Ergänzungsleistungen zur AHV: Wer Anspruch hat, wie viel es gibt und was Vermögen und Kapitalbezug verändern, mit Rechenbeispiel
Ende 2024 bezogen 225'900 Menschen in der Schweiz Ergänzungsleistungen zur AHV, jede achte Person mit Altersrente. EL sind ein Rechtsanspruch, keine Sozialhilfe. Dieser Beitrag zeigt die Grenzbeträge 2026, rechnet einen Fall durch und erklärt, warum ein Kapitalbezug aus der Pensionskasse den Anspruch kosten kann.
Kostenlose Vorsorgeberatung – unverbindlich
Lassen Sie Ihre persönliche Vorsorgesituation von unseren Beraterinnen und Beratern einordnen. In wenigen Schritten einen Wunschtermin sichern.
30-Sekunden-Check
Haben Sie Anspruch auf AHV-Ergänzungsleistungen?
Finden Sie heraus, ob eine Beratung zu AHV-Ergänzungsleistungen für Sie sinnvoll ist.
Kennen Sie Ihr aktuelles Jahreseinkommen im Verhältnis zu den AHV-Richtlinien?
Kurz erklärt: Was Ergänzungsleistungen sind
Kurzantwort:Ergänzungsleistungen (EL) zahlt der Kanton, wenn AHV- oder IV-Rente und übrige Einnahmen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die jährliche EL ist die Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen; sie wird monatlich ausbezahlt und ist steuerfrei. Dazu kommen die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bis CHF 25'000 pro Jahr und die Befreiung von der Radio- und TV-Abgabe. Der Anspruch beginnt im Monat der Anmeldung; wer wartet, verschenkt Geld.
EL gehören mit AHV und IV zum sozialen Fundament der Schweiz. 2024 kosteten sie CHF 5.9 Milliarden; 225'900 Personen bezogen Ende 2024 EL zur AHV, das sind 12.2 Prozent aller Altersrentnerinnen und Altersrentner. Wer eine Altersrente, eine Witwen- oder Waisenrente, eine IV-Rente, eine Hilflosenentschädigung der IV oder seit sechs Monaten ein IV-Taggeld bezieht, kann EL beantragen, sofern das Vermögen unter der Schwelle liegt.
Die Zahlen 2026
Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025 und sind 2026 unverändert; die nächste Anpassung folgt mit den AHV-Renten.
| Position | Alleinstehende | Ehepaare |
|---|---|---|
| Allgemeiner Lebensbedarf pro Jahr | CHF 20'670 | CHF 31'005 |
| Zuschlag pro Kind (erstes Kind) | CHF 7'590 bis 10 Jahre, CHF 10'815 ab 11 Jahren; weitere Kinder gestaffelt tiefer | |
| Mietzins inklusive Nebenkosten, Höchstbetrag Region 1 (Grosszentrum) | CHF 18'900 | CHF 22'320 |
| Nebenkostenpauschale bei Wohneigentum | CHF 3'480 zusätzlich zum Mietwert | |
| Krankenkassenprämie | tatsächliche Prämie, höchstens die kantonale oder regionale Durchschnittsprämie | |
| Vermögensschwelle (kein Anspruch darüber) | CHF 100'000 | CHF 200'000 |
| Vermögensfreibetrag für den Verzehr | CHF 30'000 | CHF 50'000 |
| Vermögensverzehr über dem Freibetrag | ein Zehntel pro Jahr bei Altersrenten, ein Fünfzehntel bei IV- und Hinterlassenenrenten, im Heim bis ein Fünftel | |
| Freibetrag auf dem selbstbewohnten Eigenheim | CHF 112'500; CHF 300'000, wenn ein Ehegatte im Heim lebt oder eine Hilflosenentschädigung bezogen wird | |
| Erwerbseinkommen | Freibetrag CHF 1'300, vom Rest zwei Drittel angerechnet | Freibetrag CHF 1'950, vom Rest zwei Drittel angerechnet |
| Krankheits- und Behinderungskosten pro Jahr | bis CHF 25'000 | bis CHF 50'000 |
| Rückerstattung aus dem Nachlass | für EL seit 2021, soweit der Nachlass CHF 40'000 übersteigt | |
Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen?
Vier Voraussetzungen müssen zusammen erfüllt sein:
- Rente oder Taggeld: eine Altersrente der AHV (auch bei Vorbezug), eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente, eine IV-Rente, eine Hilflosenentschädigung der IV ab 18 oder seit mindestens sechs Monaten ein IV-Taggeld.
- Vermögen unter der Schwelle: höchstens CHF 100'000 bei Alleinstehenden, CHF 200'000 bei Ehepaaren, CHF 50'000 bei Kindern mit Waisen- oder Kinderrente. Das selbstbewohnte Eigenheim zählt bei dieser Prüfung nicht.
- Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz.
- Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsdauer: Schweizer und EU/EFTA-Bürgerinnen sofort, andere Ausländerinnen und Ausländer nach zehn Jahren ununterbrochenem Aufenthalt, Flüchtlinge und Staatenlose nach fünf Jahren.
Wer das Referenzalter erreicht hat, aber wegen fehlender Beitragsjahre keine AHV-Rente erhält, kann unter Umständen trotzdem EL beziehen. Ob Beitragsjahre fehlen, zeigt der IK-Auszug; mehr dazu unter AHV-Beitragslücken.
Wie werden Ergänzungsleistungen berechnet?
Die EL-Stelle stellt die anerkannten Ausgaben den anrechenbaren Einnahmen gegenüber. Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, ist die Differenz die jährliche EL. Für Personen im Heim gilt eine eigene Berechnung mit Tagestaxe und kantonalem Betrag für persönliche Auslagen.
Anerkannte Ausgaben, wenn Sie zu Hause leben
- Lebensbedarf: CHF 20'670 für Alleinstehende, CHF 31'005 für Ehepaare, Zuschläge für Kinder. Er deckt alles, was nicht separat anerkannt wird: Essen, Kleider, Steuern.
- Mietzins inklusive Nebenkosten bis zum Höchstbetrag der Region (Tabelle unten). Bei Wohneigentum gilt der Mietwert plus CHF 3'480 Nebenkostenpauschale; bei einer rollstuhlgängigen Wohnung steigt das Maximum um CHF 6'900.
- Krankenkassenprämie: die tatsächliche Prämie, höchstens die Durchschnittsprämie des Kantons oder der Region.
- Weitere Posten: AHV/IV/EO-Beiträge, Berufsauslagen bis zur Höhe des Lohns, Gebäudeunterhalt und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Liegenschaftsertrags, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge, notwendige Kinderbetreuung bis zehn Jahre.
| Haushalt | Region 1 (Grosszentrum) | Region 2 (Stadt) | Region 3 (Land) |
|---|---|---|---|
| Alleinlebend | CHF 18'900 | CHF 18'300 | CHF 16'680 |
| Ehepaar ohne Kinder, Alleinstehende mit einem Kind | CHF 22'320 | CHF 21'720 | CHF 20'160 |
| Ehepaar mit einem Kind, Alleinstehende mit zwei Kindern | CHF 24'780 | CHF 23'760 | CHF 22'200 |
| Ehepaar mit zwei und mehr Kindern, Alleinstehende mit drei und mehr Kindern | CHF 27'060 | CHF 25'920 | CHF 24'000 |
| Konkubinatspaar, pro Person | CHF 11'160 | CHF 10'860 | CHF 10'080 |
Anrechenbare Einnahmen
- Renten der AHV und IV, der Pensionskasse, der Unfall- und Militärversicherung und ausländischer Sozialversicherungen, und zwar voll. Bei einem AHV-Vorbezug zählt die gekürzte Rente.
- Erwerbseinkommen nach Abzug von Berufsauslagen, Sozialbeiträgen und Freibetrag (CHF 1'300 beziehungsweise CHF 1'950) zu zwei Dritteln; der Lohn eines Ehegatten ohne EL-Anspruch zu 80 Prozent.
- Vermögenserträge wie Zinsen, Mieten, Mietwert der eigenen Wohnung, Nutzniessung, dazu Taggelder, Alimente und wiederkehrende Leistungen von Arbeitgebern.
- Vermögensverzehr: ein Zehntel des Vermögens über CHF 30'000 (Ehepaare CHF 50'000) bei Altersrenten, ein Fünfzehntel bei IV- und Hinterlassenenrenten. Vom Eigenheim bleiben CHF 112'500 unberücksichtigt.
- Verzichtsvermögen: Schenkungen, Erbvorbezüge und übermässiger Vermögensverbrauch der letzten zehn Jahre werden angerechnet, als wäre das Geld noch da.
Nicht angerechnet werden Verwandtenunterstützung, Sozialhilfe, Hilflosenentschädigungen, Assistenzbeiträge, Stipendien und der Rentenzuschlag der 13. AHV-Rente.
Rechenbeispiel: alleinstehende Rentnerin in Zürich
Rosa, 68, lebt allein in einer Zweizimmerwohnung in der Stadt Zürich (Mietzinsregion 1). AHV-Rente CHF 1'800 pro Monat, Pensionskassenrente CHF 400, Miete CHF 1'450 inklusive Nebenkosten, Vermögen CHF 45'000 auf dem Sparkonto. Annahme für die anerkannte Krankenkassenprämie: CHF 6'500 pro Jahr (Durchschnittsprämie); Zinsen vernachlässigt.
| Berechnung | pro Jahr |
|---|---|
| Lebensbedarf | CHF 20'670 |
| Mietzins inklusive Nebenkosten (12 × 1'450, unter dem Maximum von 18'900) | CHF 17'400 |
| Krankenkassenprämie (Annahme Durchschnittsprämie) | CHF 6'500 |
| Anerkannte Ausgaben | CHF 44'570 |
| AHV-Rente (12 × 1'800) | CHF 21'600 |
| Pensionskassenrente (12 × 400) | CHF 4'800 |
| Vermögensverzehr: ein Zehntel von (45'000 − 30'000) | CHF 1'500 |
| Anrechenbare Einnahmen | CHF 27'900 |
| Jährliche EL (44'570 − 27'900) | CHF 16'670, rund CHF 1'389 pro Monat |
Dazu kommen die Vergütung von Zahnarzt, Franchise und Selbstbehalt bis CHF 1'000 sowie weiteren Krankheitskosten und die Befreiung von der Haushaltabgabe. Wie stark das Vermögen den Anspruch verändert, zeigt die zweite Tabelle mit denselben Renten und derselben Miete:
| Vermögen | Vermögensverzehr pro Jahr | EL pro Monat |
|---|---|---|
| CHF 30'000 | CHF 0 | rund CHF 1'514 |
| CHF 45'000 | CHF 1'500 | rund CHF 1'389 |
| CHF 95'000 | CHF 6'500 | rund CHF 973 |
| CHF 105'000 | über der Schwelle | kein Anspruch |
Die AHV-Rente ist die grösste Einnahme in dieser Rechnung. Wer sie vor der Pensionierung schätzt, sieht früh, ob EL ein Thema werden; die Anleitung dazu steht unter AHV-Rente berechnen.
Rechner
Rechnen Sie mit Ihren Zahlen
Ihre voraussichtliche AHV-Rente aus Durchschnittseinkommen und Beitragsjahren.
Kapitalbezug aus der Pensionskasse: die teuerste Entscheidung für EL-Bezüger
Eine Pensionskassenrente zählt voll als Einnahme, aber sie hebt das Vermögen nicht über die Schwelle. Ein Kapitalbezug dagegen wird zum Vermögen: Wer CHF 150'000 bezieht und sonst CHF 40'000 besitzt, liegt mit CHF 190'000 über der Schwelle von CHF 100'000 und hat keinen Anspruch. Rosa aus dem Beispiel hätte mit einer Rente von CHF 850 pro Monat (CHF 150'000 zu 6.8 Prozent) sofort rund CHF 981 EL pro Monat; mit dem Kapital erhält sie nichts, bis das Vermögen unter CHF 100'000 gefallen ist, und danach kürzt der Verzehr von einem Zehntel die EL weiter.
Aufbrauchen hilft nicht: Seit der EL-Reform 2021 gilt ein Verbrauch von mehr als zehn Prozent des Vermögens pro Jahr (bei Vermögen unter CHF 100'000: mehr als CHF 10'000 pro Jahr) ohne wichtigen Grund als Vermögensverzicht. Der Mehrverbrauch der letzten zehn Jahre wird angerechnet, als wäre das Geld noch da, und baut sich nur um CHF 10'000 pro Jahr ab. Schenkungen an Kinder und Erbvorbezüge behandelt die EL-Stelle gleich. Wer mit einer knappen Rente rechnet, prüft deshalb vor dem Pensionierungsentscheid, ob Kapital oder Rente in seiner Lage besser ist, und lässt sich den Anspruch mit dem EL-Rechner der AHV/IV-Informationsstelle vorrechnen.
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Zusätzlich zur jährlichen EL vergütet die EL-Stelle Kosten, die keine Versicherung deckt: einfache und zweckmässige Zahnbehandlungen, Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause und in Tagesstrukturen, vorübergehende Heim- oder Spitalaufenthalte bis drei Monate, Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät, Transporte zur nächsten Behandlungsstelle, Hilfsmittel, ärztlich verordnete Kuren sowie Franchise und Selbstbehalt bis CHF 1'000 pro Jahr. Die Obergrenze liegt bei CHF 25'000 für Alleinstehende, CHF 50'000 für Ehepaare und CHF 6'000 für Heimbewohnende; bei Hilflosenentschädigung zu Hause steigt sie auf CHF 60'000 oder CHF 90'000. Die Rechnung muss innert 15 Monaten eingereicht werden. Auch wer keine jährliche EL erhält, kann diese Kosten geltend machen, wenn erst sie die Ausgaben über die Einnahmen heben.
Was sich seit der EL-Reform 2021 geändert hat
- Vermögensschwelle: Über CHF 100'000 (Ehepaare CHF 200'000) gibt es keine EL; das selbstbewohnte Eigenheim zählt für die Schwelle nicht.
- Tiefere Freibeträge: Der Verzehr beginnt bei CHF 30'000 statt CHF 37'500 (Ehepaare CHF 50'000 statt CHF 60'000).
- Übermässiger Vermögensverbrauch und Kapitalbezüge, die schneller als zehn Prozent pro Jahr aufgebraucht werden, gelten als Verzicht.
- Mietzins-Maxima nach Regionen und Haushaltsgrösse statt eines Einheitsbetrags; sie wurden 2025 nochmals angehoben.
- Rückerstattung aus dem Nachlass: EL, die seit 2021 bezogen wurden, müssen die Erben zurückzahlen, soweit der Nachlass CHF 40'000 übersteigt.
- Lebensbedarf für Kinder nach Alter gestaffelt, dafür anerkannte Kosten für Kinderbetreuung.
Antrag stellen: So gehen Sie vor
- Anspruch mit dem EL-Rechner der AHV/IV-Informationsstelle überschlagen; er gilt für Personen, die zu Hause wohnen.
- Anmeldeformular bei der EL-Stelle des Wohnkantons beziehen, meist bei der kantonalen Ausgleichskasse oder der Gemeinde. Stellvertretungen und nahe Verwandte dürfen die Anmeldung einreichen.
- Unterlagen beilegen: Rentenverfügungen der AHV und der Pensionskasse, Mietvertrag, Krankenkassenpolice, Steuererklärung, Konto- und Depotauszüge, Belege zu Liegenschaften, Schenkungen und Erbvorbezügen.
- Verfügung prüfen; gegen den Entscheid ist innert 30 Tagen Einsprache möglich. Der Anspruch beginnt im Monat der Anmeldung.
- Änderungen sofort melden: Umzug, Mietzins, Erwerb, höhere Renten, Erbschaft, Schenkung, Heimeintritt. Nicht gemeldete Änderungen führen zu Rückforderungen.
Häufige Fehler bei Ergänzungsleistungen
- Zu spät anmelden: EL gibt es ab dem Monat der Anmeldung, nicht rückwirkend. Wer ein Jahr zögert, verliert im Beispiel CHF 16'670.
- Aus Scham verzichten: EL sind ein gesetzlicher Anspruch; jede achte Person mit Altersrente bezieht sie.
- Kapital beziehen, obwohl es knapp wird: Der Bezug hebt das Vermögen über die Schwelle, und der Verbrauch wird zehn Jahre lang angerechnet.
- Vermögen verschenken: Schenkungen und Erbvorbezüge zählen weiter als Vermögen, nur um CHF 10'000 pro Jahr abgebaut.
- Liegenschaften falsch einschätzen: Ferienwohnungen und vermietete Objekte zählen voll als Vermögen und Ertrag; das Eigenheim ist bis CHF 112'500 geschützt.
- Krankheitskosten nicht einreichen: Zahnarzt, Franchise und Selbstbehalt werden nur auf Antrag vergütet, innert 15 Monaten.
Häufige Fragen
Wer hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV?
Personen mit einer AHV-Altersrente, einer Witwen-, Witwer- oder Waisenrente, einer IV-Rente, einer Hilflosenentschädigung der IV oder seit sechs Monaten einem IV-Taggeld, die in der Schweiz wohnen und deren Vermögen unter CHF 100’000 (Ehepaare CHF 200’000) liegt. Ausländerinnen und Ausländer ausserhalb der EU/EFTA brauchen zehn Jahre ununterbrochenen Aufenthalt, Flüchtlinge fünf.
Wie hoch sind die Ergänzungsleistungen?
So hoch wie die Differenz zwischen anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen. Im Beispiel einer alleinstehenden Rentnerin in Zürich mit AHV-Rente CHF 1’800, Pensionskassenrente CHF 400, Miete CHF 1’450 und CHF 45’000 Vermögen sind es CHF 16’670 pro Jahr, rund CHF 1’389 pro Monat, steuerfrei.
Wie viel Vermögen darf ich haben?
Höchstens CHF 100’000 als alleinstehende Person und CHF 200’000 als Ehepaar, ohne das selbstbewohnte Eigenheim. Vom Vermögen über CHF 30’000 (Ehepaare CHF 50’000) wird bei Altersrenten jedes Jahr ein Zehntel als Einnahme angerechnet; bei CHF 95’000 Vermögen sind das CHF 6’500.
Zählt mein Eigenheim als Vermögen?
Für die Vermögensschwelle nicht. Für den Vermögensverzehr wird der Wert des selbstbewohnten Eigenheims um CHF 112’500 gekürzt, in besonderen Fällen um CHF 300’000. Als Ausgabe zählen Mietwert plus CHF 3’480 Nebenkostenpauschale bis zum Höchstbetrag der Region, dazu Hypothekarzinsen und Unterhalt bis zur Höhe des Ertrags.
Was passiert mit dem Kapitalbezug aus der Pensionskasse?
Das bezogene Kapital zählt als Vermögen. Liegt es über der Schwelle, gibt es keine EL. Wer pro Jahr mehr als zehn Prozent des Vermögens verbraucht, bei weniger als CHF 100’000 mehr als CHF 10’000, dem wird der Mehrverbrauch der letzten zehn Jahre als Verzicht angerechnet. Eine Rente aus der Pensionskasse zählt dagegen nur als laufende Einnahme.
Müssen die Erben Ergänzungsleistungen zurückzahlen?
Ja, für EL, die seit dem 1. Januar 2021 ausbezahlt wurden, soweit der Nachlass CHF 40’000 übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht die Pflicht erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten. Die Rückerstattung darf den Nachlass nicht unter CHF 40’000 drücken.
Ab wann werden Ergänzungsleistungen ausbezahlt?
Ab dem Monat, in dem die Anmeldung bei der EL-Stelle eingeht und die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine rückwirkende Auszahlung für frühere Monate gibt es nicht. Melden Sie sich deshalb an, sobald die Rente die Kosten nicht deckt, nicht erst, wenn das Ersparte aufgebraucht ist.
Werden Zahnarztkosten von den Ergänzungsleistungen übernommen?
Ja, einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnbehandlungen werden zusätzlich zur jährlichen EL vergütet, bis zu CHF 25’000 pro Jahr für Alleinstehende und CHF 50’000 für Ehepaare, zusammen mit Franchise und Selbstbehalt bis CHF 1’000, Pflege, Hilfsmitteln und Transporten. Die Rechnungen müssen innert 15 Monaten eingereicht werden.
Quellen
- AHV/IV-Informationsstelle, Merkblatt 5.01 Ergänzungsleistungen zur AHV und IV: Lebensbedarf, Mietzins-Maxima, Freibeträge, Vermögensverzehr, Krankheitskosten, Stand 1. Januar 2025.
- Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG): Anspruch, anerkannte Ausgaben, anrechenbare Einnahmen, Vermögensverzicht, Rückerstattung.
- Bundesamt für Sozialversicherungen, Statistik der Ergänzungsleistungen 2024: 225'900 Bezügerinnen und Bezüger von EL zur AHV, 12.2 Prozent der Altersrentner, Ausgaben CHF 5.9 Milliarden.
- EL-Rechner der AHV/IV-Informationsstelle: Selbsteinschätzung für Personen, die zu Hause wohnen.
Bereit für den nächsten Schritt?
Haben Sie Anspruch auf AHV-Ergänzungsleistungen?
Finden Sie heraus, ob eine Beratung zu AHV-Ergänzungsleistungen für Sie sinnvoll ist.
