Vorsorge im Konkubinat: Diese Risiken sollten Sie kennen
Unverheiratet zusammenleben ist in der Schweiz weit verbreitet – doch bei der Vorsorge werden Konkubinatspaare vom Gesetz benachteiligt. Wer nicht handelt, riskiert grosse finanzielle Lücken.
Warum Konkubinatspaare dringend handeln müssen
Rund 400'000 Paare leben in der Schweiz im Konkubinat. Das Schweizer Vorsorge- und Erbrecht ist jedoch auf die Ehe ausgerichtet. Wer unverheiratet zusammenlebt, hat ohne aktive Massnahmen keinen gesetzlichen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen des Partners – weder aus der AHV noch aus der Pensionskasse.
Im Todesfall kann das dramatische Folgen haben: Der überlebende Partner verliert möglicherweise die gemeinsame Wohnung, erhält keine Rente und muss hohe Erbschaftssteuern zahlen. Deshalb ist es entscheidend, die Vorsorge aktiv zu regeln.
Pensionskasse: Lebenspartner anmelden
Die AHV (1. Säule) kennt keine Hinterlassenenrente für Konkubinatspartner. Eine Witwen- oder Witwerrente wird ausschliesslich an verheiratete oder eingetragene Partner ausbezahlt.
Bei der Pensionskasse (2. Säule) sieht es je nach Kasse unterschiedlich aus. Viele Pensionskassen sehen in ihrem Reglement eine Lebenspartnerrente vor – aber nur unter bestimmten Bedingungen:
- Die Partnerschaft muss in der Regel mindestens fünf Jahre bestehen oder es müssen gemeinsame Kinder vorhanden sein.
- Der Lebenspartner muss bei der Pensionskasse angemeldet werden – idealerweise mit einem entsprechenden Formular.
- Die Anmeldung muss zu Lebzeiten erfolgen. Eine nachträgliche Begünstigung ist ausgeschlossen.
Prüfen Sie das Reglement Ihrer Pensionskasse und melden Sie Ihren Partner umgehend an, falls Sie dies noch nicht getan haben. Die Leistungen variieren stark: Manche Kassen zahlen eine Lebenspartnerrente von 60 % der Invalidenrente, andere bieten nur ein Todesfallkapital.
Säule 3a: Begünstigungsordnung anpassen
Bei der Säule 3a gilt eine gesetzliche Begünstigungsordnung gemäss BVV3. Im Todesfall wird das 3a-Guthaben in folgender Reihenfolge ausbezahlt:
- 1. Stufe: Ehepartner oder eingetragener Partner
- 2. Stufe: Direkte Nachkommen oder der Lebenspartner, der in den letzten fünf Jahren ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder für gemeinsame Kinder aufkommen muss
- 3. Stufe: Eltern
- 4. Stufe: Geschwister
- 5. Stufe: Übrige Erben
Der Lebenspartner steht auf Stufe 2, gleichberechtigt mit den direkten Nachkommen. Damit er tatsächlich begünstigt wird, müssen Sie ihn schriftlich bei Ihrer 3a-Vorsorgeeinrichtung anmelden. Ohne schriftliche Begünstigung geht das Guthaben an die Kinder oder – falls keine vorhanden – an die Eltern.
Testament und Erbrecht
Im Schweizer Erbrecht sind Konkubinatspartner keine gesetzlichen Erben. Ohne Testament erben ausschliesslich die gesetzlichen Erben: Kinder, Eltern, Geschwister, Grosseltern und deren Nachkommen.
Um den Lebenspartner abzusichern, ist ein Testament zwingend notwendig. Beachten Sie dabei die Pflichtteile der gesetzlichen Erben:
- Kinder: Pflichtteil von 50 % ihres gesetzlichen Erbteils
- Ehepartner: Pflichtteil von 50 % (entfällt bei Konkubinat, da kein gesetzlicher Anspruch)
- Eltern: Seit der Erbrechtsrevision 2023 kein Pflichtteil mehr
Ohne Kinder können Sie Ihren gesamten Nachlass dem Lebenspartner vermachen. Mit Kindern sind Sie an deren Pflichtteile gebunden, können aber die frei verfügbare Quote dem Partner zuweisen.
Erbschaftssteuer: Die versteckte Belastung
Ein weiterer Nachteil: In den meisten Kantonen zahlen Konkubinatspartner hohe Erbschaftssteuern. Während Ehepartner in allen Kantonen steuerfrei erben, gelten für unverheiratete Partner oft dieselben Tarife wie für nicht verwandte Dritte – mit Steuersätzen von bis zu 40 %.
Einige Kantone behandeln langjährige Konkubinatspartner steuerlich besser (z. B. mit tieferen Tarifstufen nach fünf oder zehn Jahren Zusammenleben). Die Regelungen sind kantonal sehr unterschiedlich. Informieren Sie sich über die Bestimmungen in Ihrem Wohnkanton.
Checkliste für Konkubinatspaare
Sichern Sie sich und Ihren Partner mit diesen konkreten Schritten ab:
- Pensionskassen-Reglement prüfen und Lebenspartner anmelden
- Säule 3a: Schriftliche Begünstigung des Partners bei der Vorsorgeeinrichtung einreichen
- Testament verfassen (eigenhändig oder öffentlich beurkundet)
- Vorsorgeauftrag für den Fall der Urteilsunfähigkeit erstellen
- Konkubinatsvertrag abschliessen, der Vermögensaufteilung und gegenseitige Ansprüche regelt
- Erbschaftssteuer im eigenen Kanton abklären und gegebenenfalls Massnahmen planen
- Risikolebensversicherung prüfen, um den Partner im Todesfall finanziell abzusichern
Nutzen Sie unseren Rentenrechner, um Ihre aktuelle Vorsorgesituation zu analysieren, und lassen Sie sich individuell beraten.
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