Berufliche Vorsorge

    BVG-Reform 2025: Was ändert sich für Versicherte?

    Die Reform der beruflichen Vorsorge bringt weitreichende Änderungen für Arbeitnehmende in der Schweiz. Wir erklären, was sich beim Koordinationsabzug, beim Umwandlungssatz und bei den Sparbeiträgen konkret ändert – und wer davon profitiert.

    Milion Mohamed
    4. April 2026
    8 Min. Lesezeit

    Warum wurde die BVG-Reform nötig?

    Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) stammt in seiner Grundstruktur aus dem Jahr 1985. Seither hat sich die Lebenserwartung deutlich erhöht, und die Kapitalmarktzinsen sind auf historische Tiefststände gesunken. Der Mindestumwandlungssatz von 6,8% war versicherungsmathematisch nicht mehr tragbar: Pensionskassen mussten die Differenz zwischen den garantierten Renten und den tatsächlich erwirtschafteten Erträgen durch Quersubventionierung von aktiven Versicherten finanzieren.

    Gleichzeitig waren Personen mit tiefen Einkommen, Teilzeitbeschäftigte und Mehrfachbeschäftigte durch den starren Koordinationsabzug benachteiligt. Die Reform setzt an beiden Stellen an: Sie passt die Finanzierung an die Realität an und verbessert gleichzeitig die Vorsorge für bislang schlecht abgesicherte Gruppen.

    Die wichtigsten Änderungen im Detail

    Neuer Koordinationsabzug: 20% statt fixer Betrag

    Bisher wurde vom Bruttolohn ein fixer Koordinationsabzug von CHF 25'725 abgezogen. Das führte dazu, dass Teilzeitarbeitende mit einem Pensum von 50% und einem Lohn von CHF 40'000 nur auf einen versicherten Lohn von CHF 14'275 kamen – ein winziger Betrag für die Altersvorsorge.

    Neu beträgt der Koordinationsabzug 20% des AHV-Lohns. Im genannten Beispiel wäre der versicherte Lohn nun CHF 32'000 statt CHF 14'275. Das bedeutet: höhere Sparbeiträge, aber auch ein deutlich besseres Altersguthaben bei der Pensionierung.

    Senkung des Mindestumwandlungssatzes

    Der gesetzliche Mindestumwandlungssatz sinkt von 6,8% auf 6,0%. Das heisst: Für jeweils CHF 100'000 Altersguthaben gibt es neu eine jährliche Rente von CHF 6'000 statt CHF 6'800. Diese Anpassung betrifft allerdings nur den BVG-Obligatorium-Teil. Viele Pensionskassen haben den Umwandlungssatz im überobligatorischen Bereich bereits deutlich tiefer angesetzt.

    Angepasste Altersgutschriften

    Um den tieferen Umwandlungssatz teilweise zu kompensieren, werden die Sparbeiträge vereinfacht und teilweise erhöht. Statt vier Altersstufen gibt es neu nur noch zwei:

    • 25–44 Jahre: 9% des koordinierten Lohns (bisher gestaffelt 7% / 10%)
    • 45–65 Jahre: 14% des koordinierten Lohns (bisher gestaffelt 15% / 18%)

    Für jüngere Versicherte bedeutet das höhere Beiträge ab Beginn, für ältere eine leichte Entlastung. Langfristig soll der Zinseszinseffekt den Verlust durch den tieferen Umwandlungssatz kompensieren.

    Tiefere Eintrittsschwelle

    Die Eintrittsschwelle sinkt auf CHF 19'845. Damit werden deutlich mehr Arbeitnehmende mit tiefen Einkommen oder mehreren Teilzeitjobs obligatorisch in der 2. Säule versichert. Wer bisher knapp unter der bisherigen Schwelle von CHF 22'050 lag, profitiert direkt von einer Pensionskassenanbindung.

    Übergangsmassnahmen: Schutz für die Generation 50+

    Die sogenannte Übergangsgeneration – Versicherte, die bei Inkrafttreten der Reform 50 Jahre oder älter sind – erhält einen Rentenzuschlag. Dieser wird aus dem Sicherheitsfonds finanziert und soll sicherstellen, dass diese Personen trotz des tieferen Umwandlungssatzes keine massiven Renteneinbussen erleiden.

    Die Höhe des Zuschlags ist gestaffelt und hängt vom Jahrgang und vom vorhandenen Altersguthaben ab. Personen mit sehr hohen Guthaben erhalten keinen Zuschlag, da der tiefere Umwandlungssatz bei ihnen ohnehin bereits angewandt wird (überobligatorischer Bereich).

    Wer profitiert von der Reform?

    Die BVG-Reform verbessert die Situation für mehrere Gruppen:

    • Teilzeitbeschäftigte: Durch den prozentualen Koordinationsabzug wird ein grösserer Anteil ihres Lohns versichert.
    • Personen mit mehreren Arbeitgebern: Der tiefere Koordinationsabzug pro Arbeitgeber verbessert die Gesamtvorsorge.
    • Frauen: Da Frauen häufiger Teilzeit arbeiten, profitieren sie überproportional. Lesen Sie dazu auch unseren Artikel zur Vorsorge für Frauen.
    • Geringverdienende: Die tiefere Eintrittsschwelle schliesst Lücken in der 2. Säule.

    Was bedeutet das für Ihre Vorsorge?

    Die Reform betrifft primär das BVG-Obligatorium. Wenn Ihre Pensionskasse bereits über die Mindestleistungen hinausgeht (was bei den meisten umhüllenden Vorsorgewerken der Fall ist), können die Auswirkungen geringer ausfallen. Dennoch lohnt es sich, den eigenen Vorsorgeausweis genau zu prüfen und gegebenenfalls zusätzlich in die Säule 3a einzuzahlen.

    Nutzen Sie unseren Rentenrechner, um Ihre voraussichtliche Rente unter den neuen Bedingungen zu berechnen. Falls Sie über 50 sind, sollten Sie prüfen, ob ein freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse vor Inkrafttreten der Reform sinnvoll ist. Weitere Tipps finden Sie in unserem Artikel Pensionierung planen ab 50.

    Fazit

    Die BVG-Reform 2025 ist ein notwendiger Modernisierungsschritt für die berufliche Vorsorge. Sie korrigiert den versicherungsmathematisch nicht mehr haltbaren Umwandlungssatz, verbessert gleichzeitig die Situation von Teilzeitbeschäftigten und Geringverdienenden und schützt die Übergangsgeneration vor abrupten Renteneinbussen. Für Versicherte bedeutet sie: Jetzt den eigenen Vorsorgeausweis prüfen, Lücken identifizieren und gezielt handeln.

    Häufige Fragen

    Wurde die BVG-Reform 2024 vom Stimmvolk angenommen?

    Nein. Die BVG-Reform wurde am 22. September 2024 mit rund 67 % Nein-Stimmen klar abgelehnt – eines der deutlichsten Nein zu einer Sozialvorlage seit Jahrzehnten. Damit bleibt 2026 weiterhin der Mindestumwandlungssatz von 6,8 % im Obligatorium gültig, der Koordinationsabzug beträgt unverändert CHF 26’460 und die Eintrittsschwelle liegt bei CHF 22’680.

    Was gilt 2026 statt der abgelehnten BVG-Reform?

    Es gelten die bisherigen BVG-Regeln: Mindestumwandlungssatz 6,8 %, Koordinationsabzug CHF 26’460, Eintrittsschwelle CHF 22’680, BVG-Mindestzinssatz 1,25 %. Viele Pensionskassen wenden jedoch in ihrem überobligatorischen Teil bereits tiefere Umwandlungssätze (5,0–5,8 %) an – diese sind nicht von der Volksabstimmung betroffen und gelten unverändert weiter.

    Welche Folgen hat das Nein für Teilzeitbeschäftigte und Frauen?

    Die geplante Senkung des Koordinationsabzugs auf 20 % des AHV-Lohns kommt 2026 nicht – Teilzeitbeschäftigte und Personen mit mehreren Arbeitgebern bleiben weiterhin schlechter abgesichert. Beispiel: Bei 50 % Pensum und CHF 40’000 Lohn beträgt der versicherte Lohn nur CHF 13’540 statt der geplanten CHF 32’000. Frauen sind davon überproportional betroffen.

    Wie geht es nach dem Nein mit der Pensionskassen-Reform weiter?

    Bundesrat und Parlament arbeiten 2026 an einer neuen Vorlage. Im Gespräch sind kleinere Schritte: gezielte Verbesserung für Teilzeit/Tieflöhne ohne Senkung des Umwandlungssatzes, oder eine reine Anpassung des Mindestzinssatzes. Eine grosse Reform ist vor 2028–2030 nicht zu erwarten, weil zuerst der Vertrauensverlust nach dem deutlichen Nein aufgearbeitet werden muss.

    Sollte ich trotz Ablehnung der Reform meine Vorsorge prüfen?

    Unbedingt. Auch ohne Reform sind viele Pensionskassen bereits unterfinanziert und senken Umwandlungssätze im Überobligatorium auf 5,0–5,8 %. Für eine 65-jährige Person mit CHF 500’000 Guthaben bedeutet ein Umwandlungssatz von 5,0 % statt 6,8 % rund CHF 9’000 weniger Rente pro Jahr. Säule 3a, PK-Einkäufe und privates Sparen werden umso wichtiger.

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