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    Pensionskasse

    Obligatorium und Überobligatorium der Pensionskasse: Was für welchen Teil gilt, mit Rechenbeispiel

    Das Gesetz schützt nur einen Teil Ihres Pensionskassenguthabens: den obligatorischen mit Mindestzins von 1.25 Prozent und Umwandlungssatz von 6.8 Prozent. Für den überobligatorischen Teil entscheidet das Reglement, und der macht bei mittleren und höheren Löhnen schnell 40 Prozent des Guthabens aus. Dieser Beitrag zeigt, wo die Grenze liegt, welche Regeln je Teil gelten und was das im Rechenbeispiel für die Rente heisst.

    Milion Mohamed
    Aktualisiert am 14. September 2026
    10 Min. Lesezeit

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    Frage 1 von 40%

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    Kurz erklärt: Obligatorium und Überobligatorium

    Kurzantwort:Das Obligatorium ist das gesetzliche Minimum der beruflichen Vorsorge: Versichert ist der koordinierte Lohn von höchstens CHF 64'260 mit Altersgutschriften von 7 bis 18 Prozent, Mindestzins 1.25 Prozent und Umwandlungssatz 6.8 Prozent. Das Überobligatorium ist alles, was Ihre Kasse freiwillig mehr versichert: Lohnteile über CHF 90'720, ein tieferer Koordinationsabzug, höhere Sparbeiträge, Einkäufe und die Zinsen darauf. Für diesen Teil gilt das Reglement, nicht das Gesetz. Wer sein Guthaben kennt, weiss, wie viel davon geschützt ist und wie viel vom Goodwill der Kasse abhängt.

    Die Zahlen 2026

    KennzahlWertBedeutung
    EintrittsschwelleCHF 22'680ab diesem Jahreslohn ist der Anschluss Pflicht.
    Oberer GrenzlohnCHF 90'720Lohnteile darüber sind nur versichert, wenn das Reglement es vorsieht.
    KoordinationsabzugCHF 26'460koordinierter Lohn im Obligatorium: CHF 3'780 bis CHF 64'260.
    Altersgutschriften im Obligatorium7, 10, 15, 18 % nach Alterdas Reglement darf mehr vorsehen; der Mehrbetrag ist überobligatorisch.
    Mindestzins1.25 %nur auf dem Obligatorium; das Überobligatorium darf tiefer, auch null, oder höher verzinst werden.
    Umwandlungssatz6.8 % gesetzlich; umhüllend im Schnitt rund 5.3 %Details unter Umwandlungssatz.
    1e-Plänefür Lohnteile über CHF 136'080rein überobligatorisch mit eigener Anlagestrategie, ohne Garantie.
    Barauszahlung bei Wegzug in EU/EFTAnur Überobligatoriumdas Obligatorium bleibt bis frühestens 60 auf einem Freizügigkeitskonto.
    Sperrfrist nach Einkauf3 Jahrekein Kapitalbezug des eingekauften Betrags.

    Was für welchen Teil gilt

    RegelObligatoriumÜberobligatorium
    Versicherter LohnCHF 3'780 bis CHF 64'260nach Reglement: ganzer Lohn, tieferer Koordinationsabzug, Lohn über CHF 90'720
    Verzinsungmindestens 1.25 %frei, nach Lage der Kasse; in Unterdeckung oft null
    Umwandlungssatz mit 65mindestens 6.8 %frei, meist 4.5 bis 5.8 %; umhüllende Kassen rechnen einen Satz auf allem mit Schattenrechnung
    Hinterlassenen- und Invalidenleistungen60 % Ehegattenrente, 20 % Waisenrente, Invalidenrente nach BVGoft höher: Partnerrenten, Todesfallkapital, Invalidenrente in Prozent des Lohns
    Kapitalbezugmindestens 25 % des Guthabens auf Verlangennach Reglement, oft bis 100 %
    Stellenwechselgesamtes Guthaben geht mitgesamtes Guthaben geht mit; bei Teilliquidation Anteil an Reserven
    Wegzug ins Auslandin EU/EFTA gesperrt, sonst bar beziehbarbar beziehbar
    Sicherheit bei Insolvenz der KasseSicherheitsfonds garantiert bis 150 % des oberen Grenzlohns (CHF 136'080 Lohn)darüber keine Garantie

    Wo die Grenze auf dem Vorsorgeausweis liegt

    Der Vorsorgeausweis weist das Altersguthaben in zwei Zeilen aus: «davon BVG-Altersguthaben» oder «obligatorischer Teil» und der Rest. Das obligatorische Guthaben ist eine Schattenrechnung: Die Kasse führt es nach Gesetz mit den Mindestgutschriften und dem Mindestzins, unabhängig davon, was sie tatsächlich gutschreibt. Alles über dieser Schattenrechnung ist überobligatorisch, auch die höheren Zinsen der guten Jahre und alle Einkäufe. Deshalb steigt der überobligatorische Anteil mit dem Lohn, mit der Verzinsung und mit jedem Einkauf. Wie der Koordinationsabzug den versicherten Lohn bestimmt, steht unter Koordinationsabzug.

    Rechenbeispiel: CHF 130'000 Lohn, 20 Jahre bis zur Pensionierung

    Martin, 45, verdient CHF 130'000. Seine Kasse versichert den ganzen Lohn abzüglich Koordinationsabzug, also CHF 103'540: CHF 64'260 obligatorisch und CHF 39'280 überobligatorisch, mit den gesetzlichen Gutschriften von 15 und 18 Prozent. Sein Guthaben mit 45: CHF 150'000 obligatorisch, CHF 100'000 überobligatorisch. Annahmen: Zins 1.25 Prozent auf dem Obligatorium, 2 Prozent auf dem Überobligatorium, Lohn konstant.

    PositionObligatoriumÜberobligatoriumTotal
    Versicherter LohnCHF 64'260CHF 39'280CHF 103'540
    Gutschriften pro Jahr, 45 bis 54 (15 %)CHF 9'639CHF 5'892CHF 15'531
    Gutschriften pro Jahr, 55 bis 65 (18 %)CHF 11'567CHF 7'070CHF 18'637
    Altersguthaben mit 65CHF 430'189CHF 304'658CHF 734'847
    Geteilte Rechnung: 6.8 % auf dem Obligatorium, 5.0 % auf dem ÜberobligatoriumCHF 29'253CHF 15'233CHF 44'486 pro Jahr, CHF 3'707 pro Monat
    Umhüllende Rechnung: 5.4 % auf allemSchattenrechnung: mindestens CHF 29'253 aus dem Obligatorium, erfülltCHF 39'682 pro Jahr, CHF 3'307 pro Monat
    Umhüllende Rechnung: 5.0 % auf allemSchattenrechnung erfülltCHF 36'742 pro Jahr, CHF 3'062 pro Monat

    Dasselbe Guthaben ergibt je nach Rechenmodell CHF 3'707 oder CHF 3'062 pro Monat, CHF 645 Unterschied, lebenslang. Beide Modelle sind zulässig, weil die Gesamtrente in jedem Fall über der gesetzlichen Mindestrente auf dem Obligatorium liegt. Welches Modell Ihre Kasse anwendet und mit welchem Satz, steht im Reglement und auf dem Ausweis. Ob daraus eine Lücke entsteht, rechnet der Rechner mit Ihren Zahlen.

    Rechner

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    Einkauf: Steuern sparen, aber ins Überobligatorium

    Ein freiwilliger Einkauf ist vom steuerbaren Einkommen abziehbar: CHF 50'000 Einkauf sparen bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent CHF 15'000 Steuern. Bei den meisten Kassen fliesst der Einkauf aber ins Überobligatorium und wird mit dem tieferen Satz verrentet: CHF 50'000 ergeben mit 5.0 Prozent CHF 208 pro Monat, mit 6.8 Prozent wären es CHF 283. Deshalb lohnt sich der Einkauf vor allem in Kassen mit gesundem Deckungsgrad und guter Verzinsung, gestaffelt über mehrere Jahre und nicht in den letzten drei Jahren vor einem Kapitalbezug. Vorbezüge für Wohneigentum müssen zuerst zurückbezahlt sein. Die Details stehen unter Pensionskasse einkaufen.

    Umhüllend oder geteilt: die zwei Rechenmodelle

    Geteilte Rechnung (Splitting): Die Kasse führt beide Teile getrennt und wendet auf dem Obligatorium 6.8 Prozent an, auf dem Überobligatorium ihren eigenen Satz. Verbreitet bei Vollversicherungen und Kassen nahe am Minimum. Umhüllende Rechnung: Ein Satz für alles, mit der Schattenrechnung als Untergrenze. Verbreitet bei grossen autonomen und teilautonomen Kassen. Für Versicherte mit hohem überobligatorischem Anteil ist die geteilte Rechnung meist besser, für Versicherte nahe am Obligatorium spielt es kaum eine Rolle. Was der Umwandlungssatz insgesamt bewirkt, zeigt Umwandlungssatz der Pensionskasse.

    1e-Pläne: das reine Überobligatorium für Kader

    Für Lohnteile über CHF 136'080 dürfen Kassen 1e-Pläne anbieten: Die Versicherten wählen die Anlagestrategie selbst, tragen das Anlagerisiko allein und erhalten bei der Pensionierung das effektive Guthaben, meist als Kapital. Keine Umverteilung, keine Garantie, dafür volle Steuerabzugsfähigkeit der Beiträge und Einkäufe. Für Unternehmen sinkt das Bilanzrisiko. Ob sich das lohnt, hängt von Risikofähigkeit und Anlagehorizont ab; mehr dazu unter Kadervorsorge mit 1e-Plänen.

    Was Sie konkret tun können

    1. Ausweis lesen: obligatorisches und überobligatorisches Guthaben, versicherter Lohn, Koordinationsabzug, Umwandlungssätze und Verzinsung des Vorjahres.
    2. Reglement prüfen: Rechenmodell, Satz im Überobligatorium, Verzinsung in schlechten Jahren, Hinterlassenenleistungen, Kapitalbezug.
    3. Kasse beurteilen: Deckungsgrad, Verzinsung über fünf Jahre, Kosten; die Kennzahlen erklärt Pensionskassen vergleichen.
    4. Einkauf planen: nur in eine gesunde Kasse, gestaffelt, mindestens drei Jahre vor einem Kapitalbezug.
    5. Rente oder Kapital entscheiden: Bei tiefem Satz im Überobligatorium kann ein Teilkapitalbezug sinnvoll sein; die Abwägung unter Kapitalbezug oder Rente.
    6. Säule 3a parallel füllen: CHF 7'258 pro Jahr hängen an keinem Umwandlungssatz; Vergleich unter 3a-Vergleich.

    Häufige Fehler

    • Das ganze Guthaben mit 6.8 Prozent rechnen: Der Satz gilt nur für das Obligatorium.
    • Einkauf kurz vor dem Kapitalbezug: Drei Jahre Sperrfrist; die Steuerbehörde streicht sonst den Abzug.
    • Verzinsung des Überobligatoriums nicht prüfen: In Unterdeckung darf sie null sein, ohne dass Sie es merken.
    • Beim Wegzug in die EU mit dem ganzen Kapital rechnen: Das Obligatorium bleibt gesperrt.
    • Jobangebot nur nach Lohn bewerten: Ein Reglement ohne Koordinationsabzug und mit 20 Prozent Sparbeitrag ist mehrere hundert Franken Rente pro Monat wert.

    Häufige Fragen

    Was ist der Unterschied zwischen Obligatorium und Überobligatorium?

    Das Obligatorium ist das gesetzliche Minimum: koordinierter Lohn bis CHF 64’260, Altersgutschriften von 7 bis 18 Prozent, Mindestzins 1.25 Prozent, Umwandlungssatz 6.8 Prozent. Das Überobligatorium ist alles, was die Kasse nach Reglement zusätzlich versichert: Lohnteile über CHF 90’720, tieferer Koordinationsabzug, höhere Sparbeiträge, Einkäufe und Zinsen darüber. Dafür setzt das Reglement Zins und Umwandlungssatz.

    Wie sehe ich, wie viel meines Guthabens überobligatorisch ist?

    Auf dem Vorsorgeausweis in der Zeile «davon BVG-Altersguthaben» oder «obligatorischer Teil». Die Differenz zum gesamten Altersguthaben ist überobligatorisch. Im Rechenbeispiel mit CHF 130’000 Lohn sind mit 65 CHF 430’189 obligatorisch und CHF 304’658 überobligatorisch, also 41 Prozent.

    Welcher Umwandlungssatz gilt im Überobligatorium?

    Der Satz im Reglement, meist 4.5 bis 5.8 Prozent. Umhüllende Kassen rechnen einen Satz auf dem ganzen Guthaben, oft rund 5.0 bis 5.4 Prozent, und müssen nur nachweisen, dass die Rente über der gesetzlichen Mindestrente auf dem Obligatorium liegt. Im Beispiel macht das Modell CHF 645 pro Monat aus.

    Wird das Überobligatorium mit dem Mindestzins verzinst?

    Nein. Der Mindestzins von 1.25 Prozent gilt nur für das Obligatorium. Das Überobligatorium verzinst die Kasse nach ihrer Lage: in guten Jahren höher, in Unterdeckung auch mit null. Über fünf Jahre betrachtet zeigt der Vorsorgeausweis, wie fair die Kasse ist.

    Fliesst ein Einkauf ins Obligatorium oder ins Überobligatorium?

    Bei den meisten Kassen ins Überobligatorium. Der Einkauf ist vom steuerbaren Einkommen abziehbar, wird aber mit dem tieferen Satz verrentet: CHF 50’000 ergeben mit 5.0 Prozent CHF 208 pro Monat statt CHF 283 mit 6.8 Prozent. Drei Jahre nach dem Einkauf ist kein Kapitalbezug möglich.

    Kann ich das Überobligatorium auszahlen lassen?

    Bei der Pensionierung nach Reglement, oft bis 100 Prozent des Guthabens; gesetzlich garantiert sind 25 Prozent. Beim endgültigen Wegzug in einen EU- oder EFTA-Staat ist nur das Überobligatorium bar beziehbar, das Obligatorium bleibt bis frühestens 60 auf einem Freizügigkeitskonto. Beim Wegzug in andere Länder ist das ganze Guthaben beziehbar.

    Ist das Überobligatorium bei einer Insolvenz der Kasse geschützt?

    Der Sicherheitsfonds BVG garantiert die Leistungen bis zu einem versicherten Lohn von 150 Prozent des oberen Grenzlohns, also CHF 136’080. Was darüber versichert ist, etwa in 1e-Plänen, hat keine Garantie des Sicherheitsfonds.

    Was ist ein 1e-Plan?

    Ein rein überobligatorischer Vorsorgeplan für Lohnteile über CHF 136’080, in dem die Versicherten die Anlagestrategie selbst wählen und das Anlagerisiko tragen. Beiträge und Einkäufe sind abziehbar, es gibt keine Umverteilung und keine Garantie; die Leistung entspricht dem effektiven Guthaben.

    Quellen

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