mit einem Freibetrag von CHF 1'000 für Alleinstehende)
- Vermögenserträge und ein Teil des Reinvermögens (Vermögensverzehr): Bei Alleinstehenden wird 1/15 des Vermögens über CHF 30'000 angerechnet, bei Ehepaaren über CHF 50'000.
- Einkünfte aus Liegenschaften (Eigenmietwert abzüglich Hypothekarzinsen)
Rechenbeispiel
Eine alleinstehende Rentnerin in Zürich mit einer AHV-Rente von CHF 1'800 pro Monat, einer kleinen PK-Rente von CHF 400 und einem Vermögen von CHF 45'000:
- Anerkannte Ausgaben: CHF 20'100 (Lebensbedarf) + CHF 17'580 (Miete) + CHF 6'500 (Krankenkasse) + CHF 3'060 (Nebenkosten) = CHF 47'240
- Anrechenbare Einnahmen: CHF 21'600 (AHV) + CHF 4'800 (PK) + CHF 1'000 (Vermögensverzehr: 1/15 von CHF 15'000) = CHF 27'400
- Jährliche EL: CHF 47'240 − CHF 27'400 = CHF 19'840 (rund CHF 1'653 pro Monat)
Vergütung von Krankheitskosten
Neben der jährlichen EL können EL-Bezüger auch Krankheitskosten geltend machen, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden:
- Zahnarztbehandlungen
- Selbstbehalte und Franchisen der Grundversicherung
- Pflege- und Betreuungskosten
- Hilfsmittel und Transportkosten
- Brillen und Hörgeräte (Restkosten nach IV/KVG)
Die maximale Vergütung beträgt CHF 25'000 für Alleinstehende und CHF 50'000 für Ehepaare pro Jahr. Belege müssen eingereicht werden.
EL-Reform 2021: Was hat sich geändert?
Die EL-Reform, die am 1. Januar 2021 in Kraft trat, brachte wesentliche Änderungen:
- Vermögensschwelle:Wer über CHF 100'000 (Alleinstehende) bzw. CHF 200'000 (Ehepaare) Reinvermögen besitzt, hat keinen EL-Anspruch mehr. Die selbstbewohnte Liegenschaft wird allerdings bis zu einem Freibetrag von CHF 112'500 (bzw. CHF 300'000, wenn der Ehepartner im Heim lebt) nicht angerechnet.
- Kapitalbezug aus der 2. Säule:Wer nach dem 1. Januar 2021 das PK-Kapital bezogen hat und innerhalb von 10 Jahren EL beantragt, muss sich einen fiktiven Vermögensverzehr anrechnen lassen – auch wenn das Geld bereits aufgebraucht ist.
- Rückerstattungspflicht:EL müssen aus dem Nachlass zurückerstattet werden, wenn dieser CHF 40'000 (Alleinstehende) bzw. CHF 40'000 (Ehepaare) übersteigt.
Diese Änderungen haben direkte Auswirkungen auf die Auszahlungsstrategie Ihrer Vorsorgegelder: Wer später EL beziehen könnte, sollte sich gut überlegen, ob ein Kapitalbezug aus der Pensionskasse sinnvoll ist.
Antrag stellen: So gehen Sie vor
- Wenden Sie sich an die EL-Stelle Ihres Wohnsitzkantons (meist bei der kantonalen Ausgleichskasse oder der Gemeinde).
- Füllen Sie das Anmeldeformular aus und reichen Sie alle nötigen Unterlagen ein: AHV-Verfügung, Steuererklärung, Mietvertrag, Krankenkassenpolice, Vermögensnachweise.
- Die EL-Stelle prüft den Anspruch und erlässt eine Verfügung. Die Auszahlung erfolgt rückwirkend ab dem Monat der Anmeldung.
- Melden Sie Änderungen (Umzug, Vermögen, Einkommen, Zivilstand) umgehend – nicht gemeldete Änderungen können zu Rückforderungen führen.
Häufige Fehler bei EL-Anträgen
- Zu spät anmelden: EL werden nicht rückwirkend über den Anmeldemonat hinaus bezahlt. Stellen Sie den Antrag, sobald Sie AHV beziehen und die finanzielle Situation knapp ist.
- Vermögensverzicht verschweigen:Wer Vermögen verschenkt hat (z. B. Schenkungen an Kinder), dem wird ein fiktiver Vermögenswert angerechnet.
- Liegenschaften unterschätzen: Auch Ferienwohnungen und Mietobjekte werden als Vermögen und Einkommen angerechnet.
- Kapitalbezug aus der Pensionskasse: Seit 2021 wird der Kapitalbezug über 10 Jahre als fiktives Vermögen angerechnet, selbst wenn das Geld ausgegeben wurde.
Ergänzungsleistungen sind ein essenzieller Bestandteil der Altersvorsorge in der Schweiz. Scheuen Sie sich nicht, Ihren Anspruch geltend zu machen – es ist Ihr gutes Recht.
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