BVG-Reform 2025 abgelehnt: Was jetzt für Ihre Pensionskasse gilt
Die Reform der beruflichen Vorsorge wurde am 22. September 2024 an der Urne abgelehnt. Wir zeigen, was die Vorlage geändert hätte, welche Werte 2026 in der Pensionskasse gelten – und was Sie jetzt für Ihre Vorsorge prüfen sollten.
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Das Nein vom 22. September 2024
Die Reform der beruflichen Vorsorge («BVG 21») hätte den Mindestumwandlungssatz gesenkt und im Gegenzug die Versicherung von Teilzeit- und Tieflohnbeschäftigten verbessert. Am 22. September 2024 lehnten die Stimmberechtigten die Vorlage mit 67,1 % Nein ab. Damit tritt keine der geplanten Änderungen in Kraft – für Ihre Pensionskasse gelten 2026 weiterhin die bisherigen gesetzlichen Mindestwerte.
Den Ausschlag gaben zwei Kritikpunkte: Der tiefere Umwandlungssatz hätte für einen Teil der Versicherten tiefere Renten bedeutet, und die höheren Sparbeiträge hätten die Lohnabzüge erhöht. Die Verbesserungen für Teilzeitbeschäftigte fanden zwar Zustimmung, reichten aber nicht, um die Vorlage zu tragen.
Was die Reform geändert hätte
Zum Verständnis der Debatte – und weil viele weiterhin danach suchen – die vier Kernpunkte der abgelehnten Vorlage:
Koordinationsabzug: 20 % des Lohns statt fixer Betrag
Heute wird vom Bruttolohn ein fixer Koordinationsabzug von CHF 26'460 abgezogen – unabhängig vom Pensum. Bei einem 50 %-Pensum mit CHF 40'000 Lohn bleiben so nur CHF 13'540 versichert. Die Vorlage hätte den Abzug auf 20 % des AHV-Lohns gesenkt; im Beispiel wären CHF 32'000 versichert gewesen.
Mindestumwandlungssatz: 6,0 % statt 6,8 %
Der gesetzliche Mindestumwandlungssatz wäre von 6,8 % auf 6,0 % gesunken: Aus CHF 100'000 Altersguthaben wären jährlich CHF 6'000 statt CHF 6'800 Rente geworden – allerdings nur im BVG-Obligatorium. Viele umhüllende Kassen rechnen im Überobligatorium schon heute mit 5,0 bis 5,8 %.
Altersgutschriften: zwei Stufen statt vier
Vorgesehen waren 9 % des koordinierten Lohns für 25- bis 44-Jährige und 14 % ab 45 – statt der heutigen Staffelung von 7, 10, 15 und 18 %. Jüngere hätten früher mehr gespart, Ältere wären für Arbeitgeber günstiger geworden.
Eintrittsschwelle: CHF 19'845 statt CHF 22'680
Mehr Personen mit tiefen Löhnen oder mehreren Teilzeitstellen wären obligatorisch versichert worden. Für die Übergangsgeneration (bei Inkrafttreten 50 Jahre und älter) waren zudem Rentenzuschläge aus dem Sicherheitsfonds vorgesehen.
Was 2026 in der Pensionskasse gilt
- Mindestumwandlungssatz: 6,8 % im Obligatorium
- Koordinationsabzug: CHF 26'460 pro Jahr
- Eintrittsschwelle: CHF 22'680 Jahreslohn
- Obere Limite / koordinierter Lohn: CHF 90'720 / CHF 3'780 bis CHF 64'260
- Altersgutschriften: 7 % (25–34), 10 % (35–44), 15 % (45–54), 18 % (55–65)
- Mindestzinssatz: 1,25 % (wird jährlich vom Bundesrat festgelegt)
Diese Werte sind an die AHV-Maximalrente gekoppelt (CHF 2'520 pro Monat) und wurden für 2026 nicht angepasst. Was Ihre eigene Kasse darüber hinaus leistet, steht im Überobligatorium Ihres Reglements.
Was das Nein für Teilzeit, Frauen und Mehrfachbeschäftigte bedeutet
Die Schwäche des starren Koordinationsabzugs bleibt bestehen: Wer Teilzeit arbeitet oder mehrere kleine Pensen hat, versichert einen überproportional kleinen Teil des Lohns. Einige Pensionskassen kürzen den Abzug freiwillig nach Beschäftigungsgrad – das steht im Vorsorgereglement und lohnt einen Blick. Mehr dazu in unseren Beiträgen zum Koordinationsabzug, zur Vorsorge bei Teilzeit und zur Vorsorge für Frauen.
Wie es weitergeht
Nach dem Nein sind kleinere Schritte im Gespräch – etwa gezielte Verbesserungen für Teilzeit und Mehrfachbeschäftigung ohne Senkung des Umwandlungssatzes. Eine neue Gesamtreform ist nicht terminiert. Wir aktualisieren diese Seite, sobald eine Vorlage konkret wird.
Was Sie jetzt prüfen sollten
- Pensionskassenausweis lesen: Welcher Umwandlungssatz gilt für Ihr gesamtes Guthaben – nicht nur für den obligatorischen Teil?
- Koordinationsabzug bei Teilzeit: Rechnet Ihre Kasse den Abzug nach Pensum? Wenn nicht, ist die Lücke in der 2. Säule grösser als gedacht.
- Lücke beziffern: Der Rentenrechner zeigt in fünf Minuten, wie viel AHV und Pensionskasse zusammen ergeben.
- Privat schliessen: Was die 2. Säule nicht deckt, lässt sich mit Säule 3a (steuerlich abzugsfähig) und Säule 3b flexibel aufbauen.
Fazit
Die BVG-Reform 2025 kommt nicht. Für Versicherte heisst das: Der Umwandlungssatz im Obligatorium bleibt bei 6,8 %, die bekannten Schwächen für Teilzeitbeschäftigte bleiben ebenfalls. Wer seine Vorsorge sichern will, wartet nicht auf die nächste Vorlage, sondern prüft das eigene Reglement und schliesst die Lücke privat.
Häufige Fragen
Wurde die BVG-Reform 2024 vom Stimmvolk angenommen?
Nein. Die BVG-Reform wurde am 22. September 2024 mit rund 67 % Nein-Stimmen klar abgelehnt – eines der deutlichsten Nein zu einer Sozialvorlage seit Jahrzehnten. Damit bleibt 2026 weiterhin der Mindestumwandlungssatz von 6,8 % im Obligatorium gültig, der Koordinationsabzug beträgt unverändert CHF 26’460 und die Eintrittsschwelle liegt bei CHF 22’680.
Was gilt 2026 statt der abgelehnten BVG-Reform?
Es gelten die bisherigen BVG-Regeln: Mindestumwandlungssatz 6,8 %, Koordinationsabzug CHF 26’460, Eintrittsschwelle CHF 22’680, BVG-Mindestzinssatz 1,25 %. Viele Pensionskassen wenden jedoch in ihrem überobligatorischen Teil bereits tiefere Umwandlungssätze (5,0–5,8 %) an – diese sind nicht von der Volksabstimmung betroffen und gelten unverändert weiter.
Welche Folgen hat das Nein für Teilzeitbeschäftigte und Frauen?
Die geplante Senkung des Koordinationsabzugs auf 20 % des AHV-Lohns kommt 2026 nicht – Teilzeitbeschäftigte und Personen mit mehreren Arbeitgebern bleiben weiterhin schlechter abgesichert. Beispiel: Bei 50 % Pensum und CHF 40’000 Lohn beträgt der versicherte Lohn nur CHF 13’540 statt der geplanten CHF 32’000. Frauen sind davon überproportional betroffen.
Wie geht es nach dem Nein mit der Pensionskassen-Reform weiter?
Bundesrat und Parlament arbeiten 2026 an einer neuen Vorlage. Im Gespräch sind kleinere Schritte: gezielte Verbesserung für Teilzeit/Tieflöhne ohne Senkung des Umwandlungssatzes, oder eine reine Anpassung des Mindestzinssatzes. Eine grosse Reform ist vor 2028–2030 nicht zu erwarten, weil zuerst der Vertrauensverlust nach dem deutlichen Nein aufgearbeitet werden muss.
Sollte ich trotz Ablehnung der Reform meine Vorsorge prüfen?
Unbedingt. Auch ohne Reform sind viele Pensionskassen bereits unterfinanziert und senken Umwandlungssätze im Überobligatorium auf 5,0–5,8 %. Für eine 65-jährige Person mit CHF 500’000 Guthaben bedeutet ein Umwandlungssatz von 5,0 % statt 6,8 % rund CHF 9’000 weniger Rente pro Jahr. Säule 3a, PK-Einkäufe und privates Sparen werden umso wichtiger.
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