Vorsorge für Grenzgänger: Was AHV, Pensionskasse und Säule 3a bringen, mit Rechenbeispiel
Rund 400'000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger arbeiten in der Schweiz, mehr als die Hälfte wohnt in Frankreich. Sie zahlen wie alle Angestellten in AHV und Pensionskasse ein. Was sie daraus erhalten und ob sich die Säule 3a lohnt, hängt vom Wohnsitzland ab. Dieser Beitrag rechnet es durch.
Angebot dazu: Wer früher in der Schweiz gearbeitet hat und die Pensionskasse von damals nicht mehr kennt, lässt auf Pensionskassengeld finden kostenlos nach dem Guthaben suchen. Wohin ein Freizügigkeitsguthaben nach dem Austritt gehört, zeigt der Freizügigkeitskonto-Vergleich.
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Kurz erklärt: Vorsorge als Grenzgängerin oder Grenzgänger
Kurzantwort: Wer in der Schweiz angestellt ist und im Ausland wohnt, ist in AHV, IV, ALV und Pensionskasse genau gleich versichert wie die Kollegin mit Wohnsitz in Zürich. Die Beiträge sind identisch, die Leistungen auch. Die AHV zahlt später eine Teilrente für die Schweizer Beitragsjahre, die Pensionskasse das angesparte Guthaben als Rente oder Kapital. Die Säule 3a steht offen; ob der Steuerabzug greift, entscheidet das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzland. Genau dort liegen die Unterschiede, die am Ende mehrere zehntausend Franken ausmachen.
Drei Fragen sind zu klären: Wer besteuert den Lohn, die Schweiz oder das Wohnsitzland? Wie viel Homeoffice ist möglich, ohne dass Sozialversicherung oder Steuern wechseln? Und wie holen Sie das Guthaben am Ende mit möglichst wenig Quellensteuer nach Hause? Wir gehen die drei Säulen der Reihe nach durch und rechnen ein Beispiel über 20 Jahre.
Die Zahlen 2026 für Grenzgänger
| Kennzahl | Wert 2026 | Was das für Grenzgänger heisst |
|---|---|---|
| AHV/IV/EO-Beiträge | 10.6 % des Lohns, je 5.3 % Arbeitnehmer und Arbeitgeber | Abzug ab dem ersten Franken, jedes Jahr zählt als Beitragsjahr. |
| ALV-Beiträge | 2.2 % bis CHF 148'200 Jahreslohn, je 1.1 % | Bei Arbeitslosigkeit zahlt das Wohnsitzland die Taggelder, nicht die Schweiz. |
| AHV-Vollrente | CHF 1'260 bis CHF 2'520 pro Monat bei 44 Beitragsjahren | Für 20 Schweizer Jahre gibt es 20/44 der Rente, die zum Durchschnittseinkommen gehört. |
| BVG-Eintrittsschwelle | CHF 22'680 Jahreslohn | Darüber ist der Anschluss an die Pensionskasse des Arbeitgebers Pflicht. |
| Koordinationsabzug | CHF 26'460; versicherter Lohn mindestens CHF 3'780, höchstens CHF 64'260 | Bei CHF 78'000 Lohn sind CHF 51'540 obligatorisch versichert. |
| Altersgutschriften | 7 % (25 bis 34), 10 % (35 bis 44), 15 % (45 bis 54), 18 % (55 bis 65) | Mindestens die Hälfte zahlt der Arbeitgeber. |
| BVG-Mindestzins und Umwandlungssatz | 1.25 % und 6.8 % auf dem Obligatorium | CHF 100'000 Obligatorium ergeben CHF 6'800 Rente pro Jahr. |
| Säule 3a Höchstbetrag | CHF 7'258 mit Pensionskasse; 20 % des Nettoerwerbseinkommens bis CHF 36'288 ohne | Einzahlen darf, wer AHV-pflichtigen Lohn in der Schweiz hat. |
| Quasi-Ansässigkeit | mindestens 90 % der weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar | Erlaubt die nachträgliche ordentliche Veranlagung mit Abzug von 3a und Einkäufen; Antrag bis 31. März des Folgejahres. |
| Homeoffice und Sozialversicherung | bis 49.9 % der Arbeitszeit im Wohnsitzland | Mit Antrag nach der Rahmenvereinbarung Telearbeit bleibt die Schweizer Sozialversicherung zuständig; sonst gilt die Grenze von 25 %. |
| Homeoffice und Steuern | Frankreich bis 40 %, Italien bis 25 % der Arbeitszeit | Innerhalb dieser Grenzen bleibt die Besteuerung des Lohns unverändert; für Deutschland zählen Homeoffice-Tage nicht als Nichtrückkehrtage. |
AHV: volle Beiträge, Rente nach Beitragsjahren
Wer in der Schweiz arbeitet, untersteht dem Schweizer Sozialversicherungsrecht, auch mit Wohnsitz im Ausland. Grenzgänger zahlen die vollen Beiträge an AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung und erwerben mit jedem Jahr ein Beitragsjahr. Die AHV-Rente wird später anteilig berechnet: Die Ausgleichskasse bestimmt aus den Schweizer Einkommen das massgebende Durchschnittseinkommen, liest die Vollrente aus der Rentenskala ab und multipliziert sie mit den Beitragsjahren geteilt durch 44. Für 20 Jahre in der Schweiz gibt es also 20/44 der Vollrente, die zu diesem Einkommen gehört. Die Jahre im Wohnsitzland zählen dort für die dortige Rente.
Die Koordinationsregeln der EU sorgen dafür, dass keine Beitragszeit verloren geht: Für die Frage, ob überhaupt ein Rentenanspruch besteht, werden die Versicherungszeiten aller Länder zusammengezählt. Jedes Land zahlt dann seinen eigenen Anteil. Die Schweizer AHV-Rente setzt mindestens ein volles Beitragsjahr voraus und wird in EU- und EFTA-Staaten ausbezahlt. Wer den Arbeitsplatz verliert, erhält die Arbeitslosentaggelder allerdings vom Wohnsitzland, obwohl die ALV-Beiträge in der Schweiz bezahlt wurden. Prüfen Sie den IK-Auszug auf Lücken, besonders für die Jahre des Wechsels zwischen zwei Ländern.
Pensionskasse: gleiche Regeln, gleiche Leistungen
Ab einem Jahreslohn von CHF 22'680 ist der Anschluss an die Pensionskasse des Arbeitgebers Pflicht. Koordinationsabzug, Altersgutschriften, Mindestzins und Umwandlungssatz gelten für Grenzgänger unverändert. Viele Kassen versichern freiwillig mehr als das Obligatorium, etwa den ganzen Lohn ohne Koordinationsabzug; der Vorsorgeausweis zeigt, ob das bei Ihnen der Fall ist. Wie Sie das Reglement lesen, erklärt Pensionskasse: Überobligatorium.
Einkäufe sind möglich, sobald der Vorsorgeausweis eine Einkaufslücke zeigt. Ob sich der Einkauf steuerlich lohnt, hängt davon ab, wer den Lohn besteuert: Besteuert die Schweiz und ist eine nachträgliche ordentliche Veranlagung möglich, ist der Einkauf abziehbar wie für Inländer. Besteuert das Wohnsitzland, gelten dessen Regeln. Deutschland behandelt die Beiträge an das BVG-Obligatorium wie Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, freiwillige Einkäufe in den überobligatorischen Teil dagegen wie eine private Versicherung mit beschränktem Abzug. Nach einem Einkauf gilt zudem drei Jahre lang eine Sperrfrist für Kapitalbezüge.
Austritt aus der Schweiz: Wer die Tätigkeit in der Schweiz definitiv aufgibt, kann sich den überobligatorischen Teil des Guthabens bar auszahlen lassen. Der obligatorische Teil bleibt gesperrt, solange die Person in einem EU- oder EFTA-Staat obligatorisch für Alter, Tod und Invalidität versichert ist; er wandert auf ein Freizügigkeitskonto und wird frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter ausbezahlt. Ausnahmen gelten für den Kauf von Wohneigentum und für die Aufnahme einer Selbständigkeit. Wer nur die Stelle wechselt, nimmt das ganze Guthaben in die neue Kasse mit.
Rechenbeispiel: 20 Jahre als Grenzgängerin in Basel oder in Genf
Claire ist 45, wohnt in Frankreich und tritt eine Stelle in der Schweiz an: CHF 78'000 Bruttolohn, Pensionskasse mit BVG-Obligatorium, Arbeit bis 65. Wir rechnen die gleiche Person einmal mit Arbeitsort Basel und einmal mit Arbeitsort Genf, weil sich dort die Besteuerung unterscheidet. Annahmen: Lohn konstant, BVG-Zins 1.25 %, Umwandlungssatz 6.8 %, Säule 3a mit 2 % Rendite, Grenzsteuersatz für den 3a-Abzug in Genf 25 %.
| Position | Arbeitsort Basel | Arbeitsort Genf |
|---|---|---|
| Wer besteuert den Lohn? | Frankreich (Abkommen von 1983) | Schweiz, Quellensteuer in Genf |
| AHV-Beitragsjahre in der Schweiz | 20 | 20 |
| AHV-Rente ab 65 (Skala 44 anteilig) | CHF 1'054 pro Monat | CHF 1'054 pro Monat |
| Koordinierter Lohn | CHF 51'540 | CHF 51'540 |
| Altersgutschriften pro Jahr (15 %, ab 55 18 %) | CHF 7'731 und CHF 9'277 | CHF 7'731 und CHF 9'277 |
| BVG-Altersguthaben mit 65 | CHF 190'796 | CHF 190'796 |
| Pensionskassenrente (6.8 %) | CHF 1'081 pro Monat | CHF 1'081 pro Monat |
| Rente aus der Schweiz total | CHF 2'135 pro Monat | CHF 2'135 pro Monat |
| Säule 3a: 20 × CHF 7'258 mit 2 % | CHF 179'877 (eingezahlt CHF 145'160) | CHF 179'877 (eingezahlt CHF 145'160) |
| Steuerabzug für die 3a-Einzahlung | keiner: Frankreich kennt den Abzug nicht, die Schweiz besteuert nicht | mit nachträglicher ordentlicher Veranlagung rund CHF 1'815 pro Jahr |
| Steuerersparnis über 20 Jahre | CHF 0 | rund CHF 36'000 |
Die Rente aus der Schweiz ist an beiden Orten gleich: rund CHF 2'135 pro Monat, dazu kommt die französische Rente für die Jahre davor. Der Unterschied liegt in der dritten Säule. In Genf lohnt sich die Säule 3a doppelt, weil Claire als Quasi-Ansässige jedes Jahr die nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen und die Einzahlung abziehen kann. In Basel bleibt der steuerfreie Zuwachs auf dem Konto, der Abzug entfällt. Trotzdem ist die 3a dort nicht wertlos: Das Guthaben wächst in der Schweiz ohne Einkommens- und Vermögenssteuer, und die Auszahlung erfolgt zum Vorsorgetarif. Ob sich ein Konto, ein Depot oder eine Police eignet, zeigt der 3a-Vergleich; für Grenzgänger empfiehlt sich eine Lösung ohne fixe Prämienpflicht, weil Einzahlungen nur mit Schweizer Lohn erlaubt sind.
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Steuern nach Wohnsitzland: Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich
Für die Vorsorge zählt vor allem eine Frage: Besteuert die Schweiz den Lohn oder das Wohnsitzland? Nur wenn die Schweiz besteuert, lassen sich 3a-Beiträge und Pensionskasseneinkäufe hier abziehen, und zwar über die nachträgliche ordentliche Veranlagung für Quasi-Ansässige. Die Tabelle fasst die Regeln der vier Nachbarländer zusammen.
| Wohnsitzland | Wer besteuert den Lohn? | Säule 3a und Einkäufe abziehbar? | Besonderheiten |
|---|---|---|---|
| Deutschland | Deutschland, wenn Sie in der Regel täglich zurückkehren (höchstens 60 Nichtrückkehrtage). Die Schweiz behält 4.5 % Quellensteuer, Deutschland rechnet sie an. | In der Schweiz läuft der Abzug ins Leere, in Deutschland sind 3a-Beiträge nicht abziehbar. Beiträge ans BVG-Obligatorium gelten in Deutschland wie gesetzliche Rentenbeiträge. | Wer mehr als 60 Nichtrückkehrtage hat, wird in der Schweiz voll quellenbesteuert und kann als Quasi-Ansässiger die ordentliche Veranlagung beantragen. |
| Frankreich, Arbeitsort Genf | Schweiz: Quellensteuer in Genf, Genf überweist einen Ausgleich an die französischen Departemente. | Ja, mit nachträglicher ordentlicher Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit (90 %); Antrag jedes Jahr bis 31. März. | Homeoffice bis 40 % ohne Wechsel der Besteuerung (Zusatzabkommen 2023). |
| Frankreich, Arbeitsort BE, SO, BS, BL, VD, VS, NE, JU | Frankreich (Abkommen von 1983); Frankreich überweist 4.5 % der Bruttolöhne an die Kantone. | Nein: Die Schweiz besteuert nicht, Frankreich kennt den Abzug nicht. | Homeoffice bis 40 % ohne Wechsel der Besteuerung. Wer nicht täglich zurückkehrt, verliert den Status und wird in der Schweiz quellenbesteuert. |
| Italien | Neue Grenzgänger (Stellenantritt nach dem 17. Juli 2023): Die Schweiz erhebt 80 % der ordentlichen Quellensteuer, Italien besteuert mit Anrechnung und einem Freibetrag von 10'000 Euro. Bisherige Grenzgänger: nur die Schweiz, bis zur Pensionierung. | In der Schweiz mit nachträglicher ordentlicher Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit; in Italien nicht. | Homeoffice bis 25 % ohne Wechsel der Besteuerung (seit 2024). |
| Österreich | Schweiz: ordentliche Quellensteuer; Österreich besteuert ebenfalls und rechnet die Schweizer Steuer an. | In der Schweiz mit nachträglicher ordentlicher Veranlagung bei Quasi-Ansässigkeit; in Österreich nicht. | Keine besondere Homeoffice-Regel im Abkommen; im Wohnsitzland geleistete Arbeitstage sind dort steuerbar. |
Die Angaben zum ausländischen Steuerrecht sind allgemeine Hinweise nach unserem Kenntnisstand. Massgebend sind die Doppelbesteuerungsabkommen und die Praxis der Steuerbehörden im Wohnsitzland; für die Deklaration dort ist eine Steuerberatung im Wohnsitzland zuständig. Wir zeigen Ihnen, welche Schweizer Bausteine sich in Ihrer Konstellation lohnen und wie Sie sie belegen.
Säule 3a: wer einzahlen darf und wann sich der Abzug lohnt
Einzahlen darf, wer ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz hat, also jede Grenzgängerin mit Schweizer Lohn. Der Höchstbetrag beträgt CHF 7'258 mit Pensionskasse, ohne Pensionskasse 20 % des Nettoerwerbseinkommens bis CHF 36'288. Sobald die Tätigkeit in der Schweiz endet, sind keine Einzahlungen mehr erlaubt; das Guthaben bleibt aber bis zum Bezug in der Schweiz und wächst steuerfrei weiter.
Der Abzug setzt eine Steuererklärung in der Schweiz voraus. Quellenbesteuerte Grenzgänger erhalten sie nur über die nachträgliche ordentliche Veranlagung, und die gibt es für Quasi-Ansässige: Mindestens 90 % der weltweiten Einkünfte des Haushalts müssen in der Schweiz steuerbar sein. Der Antrag geht bis zum 31. März des Folgejahres an die kantonale Steuerverwaltung und muss jedes Jahr neu gestellt werden. Wichtig: Die Veranlagung gilt dann für alle Einkünfte und Abzüge, nicht nur für die 3a. Wer einen tiefen Quellensteuertarif hat, rechnet vorher nach, ob die ordentliche Veranlagung unter dem Strich günstiger ist. Was der Abzug in Ihrem Kanton bringt, zeigt 3a Steuern sparen.
Für Grenzgänger eignen sich 3a-Konten und 3a-Depots mit freier Einzahlung besser als Policen mit fixer Prämie. Endet die Schweizer Anstellung, muss eine Police prämienfrei gestellt werden, und bei einem Rückzug aus der Schweiz ist das Guthaben beziehbar: Die definitive Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Schweiz gilt als Grund für den vorzeitigen Bezug. Die Auszahlung ins Ausland unterliegt der Quellensteuer, dazu gleich mehr.
Auszahlung: Rente oder Kapital, und was die Quellensteuer kostet
Renten aus AHV und Pensionskasse werden nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich im Wohnsitzland besteuert. Die Schweizer Kasse darf die Quellensteuer weglassen oder erstatten, sobald Sie die Ansässigkeit im Wohnsitzland belegen. Renten aus öffentlich-rechtlichen Kassen bleiben oft in der Schweiz steuerbar; das steht im jeweiligen Abkommen.
Kapitalaus Pensionskasse, Freizügigkeitskonto oder Säule 3a wird bei Wohnsitz im Ausland an der Quelle besteuert, und zwar nach dem Tarif des Kantons, in dem die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz hat. Die Unterschiede sind gross: Bei CHF 500'000 Kapital liegt die Quellensteuer je nach Kanton grob zwischen 5 und 10 Prozent, also zwischen rund CHF 25'000 und CHF 50'000. Wer das Guthaben vor dem Bezug auf eine Freizügigkeitsstiftung in einem günstigen Kanton überträgt, spart die Differenz. Weist das Abkommen das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzland zu, lässt sich die Schweizer Quellensteuer innert drei Jahren zurückfordern, sobald die Besteuerung im Wohnsitzland belegt ist. Was das Wohnsitzland dann verlangt, unterscheidet sich stark: Frankreich besteuert Vorsorgekapital auf Antrag pauschal mit 7.5 % nach einem Freibetrag von 10 %, Italien mit einer Ersatzsteuer von 5 %, wenn die Auszahlung über eine italienische Bank läuft, Deutschland nach den Regeln für gesetzliche Renten beziehungsweise private Versicherungen. Ob Rente oder Kapital besser passt, hängt damit auch vom Wohnsitzland ab; die Grundfrage erklärt Kapitalbezug oder Rente.
Homeoffice: was sich bei Sozialversicherung und Steuern ändert
Seit der Pandemie ist Homeoffice der häufigste Grund für ungewollte Wechsel. Bei der Sozialversicherung gilt in der EU die Regel: Wer 25 % oder mehr der Arbeit im Wohnsitzland leistet, ist dort versichert, und zwar für den ganzen Lohn. Der Schweizer Arbeitgeber müsste dann Beiträge im Ausland abrechnen, die Pensionskasse fiele weg. Die Rahmenvereinbarung Telearbeit, die die Schweiz und ihre Nachbarländer seit dem 1. Juli 2023 anwenden, erlaubt bis 49.9 % Telearbeit im Wohnsitzland bei unveränderter Schweizer Sozialversicherung. Sie gilt aber nur auf Antrag: Der Arbeitgeber beantragt die Bescheinigung A1 bei der Ausgleichskasse.
Bei den Steuern gelten die Grenzen aus der Tabelle oben: Frankreich 40 %, Italien 25 %; für Deutschland gelten Homeoffice-Tage nicht als Nichtrückkehrtage, der Grenzgängerstatus bleibt also erhalten. Wer darüber liegt, versteuert die Homeoffice-Tage im Wohnsitzland oder verliert den Grenzgängerstatus ganz. Halten Sie die Tage schriftlich fest; Arbeitgeber und Steuerbehörden verlangen den Nachweis.
Was Sie jetzt konkret tun können
- IK-Auszug bei der Ausgleichskasse bestellen und die Beitragsjahre in der Schweiz zählen; Lücken im Wechseljahr klären.
- Vorsorgeausweis lesen: versicherter Lohn, Obligatorium und Überobligatorium, Einkaufslücke, Rente oder Kapital.
- Klären, wer den Lohn besteuert. Bei Schweizer Quellensteuer prüfen, ob die 90-Prozent-Grenze erfüllt ist, und die nachträgliche ordentliche Veranlagung bis 31. März beantragen.
- Säule 3a mit freier Einzahlung eröffnen und den Höchstbetrag ausschöpfen, wenn der Abzug greift; ohne Abzug den Vergleich mit dem Wohnsitzland rechnen.
- Homeoffice-Anteil mit dem Arbeitgeber festlegen und die Bescheinigung A1 beantragen, sobald er über 25 % liegt.
- Fünf Jahre vor der Pensionierung die Auszahlung planen: Rente oder Kapital, Kanton der Freizügigkeitsstiftung, Rückforderung der Quellensteuer, Steuer im Wohnsitzland.
- Frühere Schweizer Stellen prüfen: Freizügigkeitsguthaben aus alten Anstellungen lassen sich kostenlos suchen.
Häufige Fehler von Grenzgängern
- Police mit fixer Prämie: Endet die Schweizer Anstellung, dürfen keine Beiträge mehr fliessen; eine 3a-Police muss dann prämienfrei gestellt werden, oft mit Verlust.
- Einkauf ohne Steuerwirkung: Wer in Frankreich oder Deutschland besteuert wird, spart mit einem Pensionskasseneinkauf in der Schweiz keine Steuern und bindet Kapital für drei Jahre.
- Antrag verpasst: Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gibt es nur auf Antrag bis 31. März, und für Quasi-Ansässige jedes Jahr neu.
- Homeoffice über 25 % ohne Bescheinigung: Ohne A1 wechselt die Sozialversicherung ins Wohnsitzland, mit Folgen für Pensionskasse und Arbeitgeber.
- Kapitalbezug ohne Planung: Kanton der Stiftung, Rückforderung der Quellensteuer und die Steuer im Wohnsitzland entscheiden über fünfstellige Beträge.
- Vergessene Guthaben: Nach einem Stellenwechsel oder dem Rückzug aus der Schweiz bleiben Freizügigkeitsguthaben liegen; siehe Vergessenes Pensionskassengeld finden.
Häufige Fragen
Dürfen Grenzgänger in die Säule 3a einzahlen?
Ja. Voraussetzung ist ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz. Der Höchstbetrag beträgt CHF 7’258 pro Jahr mit Pensionskasse, ohne Pensionskasse 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens bis CHF 36’288. Abziehbar sind die Beiträge nur in einer Schweizer Steuererklärung, für Quellenbesteuerte über die nachträgliche ordentliche Veranlagung.
Was bedeutet Quasi-Ansässigkeit?
Quasi-ansässig ist, wer mindestens 90 Prozent der weltweiten Einkünfte des Haushalts in der Schweiz versteuert. Diese Personen können bis zum 31. März des Folgejahres die nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen und damit Säule 3a, Pensionskasseneinkäufe und weitere Abzüge geltend machen. Der Antrag ist jedes Jahr neu zu stellen.
Wie hoch ist die AHV-Rente eines Grenzgängers?
Die AHV-Rente wird anteilig nach den Schweizer Beitragsjahren berechnet. Bei einem Durchschnittseinkommen von CHF 78’000 beträgt die Vollrente für 44 Jahre CHF 2’320 pro Monat; für 20 Beitragsjahre sind es 20/44 davon, also rund CHF 1’054. Die Jahre im Wohnsitzland zählen dort für die dortige Rente. Das Maximum liegt 2026 bei CHF 2’520.
Kann ich das Pensionskassengeld beziehen, wenn ich nicht mehr in der Schweiz arbeite?
Den überobligatorischen Teil ja, sobald Sie die Tätigkeit in der Schweiz definitiv aufgeben. Der obligatorische Teil bleibt gesperrt, solange Sie in einem EU- oder EFTA-Staat obligatorisch versichert sind; er kommt auf ein Freizügigkeitskonto und wird frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter ausbezahlt. Ausnahmen: Wohneigentum und Aufnahme einer Selbständigkeit.
Welche Steuer zieht die Schweiz bei einer Kapitalauszahlung ins Ausland ab?
Die Quellensteuer des Kantons, in dem die Vorsorgeeinrichtung ihren Sitz hat. Bei CHF 500’000 liegt sie je nach Kanton grob zwischen 5 und 10 Prozent. Weist das Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzland zu, können Sie die Quellensteuer innert drei Jahren zurückfordern, sobald Sie die Besteuerung im Wohnsitzland belegen.
Wie viel Homeoffice ist als Grenzgänger möglich?
Für die Sozialversicherung bis 49.9 Prozent der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber die Bescheinigung A1 nach der Rahmenvereinbarung Telearbeit beantragt; ohne Antrag gilt die Grenze von 25 Prozent. Für die Steuern gelten 40 Prozent für Frankreich und 25 Prozent für Italien; für Deutschland zählen Homeoffice-Tage nicht als Nichtrückkehrtage.
Was passiert mit AHV und Pensionskasse bei Arbeitslosigkeit?
Die Arbeitslosentaggelder zahlt das Wohnsitzland nach seinen Regeln, obwohl die Beiträge in der Schweiz bezahlt wurden. Das Pensionskassenguthaben geht auf ein Freizügigkeitskonto. In der AHV entsteht für die Zeit ohne Schweizer Lohn kein Beitragsjahr; prüfen Sie den IK-Auszug, wenn Sie später wieder in der Schweiz arbeiten.
Lohnt sich ein Pensionskasseneinkauf für Grenzgänger?
Nur, wenn der Einkauf steuerlich abziehbar ist, also wenn die Schweiz den Lohn besteuert und die nachträgliche ordentliche Veranlagung möglich ist. Wer in Frankreich oder als täglich zurückkehrender Grenzgänger in Deutschland besteuert wird, hat in der Schweiz keinen Abzug und bindet das Kapital drei Jahre lang. Ein Einkauf kann sich dort trotzdem lohnen, wenn die Kasse gut verzinst und eine höhere Rente gewünscht ist.
Quellen
- Bundesamt für Statistik, Grenzgängerstatistik: Zahl und Herkunft der Grenzgängerinnen und Grenzgänger.
- Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 99a: nachträgliche ordentliche Veranlagung für Quasi-Ansässige.
- Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge und Verordnung BVV 3: Versicherungspflicht, Altersgutschriften, Säule 3a.
- Freizügigkeitsgesetz, Art. 5 und 25f: Barauszahlung beim Verlassen der Schweiz, Sperre des Obligatoriums im EU/EFTA-Raum.
- Eidgenössische Steuerverwaltung: Quellensteuer, Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich, Grenzgängerabkommen.
- Bundesamt für Sozialversicherungen: Grenzbeträge 2026, Koordination mit der EU, Rahmenvereinbarung Telearbeit.
- AHV/IV-Informationsstelle: Merkblätter zu Beiträgen, Rentenberechnung und Auszahlung ins Ausland.
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